Full text: Sozialer Besitzstand und gescheiterte Sozialpartnerschaft

auf die saarländischen Versicherungsinstitutionen erfolgte die Währungsumstellung 
mit Beginn des zweiten Halbjahres 1921. 
Die Orientierung am deutschen Sozialversicherungsrecht, verankert in der Reichs¬ 
versicherungsordnung (RVO), blieb erhalten. Sie wurde gestärkt durch die von der 
saarländischen Öffentlichkeit als fortschrittlich eingeschätzte Sozialgesetzgebung der 
Weimarer Republik, die wie ein Magnet auf die sozialpolitischen Forderungen von 
Gewerkschaften und Sozialdemokraten wirkte. So strebten die Gewerkschaften 
vergeblich eine Übernahme des Reichsknappschaftsgesetzes vom 23. Juni 1923 an. 
Dieses Gesetz hatte der unübersichtlichen und zersplitterten Knappschaftslandschaft, 
immerhin gab es in Deutschland über 110 Knappschaften, ein Ende bereitet. Bisher 
waren die deutschen Länder für die Knappschaftsversicherung zuständig gewesen. 
Dies bewirkte Unterschiede in Beitrag und Leistung und brachte den Bergleuten 
Nachteile, die den Arbeitsplatz wechselten und von einer Knappschaft zur anderen 
wanderten. Durch das Reichsknappschaftsgesetz kam die Gesetzgebungskompetenz 
zum Reich, eine Zentralisierung mit Beitragsvereinheitlichung und Leistungserhöhung 
verbesserte die soziale Absicherung der Bergleute. Die Rentenentwicklung in der 
Weimarer Republik gestaltete sich für die Versicherten zudem wesentlich günstiger, 
dies veranlaßte die beiden saarländischen Bergarbeitergewerkschaften, bei der französi¬ 
schen Regierung mit einer Denkschrift am 6. Februar 1925 zu intervenieren, denn die 
Renten im Deutschen Reich waren nach Berechnungen der Gewerkschaften dreimal so 
hoch wie die im Saargebiet.9 
Für die Zeit der Völkerbundsregierung treten sozialpolitisch zwei Aspekte hervor: 
1) Die Sozialversicherung bot Anlaß zu Auseinandersetzungen zwischen saarlän¬ 
dischen Gewerkschaften und Regierungskommission, dabei wirkte die deutsche 
Sozialversicherung als Leitbild für die saarländische Öffentlichkeit. Dies bezog sich auf 
Fragen der Tarifvertragsgesetzgebung, der Mitbestimmung und der Sozialversiche¬ 
rung. So führte das Reichsknappschaftsgesetz von 1923 dazu, daß sich im Saargebiet 
die Knappschaften St. Ingbert und Frankenholz zusammenschlossen.10 
2) Der Regierungskommission war es nur bedingt gelungen, ein autonomes saarlän¬ 
disches Versicherungswesen aufzubauen.11 
Mit der Rückgliederung an das "Dritte Reich" stellten sich neue Probleme. Die Sozial¬ 
versicherungsleistungen an der Saar wurden mit Wirkung vom 1. März 1935 dem 
Reichsrecht so angepaßt, daß bei der Rentenberechnung für die bisherigen Rentenbe¬ 
zieher keine Nachteile entstanden. Hinsichtlich der Organisation ist die Entwicklung im 
Saarland einmal unter dem Aspekt einer Eingliederung in Reichsbehörden zu betrach¬ 
9Ebd„ S.50, 117. 
10 Ebd. und: Francis Roy, Der saarländische Bergmann, Saarbrücken 1954, S.74. 
Klein, Die Entwicklung der Sozialversicherung , S.50, 117. 
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