Entschädigung genommen. Ganz im Sinne dieser Verzögerungstaktik forderte der
CVP-Abgeordnete Habelitz, "eine weitere Beratung der noch offenen Fragen zum
Gesetzentwurf in den beiden Ausschüssen zurückzustellen, da die CVP-Fraktion zum
Gesetzentwurf noch nicht abschließend Stellung genommen habe".398
Daß das Gesetz schließlich zur Verabschiedung kam, ging auf Richard Kirns Druck
zurück: "Ich gebe im Namen der Fraktion der SPS die Erklärung ab, daß wir Gewicht
darauf legen, daß das Gesetz über die Wiedergutmachung der den Opfern des Na¬
tionalsozialismus zugefügten Schäden in dieser Sitzungsperiode noch verabschiedet
wird. Sollte sich zeigen, daß durch ein weiteres Hinausschieben das Gesetz, das dem
Landtag bereits seit 12. Dezember 1949 vorliegt, nicht verabschiedet wird, dann wird
die sozialdemokratische Landtagsfraktion den beiden anderen Gesetzen, dem Zweiten
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bereinigung von Dienst- und Beamtenverhält¬
nissen im Saarland vom 31. Juli 1948 und dem Gesetz über den Abschluß des politi¬
schen Säuberungsverfahrens, die vereinbarungsgemäß zusammen mit dem Wieder¬
gutmachungsgesetz im Landtag verabschiedet werden sollen, ihre Zustimmung nicht
geben."399
Die Wiedergutmachungsgesetzgebung vollzog sich auch in der Bundesrepublik in
Kopplungsgeschäften, wie die Verabschiedung des Bundesentschädigungsgesetzes
zeigt. Hier versuchte die CDU die Verabschiedung dieses Gesetzes mit einer Rück¬
erstattung besatzungsrechtlich angeordneter Beschlagnahmungen zu verbinden.400
Erst Kirns Drohung führte letzlich zur Verabschiedung des Wiedergutmachungs¬
gesetzes am 10. Juli 1951, und am selben Tag wurde das "Gesetz über den Abschluß
des politischen Säuberungsverfahrens", dessen Dritte Lesung eigentlich schon für den
25. Mai vorgesehen war, verabschiedet.401
4.5 Saarländische Wiedergutmachung im Vergleich
4.5.1 Leistungsvergleich
Für die Opfer des Nationalsozialismus im Saarland brachte der Beitritt zur Bundesre¬
publik einen Leistungsschub, denn der Kreis der Anspruchsberechtigten wuchs, und
die Entschädigungsleistungen waren höher. Im Saarländischen Landtag stellte der
Berichterstatter bei der Einführung des Bundesentschädigungsgesetzes fest, daß "die
Regelung nach dem Bundesentschädigungsgesetz allgemein günstiger ist als die nach
dem saarländischen Wiedergutmachungsgesetz."402
398 Ebd., Niederschrift zur Sitzung vom 6.6.51, S.3.
399
Ebd., Niederschrift zur Sitzung vom 16.6.51.
Zu den Einzelheiten, siehe: G o s c h 1 e r, Wiedergutmachung, S.289, 295-297.
401
Möhler, Entnazifizierung, S.214.
402 LTS DS 1/60, Niederschrift zur Sitzung vom 6.2.59, S.1710.
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