Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

bekannt.  Zudem  spricht  die  gesamte  Quellenlage  für  die  Zeit  vor  Gertruds  Geburt
im  Jahre  1206  gegen  eine  solche  Annahme,  man  denke  nur  an  den  Vertrag
zwischen  Herzog  Heinrich  von  Brabant  und  dem  Grafen  von  Loon  aus  dem  Jahre
1197,  dessen  Inhalt  einen  zu  diesem  Zeitpunkt  existierenden  leiblichen  Erben
Alberts  II.  ausschließt742.  Auch  wäre  es  nach  dem  Tode  Gertnids  nicht  zu  den
Erbstreitigkeiten  gekommen,  denn  Gertrud  hätte  bei  Existenz  eines  lebenden
legitimen  männlichen  Nachkommen  von  Albert  II,  lediglich  eine  Mitgift  für  ihre
erste  Ehe  erhalten.  N.  Donnet  hat  im  Zusammenhang  mit  dem  Waltrikinus-Problem
zu  Recht  darauf  hingewiesen,  daß  die  vier  Urkunden  Gertruds  für  Val-Notre-Dame
gegen  die  Existenz  eines  legitimen  männlichen  Erben  Alberts  II.  sprechen,  gerade
weil  Gertrud  die  Rechtshandlungen  bezüglich  Val  Notre-Dame  vomahm  und  die
Schenkungen  ihres  Vaters  bestätigte.  Hätte  zu  dieser  Zeit  ein  legitimer  männlicher
Erbe  Alberts  II.  gelebt,  so  hätte  dieser  die  Schenkungsurkunden  bestätigen  müssen
und  nicht  dessen  Schwester  Gertrud743.  Gegen  die  Existenz  eines  legitimen
männlichen  Erben  Alberts  spricht  auch  die  Aussage  Richers  von  Senones,  wonach
durch  den  Tod  Gertnids  1225  das  Ende  des  Dagsburger  Grafenhauses  herbeigeführt
worden  ist744.
Ein  möglicher  Erklärungsversuch  für  die  Bezeichnung  des  Waltrikinus  als  frater
Gertruds  wäre,  daß  Waltrikinus  ein  illegitimer  Sohn  Alberts  II.  gewesen  ist,  so  wie
es  N.  Donnet  annimmt745.  Leider  ist  uns  dieser  Waltrikinus  sonst  nirgends  im
Zusammenhang  mit  Albert  II.  belegt,  er  taucht  auch  nicht  als  Zeuge  in  dessen
Urkunden  auf,  so  daß  diese  Hypothese,  wie  sie  in  Tafel  13  als  1.  Möglichkeit
veranschaulicht  ist,  abgesehen  von  den  Urkunden  Gertruds,  die  Waltrikinus  als
ihren  Bruder  nennen,  durch  keine  weiteren  Quellenbelege  gestützt  wird.  In  dem
Zusammenhang  sollte  man  noch  eine  weitere  Urkunde  Gertruds  vom  Mai  1224
heranziehen,  die  Donnet  unbekannt  geblieben  war,  die  aber  ihre  Hypothese  stützen
könnte,  denn  in  dieser  Urkunde  fungiert  ein  dominus  Waltrikinus  miles  als
Zeuge746,  der  mit  ziemlicher  Sicherheit  identisch  mit  jenem  Wallrekinus,  miles  de
Trukesteim  ist,  der  1231  für  die  Abtei  Haute-Seille  eine  Urkunde  austellt747.  Die
auffallende  tlbereinstimmung  des  Namens  jenes  Ritters  mit  dem  Namen  von  Gertnids
  Bniders  mag  Zufall  sein,  es  könnte  sich  jedoch  durchaus  um  ebenjenen  Bruder
  Gertruds  handeln.  Es  ist  bekannt,  daß  in  Zeugenreihen  von  Urkunden  sehr  enge
Verwandte  des  Ausstellers  auftreten  können,  ohne  daß  eine  Verwandtschaltsbezeichnung
  auf  beider  Blutsbeziehung  hinweist748.  Somit  stünde  einer  Identifi¬742

  Siehe  dazu  oben,  S.  129  mit  Anm.  714.
743  Donnet,  L^s  origines,  S.  140.
744  Richeri  gesta  Senoniensis  ecclesie,  MGH  SS  XXV,  lib.  IV,  cap.  23,  S.  312.
745  Donnet,  Les  origines,  S.  140;  vgl.  C.  Qpsomer,  Les  origines  des  abbayes  cisterciennes
feminines  de  l'ancien  diocèse  de  Liège  (fin  XIIe  -  XIIIe  siècles),  Mémoire,  Université
Catholique  de  Louvain  1969,  S.  60.
746  Original  in  Nancy,  AD  M-et-M,  B  489,  Nr.  60;  siehe  im  Anhang,  Urkunde  Nr.  26.
747  Original  in  Nancy,  AD  M-et-M,  H  545.  -  Waldrikinus  de  Tùrksteim  wird  auch  in  dem
Vertrag  Simons  von  Leiningen  mit  dem  Metzer  Bischof  Johann  von  Apremont  aus  dem
Jahr  1233  erwähnt  (Marichal,  Cartulaire  1,  130Nr.  147,  S.  319).
748  Es  sei  als  Beispiel  eine  am  5.  April  1193  in  Hagenau  ausgestellte  Urkunde  Kaiser
Heinrichs  VI.  genannt,  in  der  in  der  Zeugenreihe  Heinrichs  Brüder,  Philipp,  Konrad  und

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