des Grafen Hugo von Metz, würde dann der Sohn des Grafen Folmar von
Blieskastel. Für diese Konjektur spricht, daß ebendieser Hugo von Blieskastel im
Kontext der Urkunde Arnolds von Trier als Zustimmender genannt wird, worauf
auch schon Scheffer-Boichorst hinweist602. Der ausfertigende Notar könnte Hugo
von Blieskastel, da dieser ja dem Schiedsspruch ebenfalls zugesümmt hat, noch
zusätzlich in die Zeugenreihe des Diploms Friedrichs I. übernommen haben. Das
Diplom Friedrichs I. ist nicht in seiner Kanzlei verfaßt worden, sondern eine
Empfängerausfertigung603, so daß sich eine solch unorthodoxe Vorgehensweise
möglicherweise erklären ließe. Das castellanus könnte eine Verschreibung für
Castellensis sein, da Ulrich von Neuweiler als castellanus sonst nicht bekannt
ist60*. Gerade weil die Erwähnung Hugos IX. als Zeuge in einer Kaiserurkunde aus
dem Jahre 1174 in so eklatanter Weise der chronikalischen Überlieferung widerspricht,
klingt die zuerst von Paul Scheffer-Boichorst vorgeschlagene Konjektur
sehr ansprechend. Der von mir konstatierte, aus der chronikalischen Liberlieferung
resultierende Widerspruch zu D F I, Nr. 629 in den Lebensdaten Hugos IX. paßt
eigentlich lückenlos in den urkundlichen Befund, daß nicht Hugo IX. von Dagsburg
Zeuge in D F I, Nr. 629 ist, sondern Hugo von Blieskastel. Es ist auch kaum
wahrscheinlich, daß Hugo IX. in der Urkunde Arnolds von Trier in der Zeugenreihe
vergessen wurde und er deshalb in die Zeugenreihe von D FI, Nr. 629 nachträglich
eingefügt wurde.
Ein weiteres Indiz deutet darauf hin, daß Hugo IX. im Jahr 1172 verstorben ist,
nämlich, daß, abgesehen von D F I, Nr. 629, ab 1172 in Urkunden nur noch der
andere Sohn Graf Hugos VIII., Albert, zusammen mit seinem Vater auftritt, so in
einer im Jahre 1172 ausgestellten Urkunde der Äbtissin Hawidis von Andlau für das
ihr unterstehende Kloster Etival, in der Hugo VIII. von Dagsburg als Vogt von
Andlau fungiert und in der Zeugenreihe zusammen mit seinem Sohn Albert genannt
wird605. Als weiterer Beleg ist natürlich die besagte Urkunde Arnolds von Trier von
1174 zu nennen, die ebenfalls nur Hugo VIII. und seinen Sohn Albert anführt606. Es
sei auch noch die Urkunde Hugos VIII. für das Kloster Pairis aus dem Jahre 1175
erwähnt, in der der Dagsburger Graf mit Zustimmung seines Sohnes Albert dem
Zisterzienserkloster das Tal Pairis und sein Gut Remomont schenkt607. Zu diesem
Zeitpunkt muß Hugo IX. mit Sicherheit schon tot gewesen sein, denn, wenn für
diese Übertragung schon die Zustimmung seines Bruders Albert erforderlich war,
hätte doch wohl Hugo IX. als der wahrscheinlich ältere der beiden Brüder, wenn er
602 Scheffer-Boichorst, Kleinere Forschungen, S. 139: Et sciendum, quod hec omnia
filius ejusdem comitis Hugo cum ipso pariter in presentia nostra benigne laudavit Aus
dem Kontext geht eindeutig hervor, daß der Sohn Folmars von Blieskastel gemeint ist;
siehe ebda, S. 143, Anm. 10.
603 Siehe dazu die Vorbemerkung zu D F 1 629, S 123.
604 Siehe Scheffer-Boichorst, Kleinere Forschungen, S. 143.
605 Druck der Urkunde bei WOrdtwein, 10. Bd„ Nr. 12, S. 45-48: sunt autem nomina
testium haec: ... Hugo Comes Metensis, & advocatus Andelacensis, & Albertus ejus
filius (Zitat, S. 48).
606 Siehe oben, Anm. 597.
607 Urkunde Hugos VIII. für das Kloster Pairis, Original in: Colmar AD HR, Fonds Pairis
11 H 1 n° 3, siehe im Anhang, Urkunde Nr. 3.
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