Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

sind  Hugo  und  Luitgart  also  schon  verheiratet.  Die  angegebene  Passage  spricht
allerdings  auch  von  liberis.  Das  würde  bedeuten,  daß  das  Ehepaar  iin  Jahre  114b
schon  mindestens  zwei  Kinder  hatte.  Drei  Kinder  wären  eher  unwahrscheinlich,
zieht  man  den  Terminus  post  quem  in  Betracht,  sind  aber  nicht  auszuschließen.  Die
Eheschließung  müßte  also,  geht  man  bei  den  Kindern  nicht  von  Zwillingen  aus,
spätestens  1144  erfolgt  sein.  Es  fällt  aber  auf,  daß  die  Namen  der  Kinder  in  dieser
Urkunde  nicht  genannt  werden.  Dies  mag  auf  den  ersten  Blick  nicht  ungewöhnlich
scheinen,  wird  doch  der  Name  der  Ehefrau  auch  nicht  erwähnt.  Es  ist  in  Urkunden
männlicher  Aussteller  durchaus  nicht  selten  anzutreffen,  daß  die  Gemahlin  lediglich
als  uxor  mea  angeführt,  ihr  Name  hingegen  weggelassen  wird.  Als  Beispiel  mag  die
Urkunde  Alberts  II.  für  Val-Notre-Dame  dienen,  in  der  dieser,  ebenfalls  den  Namen
nicht  nennend,  die  Stiftung  unter  anderem  zum  Seelenheil  uxoris  mee  tätigt.  Alberts
Tochter  Gertrud  wird  von  ihm  auch  nur  als  seine  filia  bezeichnet.  Lediglich  seinen
Bruder  nennt  er  mit  Namen561.  Wie  uns  das  eben  angeführte  Beispiel  verdeutlicht,
werden  Kinder  nicht  immer  namentlich  genannt.  Jedoch  ist  festzustellen,  daß  Hugo
VIII. in  seinen  anderen  Urkunden,  wenn  er  seine  Söhne  nennt,  diese  immer  nament
lieh  anführt562.  Im  Fall  der  Urkunde  für  Neufmoustier  ist  allerdings  auch  der
Kontext  zu  betrachten,  in  dem  das  Wort  liberis  steht.  Hugo  empfängt  für  seine
Schenkung  an  das  Kloster  als  Gegenleistung  die  Gebete  für  sich,  seine  Ehefrau,
seine  Kinder,  seine  Familie,  seine  Vorgänger  und  Nachfolger  Die  gesamte  Familie
Hugos  VIII.  soll  also  in  das  Gebetsgedenken  eingeschlossen  werden,  also  sowohl
alle  schon  verstorbenen  als  auch  alle  noch  nicht  geborenen  -  zukünftigen  -
Familienmitglieder,  wie  uns  die  Wendung  predecessoribus  et  successoribus  meis
verdeutlicht.  Es  ist  demnach  durchaus  denkbar,  daß  die  Formulierung  liberis  zum
Ausdruck  bringen  soll,  man  möge  alle  Kinder  Hugos  VIII.,  also  auch  diejenigen,
die  noch  geboren  werden,  ins  Gebetsgedenken  mitaufnehmen,  was  natürlich  sowieso
  die  Intention  Hugos  VIII.  gewesen  sein  wird.  Wir  können  also  feststellen,  daß
die  Erwähnung  der  Kinder  in  dieser  Urkunde  nicht  zwingend  auf  zu  diesem
Zeitpunkt  schon  geborene  Kinder  schließen  läßt,  wir  können  aber  auch  nicht
ausschließen,  daß  das  Ehepaar  1146  schon  Nachkommen  hatte.  In  letzterem  Fall
wäre  der  Terminus  ante  quem  für  die  Eheschließung,  bei  zwei  schon  lebenden
Kindern,  wie  oben  bereits  erwähnt,  ins  Jahr  1144  zu  setzen,  in  den  anderen
möglichen  Fällen,  so  bei  einem  Kind  oder  noch  gar  keinem  Kind,  dementsprechend
später.  Den  Spätestmöglichen  Termin  bildet  auf  jeden  Fall  das  Jahr  1146.  ln  diesem
Zusammenhang  fügt  sich  auch  gut  ein,  daß  Hugo  VIII.  im  Jahre  1148  in  der
Zeugenreihe  einer  Urkunde  von  Herzog  Gottfried  III.  von  Niederlothringen  für  das
Priorat  Frasnes-lez-Gosselies  auftaucht563.  Dies  ist  das  einzige  Mal,  daß  Hugo  VIII
als  Zeuge  in  einer  Urkunde  Gottfrieds  III.  fungiert,  so  daß  sich  hieraus  eine
Bestätigungt  für  die  Richtigkeit  der  von  uns  hier  vorgenommenen  zeitlichen
Einordnung  der  Eheschließung  des  Dagsburger  Grafen  mit  der  Mutter  des
iüederlothringisehen  Herzogs  ergeben  köimte.

561  Siehe  im  Anhang,  Urkunde  Nr.  14.
562  Siehe  dazu  unten,  Anm  564  u.  im  Anhang,  Urkunde  Nm.  3  und  4
563  Druck;  deMarneffe,  Cartulaire  d'Afflighem,  Nr.  80,  S.  124  f.

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