sind Hugo und Luitgart also schon verheiratet. Die angegebene Passage spricht
allerdings auch von liberis. Das würde bedeuten, daß das Ehepaar iin Jahre 114b
schon mindestens zwei Kinder hatte. Drei Kinder wären eher unwahrscheinlich,
zieht man den Terminus post quem in Betracht, sind aber nicht auszuschließen. Die
Eheschließung müßte also, geht man bei den Kindern nicht von Zwillingen aus,
spätestens 1144 erfolgt sein. Es fällt aber auf, daß die Namen der Kinder in dieser
Urkunde nicht genannt werden. Dies mag auf den ersten Blick nicht ungewöhnlich
scheinen, wird doch der Name der Ehefrau auch nicht erwähnt. Es ist in Urkunden
männlicher Aussteller durchaus nicht selten anzutreffen, daß die Gemahlin lediglich
als uxor mea angeführt, ihr Name hingegen weggelassen wird. Als Beispiel mag die
Urkunde Alberts II. für Val-Notre-Dame dienen, in der dieser, ebenfalls den Namen
nicht nennend, die Stiftung unter anderem zum Seelenheil uxoris mee tätigt. Alberts
Tochter Gertrud wird von ihm auch nur als seine filia bezeichnet. Lediglich seinen
Bruder nennt er mit Namen561. Wie uns das eben angeführte Beispiel verdeutlicht,
werden Kinder nicht immer namentlich genannt. Jedoch ist festzustellen, daß Hugo
VIII. in seinen anderen Urkunden, wenn er seine Söhne nennt, diese immer nament
lieh anführt562. Im Fall der Urkunde für Neufmoustier ist allerdings auch der
Kontext zu betrachten, in dem das Wort liberis steht. Hugo empfängt für seine
Schenkung an das Kloster als Gegenleistung die Gebete für sich, seine Ehefrau,
seine Kinder, seine Familie, seine Vorgänger und Nachfolger Die gesamte Familie
Hugos VIII. soll also in das Gebetsgedenken eingeschlossen werden, also sowohl
alle schon verstorbenen als auch alle noch nicht geborenen - zukünftigen -
Familienmitglieder, wie uns die Wendung predecessoribus et successoribus meis
verdeutlicht. Es ist demnach durchaus denkbar, daß die Formulierung liberis zum
Ausdruck bringen soll, man möge alle Kinder Hugos VIII., also auch diejenigen,
die noch geboren werden, ins Gebetsgedenken mitaufnehmen, was natürlich so¬
wieso die Intention Hugos VIII. gewesen sein wird. Wir können also feststellen, daß
die Erwähnung der Kinder in dieser Urkunde nicht zwingend auf zu diesem
Zeitpunkt schon geborene Kinder schließen läßt, wir können aber auch nicht
ausschließen, daß das Ehepaar 1146 schon Nachkommen hatte. In letzterem Fall
wäre der Terminus ante quem für die Eheschließung, bei zwei schon lebenden
Kindern, wie oben bereits erwähnt, ins Jahr 1144 zu setzen, in den anderen
möglichen Fällen, so bei einem Kind oder noch gar keinem Kind, dementsprechend
später. Den Spätestmöglichen Termin bildet auf jeden Fall das Jahr 1146. ln diesem
Zusammenhang fügt sich auch gut ein, daß Hugo VIII. im Jahre 1148 in der
Zeugenreihe einer Urkunde von Herzog Gottfried III. von Niederlothringen für das
Priorat Frasnes-lez-Gosselies auftaucht563. Dies ist das einzige Mal, daß Hugo VIII
als Zeuge in einer Urkunde Gottfrieds III. fungiert, so daß sich hieraus eine
Bestätigungt für die Richtigkeit der von uns hier vorgenommenen zeitlichen
Einordnung der Eheschließung des Dagsburger Grafen mit der Mutter des
iüederlothringisehen Herzogs ergeben köimte.
561 Siehe im Anhang, Urkunde Nr. 14.
562 Siehe dazu unten, Anm 564 u. im Anhang, Urkunde Nm. 3 und 4
563 Druck; deMarneffe, Cartulaire d'Afflighem, Nr. 80, S. 124 f.
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