te 1952, sowohl allen alleinstehenden Frauen mit Kindern als auch verheirateten und
erwerbstätigen Frauen mit Kindern in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst,
einen bezahlten Hausfrauentag pro Monat zu gewähren.17
ImNS-Staat war infolge da- Kriegsumstände durch eine Anordnung des Reichsarbeits¬
ministers über Arbeitszeitverkürzung eine ähnliche Regelung bereits getroffen worden,
die im Saarland durch eine Verordnung vom 15. Juni 1946 vor dem Hintergrund der
Kriegszerstörung und der vielen vermißten Soldaten übernommen worden war.18 Die
Landesregierung hob aber Anfang 1950 diese Vergünstigung auf19, was den Wider¬
stand der katholischen Frauenverbände hervorrief.
Auch das Frauenamt und die SPS wünschten die Wiedereinführung und Verbesserung
der alten Regelung, das hieß die Einführung eines bezahlten Hausfrauentages, wie es
ihn übrigens schon seit Ende der vierziger Jahre in Hamburg, Bremen, Niedersachsen
und Nordrhein-Westfalen gegeben hatte.20 Das Hohe Kommissariat lehnte ein ent¬
sprechendes Gesetz für das Saarland mit der Begründung ab, für Betriebe, die Frauen
beschäftigten, sei dies eine außerordentliche Belastung.21
Auch innerhalb der Präsidialkanzlei stieß die Forderung nach einem entsprechenden
Gesetz auf wenig Gegenliebe.22 Dies deutet auf eine insgesamt doch sehr konservative
und katholischen Wertvorstellungen entsprechende Gesellschaftspolitik hin, denn die
Einführung des Hausfrauentages bedeutete vor allem für die berufstätige Frau eine
Verbesserung und wäre somit auch ein Signal insbesondere für die Berufstätigkeit von
Müttern gewesen.
In der DDR wurde gerade der umgekehrte Weg eingeschlagen. Der Faktor Arbeitskraft
war dort so knapp, daß auf Frauenarbeit nicht verzichtet werden konnte, und Nacht¬
LTS DS 11/957 v. 18.8.52. Zur Begründung: “Die berufstätige Frau, die acht und mehr Stunden
Bürotätigkeit oder Betriebsarbeit zurückzulegen hat, wobei der Weg zu und von der Arbeitsstätte nicht
einbegriffen ist, hat nach erfüllter Erwerbstätigkeit allzu wenig Zeit, um die zwingenden
Hausfrauenarbeiten auszuführen".
18
Anordnung des Reichsarbeitsministers über Arbeitszeitverkürzung für Frauen, Schwerbeschädigte und
minderleistungsfähige Personen vom 22.10.43, in: RABL I 1943, S.508. Siehe entsprechende Verfügung,
in: Abi. 1946, S.119.
19 LA SB, Staatskanzlei (StK), Nr.2103, Vorgang zur Verfügung vom 25.1.50.
20
Gesetz über den Hausarbeitstag vom 29.6,48, in: Gesetzesblatt der Freien Hansestadt Bremen vom
30.6.48, Nr.24. Gesetz über den Hausarbeitstag vom 17,2.49, in: Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt vom 19.2.49, S.15. Gesetz betr. haus Wirtschaft liehe Freizeit für Frauen vom 9.5.49, in:
Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949, S.104. Gesetz- und Verordnungsblatt für
Nordrhein-Westfalen vom 12.2.49, S.6. LA SB, StK, Nr.1677.
21 MAE Nantes, HCS, M.J./Q.S., J 11, Vermerk von René Dejardin vom 17.10.52.
22 LA SB, StK, Nr. 2105, Oberregierungsrat Kempf an F. Schlehofer vom 26.4.51.
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