FRS. Neben diesen Steigerungen der Grundrente hatten sich die Gesamtleistungen -
insbesondere schon durch die Einführung der Altersrente ab 1949 und der Ergänzungs¬
rente ab 1950 - verbessert. Für besonders Schwerbeschädigte wurden seit 1949 doppel¬
te Pflegezulagen gezahlt, im Extremfall bedeutete dies bei einer doppelten Pflegezulage
HI 10.400 FRS zusätzlich, die gesamte Kriegsopferrente lag in diesem Fall bei monat¬
lich fast 30.000 FRS.
Entwicklung der Kriegsopferrenten im Saarland von 1948 bis 1952, Grundrente bei
MdE 100 Prozent:250
1948: 6.000 FRS
1949: 10.000 FRS
1950: 11.500 FRS
1951: 13.000 FRS
1952: 17.800 FRS
Gerade für Witwen unter 45 Jahren kam es zu spürbaren Verbesserungen. Ihre Rente
erhöhte sich von 3.000 auf 7.020 FRS, für Witwen über 45 und Witwen unter 45 mit
versorgungsberechtigten Kindern stieg sie von 3.600 auf 8.660 FRS.251 Das Gesetz
vom 7. November 1952 bedeutete auch eine Weiterentwicklung der Weimarer Versor¬
gungsgesetzgebung dahingehend, daß neue Leistungen eingeführt wurden, die über
den bisherigen Rahmen des RVG hinausgingen, wie z.B. die Gewährung von Aus¬
bildungsbeihilfen nicht nur für Waisen, sondern jetzt auch für die versorgungsberech¬
tigten Kinder von Beschädigten, wobei hier keine Differenzierung zwischen Schwer-
und Leichtbeschädigten vorgesehen wurde.252 * Der Paragraph 40 des RVG wurde so
geändert, daß Witwen von Pflegezulagenempfängern auch dann einen Anspruch auf
Witwenbeihilfe hatten, wenn der Tod des Ehemannes nicht die Folge der Dienst¬
beschädigung war.153 Einer Forderung der VdKdS entsprechend wurden die Frauen-
und Kinderzulagen für die Gruppe der Beschädigten mit einer MdE zwischen 70 und
100 Prozent abweichend vom Versorgungsgesetz nach den jeweils gültigen, aber
höheren Sätzen dar Kasse für Familienzulagen gezahlt. Die Kapitalabfindung gewährte
das Gesetz auch dann, wenn nur "grundstückseigene Rechte" erworben werden sollten,
damit wurde die Praxis, über die Kapitalabfindung den Wohnungsbau anzukurbeln und
die kriegsbedingten Wohnungsdefizite zu reduzieren, günstig ausgelegt.
Eine weitere kostenintensive und letztlich wahlkampfwirksame Bestimmung des
Gesetzes waren umfangreiche Rentenrückzahlungen. Sie waren so enorm, daß man von
einem Rentennachzahlungspaket sprechen kann. Seine Kosten vermochte das Arbeits¬
ministerium nur grob zu schätzen, man ging von einer Summe von ca. 540 Millionen
250
251
252
253
Nach Rententabelle in: Tätigkeitsbericht der VdKdS.
Ebd.
Abi.1953, S.16-19.
Ebd.
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