Full text : Studien zur Geschichte der Grafen von Dagsburg-Egisheim

bedeuten,  daß  Hugo  VIII.  frühestens  1123  geboren  sein  kann522.  Jedoch  bereitet  uns
die  Urkunde,  was  deren  Abfassungszeit  betrifft,  einige  Schwierigkeiten.  Das  hierin
berichtete  Geschehen  spielte  sich  zwar  im  Jahre  1137  ab,  die  Beurkundung  dieses
Ereignisses  erfolgte  wahrscheinlich  einige  Zeit  später,  man  vermutet  im  Jahr  1141
oder  kurz  danach523.  Daraus  könnten  sich  Ungenauigkeiten  bei  der  Einschätzung
des  Alters  von  Hugo  VIII.  ergeben  haben.  Der  Urkundenschreiber  wußte  vielleicht
nur,  daß  der  Dagsburger  damals  vor  vier  oder  fünf  Jahren  bei  der  Einweihung  der
Kapelle  noch  jung  gewesen  war  und  hat  vielleicht  das  Wort  puer  in  die  Urkunde
gesetzt,  ohne  dessen  genaues  Alter  zu  kennen.  So  könnte  es  gut  möglich  sein,  daß
Hugo  VIII.  auch  vor  1123  zur  Welt  kam.  Eines  steht  jedoch  fest:  Im  Jahr  1137  hat
Hugo  VIII.  ein  Alter  von  mindestens  14  Jahren  erreicht.  Zudem  existiert  noch  eine
weitere  Urkunde  aus  dem  Jahre  1137,  die  uns  Hugo  VIII.  ohne  den  Zusatz  puer
nennt.  Es  handelt  sich  hierbei  um  eine  Urkunde,  die  einen  Gütertausch  zwischen  der
Abtei  Hesse  und  dem  Priorat  St.  Quirin  dokumentiert,  der  per  liberos  advocatos
scilicet  Hugonem  comitem  de  Dagesburch  et  Voltnarvm  comitem  de  Huneburch
vorgenommen  wurde524.
Das  erste  Quellenzeugnis,  das  uns  von  Hugo  VIII.  Nachricht  gibt,  ist  eine  Urkunde
Walters  von  Horburg  vom  17.  Februar  1130,  in  der  ein  Graf  Hugo  von  Dagsburg  als
Zeuge  genannt  wird525.  Diese  Nachricht  ist  in  der  Forschung  immer  wieder  auf
Hugo  VII.  bezogen  worden526,  da  wir  aber  oben  nachweisen  konnten,  daß  Hugo
VII. bereits  1123  verstorben  ist,  kann  es  sich  bei  dem  in  diesem  Dokument
genannten  Dagsburger  Grafen  nur  um  Hugo  VIII.  handeln.  Der  mögliche  Einwand,
Hugo  VIII.  könne,  weil  er  1130  noch  minderjährig  war,  nicht  als  Urkundenzeuge
fungieren,  scheint  mir  nicht  stichhaltig  zu  sein,  weil  urkundliche  Belege  gegen  ein
posürliertes  Mindestalter  von  12  Jahren  für  eine  Zeugenschaft527  sprechen528.

Alter  von  28  Jahren  gezählt  werden  (ebda.,  S.  295  f  ).  Letzteres  kommt  aber  für  unseren
Fall  nicht  in  Betracht.
522  Vgl  auch  Brucker,  Saint  Léon  IX.,  2.  Bd.,  S.  422.
523  Siehe  RegBfeStr.  I,  Nr.  462,  S.  322;  vgl.  auch  Biller  u.  Metz,  Anfänge,  S.  281,  Anm.
16.
524  Urkunde  in  Strasbourg,  AD  BR,  H  609,  n°  5.
525  Druck  der  Urkunde  in:  Wirtembergisches  Urkundenbuch,  1.  Bd.,  Nr.  301,  S.  381  f.:  ...
wvno  confirmationis  testes  sunt  hii:...  Hugo  comes  de  Dagisburc  (Zitat,  ebda,  S.  382).
Namensvariante  Tagesburc  in  der  von  Karl  Otto  Müller  entdeckten  zeitgenössischen
Abschrift  der  Urkunde  (K.  O.  Müller,  Traditiones  Hirsaugienses,  in:  ZWLG  9,
1949/50,  ersch.  1950,  S.  41).  Wolfgang  Petke  leitet  aus  der  Nennung  Hugos  VIII.  in
dieser  Urkunde,  dessen  Anwesenheit  bei  einem  Hoftag  König  Lothars  III.  in  Straßburg
ab  (siehe  Böhmer-Petke,  Nrn.  216  u.  217,  S.  135  f.).
526  So  z.  B.  bei  Witte,  Genealogische  Untersuchungen,  2.  Teil,  S.  116  f.  und  auch  bei
Tihon,  Dissertation,  253  f.  Dieser  Auffassung  folgt  auch  Parisse,  Noblesse  et
chevalerie,  Tafel  27,  S.  375.
527  Vgl.  H.-W.  Herrmann,  Geschichte  der  Grafschaft  Saarwerden  bis  zum  Jahr  1527,  2.
Bd.,  Saarbrücken  1959,  S.  52,  jedoch  auf  die  Zeugenschaft  eines  Ludwig  von
Saarwerden  bezogen:  „Wenn  der  Sohn  genannt  wird,  so  muß  er  auch  handlungsfähig
gewesen  sein,  also  mindestens  12  Jahre  alt“.
528  Erinnert  sei  nur  an  Heinrich,  den  Sohn  König  Konrads  III.  Der  minderjährige  Heinrich
tritt  mehrmals  als  Zeuge  in  Diplomen  seines  Vater  auf,  so  im  Juni/September  1142  im

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