Die Verleihung durch Albert muß nicht erst 1155 erfolgt sein, sie kann auch früher
geschehen sein. Jedoch wird uns durch den Zeitpunkt der Ausstellung 1155 ein
Terminus ante quem, durch den Zeitpunkt der Stiftung der Zisterzienserabtei Haute -
Seille „um 1140“ ein Terminus post quem vorgegeben506. Somit scheidet natürlich
Albert I. als der hier genannte Schenker aus. Bei dem Grafen Albert kann es sich
aber auch nicht um Albert II., den Sohn Hugos VIII., handeln, der zwar 1155
höchstwahrscheinlich schon geboren ist, denn so ein Zugeständnis über Weide- und
Nutzungsrechte in der Grafschaft Dagsburg an die Abtei Haute-Seille würde
zweifellos vom regierenden Dagsburger Grafen, Hugo VIII., dem Vater Alberts II.,
gewährt werden. Als Lösung böte sich an, daß dieser Albert de Dacxborc ein
ansonsten nicht nachweisbarer Sohn Alberts I. wäre507. Gegen die Existenz dieses
neben Hugo VII. zweiten Sohnes Alberts I. spricht der eben erwähnte Umstand, daß
kein weiterer Nachweis für die Existenz dieses Sohnes bekannt ist508. Gerade er
müßte nach dem frühen Tod seines Bmders Hugo VII. als einzig handlungsfähiger
Dagsburger Graf politisch aktiv geworden sein, jedoch finden wir in den Quellen
keine Spur davon. Zudem ist nach dem Tod Alberts I. keine Aufteilung seiner
umfangreichen Besitzungen erfolgt. Das Dagsburger Gebiet und die gleichnamige
Burg, nach der Albert genannt wird, befindet sich ja in den Händen Hugos VII. und
seiner Nachkommenschaft Ähnliche Schwierigkeiten hat man, wenn man Albert
als weiteren Sohn Hugos VII. einordnet. Man ist wieder vor das Problem gestellt,
daß eigentlich nur der regierende Graf über die Nutzungsrechte in der Gralschalt
verfügen kann. Um 1140 sehen wir aber schon Hugo VIII. aktiv als Dagsburger
Grafen handeln.
Handelt es sich bei vorliegender Urkunde vielleicht um eine Fälschung aus späterer
Zeit, in der man über die Lebenszeiten der einzelnen Dagsburger Grafen nicht mehr
so recht Bescheid wußte? Denkbar wäre es, daß man in Haute-Seille, um sich die
Weiderechte im Gebiet von Maursmünster zu sichern, diese Urkunde angefertigt
hat. Ungewöhnlich ist zumindest der Länstand, daß der Dorsualvermerk von der
506 Siehe d. Art. zu Haute-Seille von T DEMorembert, in: DHGE 23, Sp. 582.
507 Neuerdings wird auch von M. Parisse, Ermesinde, comtesse de Luxembourg et
marquise d'Arlon 1186-1247, in: Le Luxembourg en Lolharingie/Luxemburg im
lotharingischen Raum, Mélanges Paul Margue, ed P. Dostert, M. Pauly, P.
Schmoetten u. J. Schroeder, Luxembourg 1993, S. 486 u, Stammtafel S. 488, ein
Albert als Sohn Alberts I. genannt. Möglicherweise beruht jedoch die Angabe bei Parisse
auf einer Verwechslung, da er in der Stammtafel, S. 488, unter den Kindern aus der Ehe
Ermensindes mit Albert I. von Dagsburg einen Albert anführt, während unter den
Kindern aus Ermensindes zweiter Ehe mit Graf Gottfried von Namur ein Albert fehlt,
der jedoch in den Quellen eindeutig als Sohn aus Ermensindes zweiter Ehe ausgewiesen
wird. Vgl. die Stiftungsurkunde für Floreffe, in der die Namen ihrer gemeinsamen
Kinder genannt werden: ... annuentibus filiis et filiabus noslris: Adelberto, Heinrieo,
Clementia, Beatrice. Adelaide (Rousseau, Actes, Nr. 2, S. 8-11, Zitat, S. 9).
508 gs sej denn, man wertet die undatierte Urkunde des Albertus comes in Eginsheirn dictus
de Muesal als ein weiteres Quellenzeugnis für Albert de Dacxborc Diese in Strasbourg
AD BR, G 17, aufbewahrte Urkunde ist jedoch mit dem Vorwurf der Fälschung belastet.
Zu der Urkunde und den nicht auszuräumenden Bedenken gegen sie, siehe unten im
Abschnitt 'Besitzungen' den Art. 'Herrlisheim-près-Colmar/Herlisheim'.
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