bedeuten, daß Hugo VIII. frühestens 1123 geboren sein kann522. Jedoch bereitet uns
die Urkunde, was deren Abfassungszeit betrifft, einige Schwierigkeiten. Das hierin
berichtete Geschehen spielte sich zwar im Jahre 1137 ab, die Beurkundung dieses
Ereignisses erfolgte wahrscheinlich einige Zeit später, man vermutet im Jahr 1141
oder kurz danach523. Daraus könnten sich Ungenauigkeiten bei der Einschätzung
des Alters von Hugo VIII. ergeben haben. Der Urkundenschreiber wußte vielleicht
nur, daß der Dagsburger damals vor vier oder fünf Jahren bei der Einweihung der
Kapelle noch jung gewesen war und hat vielleicht das Wort puer in die Urkunde
gesetzt, ohne dessen genaues Alter zu kennen. So könnte es gut möglich sein, daß
Hugo VIII. auch vor 1123 zur Welt kam. Eines steht jedoch fest: Im Jahr 1137 hat
Hugo VIII. ein Alter von mindestens 14 Jahren erreicht. Zudem existiert noch eine
weitere Urkunde aus dem Jahre 1137, die uns Hugo VIII. ohne den Zusatz puer
nennt. Es handelt sich hierbei um eine Urkunde, die einen Gütertausch zwischen der
Abtei Hesse und dem Priorat St. Quirin dokumentiert, der per liberos advocatos
scilicet Hugonem comitem de Dagesburch et Voltnarvm comitem de Huneburch
vorgenommen wurde524.
Das erste Quellenzeugnis, das uns von Hugo VIII. Nachricht gibt, ist eine Urkunde
Walters von Horburg vom 17. Februar 1130, in der ein Graf Hugo von Dagsburg als
Zeuge genannt wird525. Diese Nachricht ist in der Forschung immer wieder auf
Hugo VII. bezogen worden526, da wir aber oben nachweisen konnten, daß Hugo
VII. bereits 1123 verstorben ist, kann es sich bei dem in diesem Dokument
genannten Dagsburger Grafen nur um Hugo VIII. handeln. Der mögliche Einwand,
Hugo VIII. könne, weil er 1130 noch minderjährig war, nicht als Urkundenzeuge
fungieren, scheint mir nicht stichhaltig zu sein, weil urkundliche Belege gegen ein
posürliertes Mindestalter von 12 Jahren für eine Zeugenschaft527 sprechen528.
Alter von 28 Jahren gezählt werden (ebda., S. 295 f ). Letzteres kommt aber für unseren
Fall nicht in Betracht.
522 Vgl auch Brucker, Saint Léon IX., 2. Bd., S. 422.
523 Siehe RegBfeStr. I, Nr. 462, S. 322; vgl. auch Biller u. Metz, Anfänge, S. 281, Anm.
16.
524 Urkunde in Strasbourg, AD BR, H 609, n° 5.
525 Druck der Urkunde in: Wirtembergisches Urkundenbuch, 1. Bd., Nr. 301, S. 381 f.: ...
wvno confirmationis testes sunt hii:... Hugo comes de Dagisburc (Zitat, ebda, S. 382).
Namensvariante Tagesburc in der von Karl Otto Müller entdeckten zeitgenössischen
Abschrift der Urkunde (K. O. Müller, Traditiones Hirsaugienses, in: ZWLG 9,
1949/50, ersch. 1950, S. 41). Wolfgang Petke leitet aus der Nennung Hugos VIII. in
dieser Urkunde, dessen Anwesenheit bei einem Hoftag König Lothars III. in Straßburg
ab (siehe Böhmer-Petke, Nrn. 216 u. 217, S. 135 f.).
526 So z. B. bei Witte, Genealogische Untersuchungen, 2. Teil, S. 116 f. und auch bei
Tihon, Dissertation, 253 f. Dieser Auffassung folgt auch Parisse, Noblesse et
chevalerie, Tafel 27, S. 375.
527 Vgl. H.-W. Herrmann, Geschichte der Grafschaft Saarwerden bis zum Jahr 1527, 2.
Bd., Saarbrücken 1959, S. 52, jedoch auf die Zeugenschaft eines Ludwig von
Saarwerden bezogen: „Wenn der Sohn genannt wird, so muß er auch handlungsfähig
gewesen sein, also mindestens 12 Jahre alt“.
528 Erinnert sei nur an Heinrich, den Sohn König Konrads III. Der minderjährige Heinrich
tritt mehrmals als Zeuge in Diplomen seines Vater auf, so im Juni/September 1142 im
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