Full text: Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

vor ein Konzil in Mainz unter Vorsitz von Erzbischof Heriger zitiert93. Richwin 
konnte es sich erlauben, auch diese Ladung zu ignorieren, ohne daß er größere 
Sanktionen befürchten mußte94. Daß sich Richwin trotz der offenkundigen 
Mißachtung des ostfränkischen Königs in Straßburg als Bischof zu behaupten 
wußte, verdeutlicht die Ohnmacht Konrads I. zu dieser Zeit im Elsaß und beleuchtet 
die Gesamtsituation an der Westgrenze des Reiches. Es ist offenkundig, daß ab 913 
bis zu Konrads Tod im Jahre 918 der westfränkische König im Elsaß und im 
übrigen Lotharingien die Fäden zog. 
Welche Rolle spielte Hugo I. in diesem politischen Kräftespiel? Seine politische 
Haltung und Position läßt sich auf Gnind der Quellenarmut lediglich erahnen. Er 
wird sich klugerweise den politischen Gegebenheiten angepaßt und sich nach 913, 
um es einmal so zu formulieren, nicht als Gegner des Westfrankenkönigs profiliert 
haben, zumal Hugo darüber hinaus mit Bischof Richwin verwandt gewesen zu sein 
scheint. Wir wissen auch, daß Schenkungen Hugos und seines Verwandten 
Eberhard - wahrscheinlich Hugos Bruder95 - an Richwin zugunsten des Straßburger 
Sankt Thomasstiftes gemacht wurden96. Allerdings läßt sich der Zeitpunkt der 
Übertragungen an Richwin nicht bestimmen, da wir davon lediglich durch eine 
spätere, wohl am Beginn des 11. Jahrhunderts entstandene97 Aufzeichnung 
Kenntnis haben, die mehrere Traditionen an das Sankt Thomasstift zusammenfaßt. 
Demnach könnten die Schenkungen an Richwin ebensogut erst nach seiner 
Anerkennung als Bischof durch Konrads I. Nachfolger, König Heinrich I., erfolgt 
sein98. Für uns ist es somit nicht erkennbar, ob sich Hugo I. und andere Mitglieder 
der Familie der Eberhardiner offen auf die Seite Richwins während dessen Konflikt 
mit König Konrad I. gestellt oder ob sie sich erst einmal abwartend bedeckt 
gehalten haben. Man wird jedoch in der Annahme nicht fehlgehen, daß Hugo I. die 
Machtlosigkeit des ostfränkischen Königs im Elsaß erkannt hat und somit wohl 
nicht zur Zurückhaltung gegenüber Richwin gezwungen war, mit dem der 
Eberhardiner ja offensichtlich sympathisierte, wie uns die Besitzübertragungen an 
Richwin zugunsten von Sankt Thomas verdeutlichen. 
ecclesiam invasit, quem ad sanctam synodum per litteras nostras vocavimus, et venire 
contemnens nec vicarium suum misit, auctoritate sancti Petri Iohannisque, vicarii eius, 
domni papae et praecepto sanctae praesentis synodi iniungendo vocamus iterum 
et praecipimus, quatinus ad concilium Idus Maii Mogontia indictum a metropolitano 
episcopo suo ad presentiam venerabilis Herigeri archiepiscopi et confratrum suorum 
veniat, suae inobqdientiae et perseveritatis ibidem iustam rationem redditurus. Sin autem 
neglegenter et hoc agere parvipendent, abstineat se a proprio gradu, donec Romam 
veniens coram domno papa et sancta ecclesia reddat rationem, siehe RegBfeStr. I, Nr. 
122, S. 243. 
93 Siehe das Zitat in Anm. 92. 
94 Die Anordnung, daß Richwin sich bei Nichterscheinen vor dem Mainzer Konzil in Rom 
verantworten müsse (siehe das Zitat in Anm. 92), blieb eine leere Drohung. 
95 Siehe dazu die genealogischen Ausführungen oben, S. 21-24. 
96 Wiegand, Urkundenbuch I, Nr. 52, S. 43 ff.; RegBfeStr. I, Nr. 130, S. 244 f. 
97 Zur Datierung siehe Wiegand, Urkundenbuch I, S. 43; vgl. auch BILLER u. Metz, 
Anfänge, S. 247 u. 281, Anm. 1. 
98 Zur Anerkennung Richwins siehe unten, S. 176. 
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