dieser Stelle notwendig, kurz die These Renns einer kritischen Prüfung auf ihre
Stichhaltigkeit zu unterziehen. Was spricht dafür, daß Konrad I. von Luxemburg in
erster Ehe mit einer Hrmensinde verheiratet war? Einzig die interpolierte Stelle bei
Alberich bezeugt uns Ermensinde als Gemahlin Konrads I., wie schon Walther
Möller festgestellt hat877. Es fällt zusätzlich auf, daß die angeblich zweite Gemahlin
Konrads I., nämlich Clementia, in dieser genealogischen Zusammenstellung in
Alberichs Chronik fehlt. Heinz Renn weist zwar der interpolierten Stelle in der
Chronik des Alberich von Troisfontaines nach, daß die angebliche erste Ehefrau
Konrads, Ermensinde, weder aus dem Hause Longwy noch aus dem Hause
Blieskastel stammen könne, zweifelt jedoch nicht an ihrer Existenz878. Renn nimmt
weiterhin an, ebenfalls von dem Faktum ausgehend, daß Konrad I. als Schwieger¬
sohn des Grafen von Poitou bezeichnet wird, Ermensinde entstamme dem
Grafenhaus von Poitou879. Er erschließt nun eine bisher nicht bekannte Tochter des
Grafen Wilhelm von Poitou und dessen Gemahlin Ermensinde, die ebenfalls den
Namen Ermensinde getragen haben soll und letztendlich Konrad I. von Luxemburg
geheiratet habe880 Diese Gemahlin Konrads sei - so Heinz Renn - vor 1083
verstorben, da ab 1083 schon Clementia als Gemahlin Konrads belegt sei881. Es
ergeben sich indes bei genauerer Betrachtung der Datierungen der einschlägigen
Urkunden einige Probleme, die aufhorchen lassen. So datiert die Urkunde Konrads
von Luxemburg, in der er zusammen mit seiner Gemahlin Clemenüa auftritt, vom
Jahre 1083882. Das Quellenzeugnis, in dem Konrad 1. als Schwiegersohn des Grafen
von Poitou bezeichnet wird, entstammt jedoch dem Jahre 1088, also, wie deutlich
den Jahresangaben zu entnehmen ist, aus einer Zeit, als Konrad schon tot war - er
starb am 8. August 1086883 -, und zudem liegt die zweite Ehe Konrads mit
Clementia dazwischen884. So ist es keinesfalls zwingend, den Schwiegervater
Konrads als den Vater der Ermensinde zu bezeichnen. Genausogut könnte man den
Grafen von Poitou als Vater der Clementia ansehen. Renn erklärt diesen LImstand
nicht, er übergeht ihn stillschweigend und nimmt an, daß Clementia einem anderen
Hause und nicht dem Haus Poitou entstammen müsse. Liegt es nicht vielmehr
näher, daß derjenige Mann als Schwiegervater bezeichnet wird, der der Vater des
jeweils letzten Eheparüiers gewesen ist? Zugegeben, letzteres Argument ist nicht
beweiskräftig, es gesellen sich indes zu dem festgestellten Tatbestand noch weitere
Ungereimtheiten, die nicht so recht zu Reims Theorie passen wollen. Denn in einer
weiteren Urkunde nennt Graf Wilhelm von Luxemburg Clementia maler wea885.
letztgenannten Historikern das Problem einer Erstehe Konrads von Luxemburg nicht
erörtert.
877 Möller, Zusätze, S. 636.
878 Renn, Grafenhaus, S. 140-144.
879 Ebda, S. 143 f.
889 Ebda., S. 144.
881 Ebda, S. 145.
882 Wampach, Urkunden- und Quellenbuch, 1. Bd., Nr. 301, S. 445-449.
Ebda, Nr. 303, S. 452-455.
884 Siehe oben, Anm. 870.
885 Urkunde Wilhelms von Luxemburg, abgedruckt bei Wampach, Urkunden- und
Quellenbuch, 1. Bd., Nr 358, S. 509-514: ... annuente matre mea Clementia (ebda, S.
512).
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