Lohnsystem, das Familienstand und Kinderzahl berücksichtigte, und eine Arbeitslosen¬
versicherung, die den Bergbau umfaßte, wirkte wie ein Maßanzug für eine durch die
Montanindustrie geprägte Sozialstruktur mit extrem niedriger Frauenerwerbsquote.
Hier deutet sich an, daß die saarländische Sozialpolitik auf die spezifischen Verhält¬
nisse des Landes zugeschnitten wurde. Eine wichtige Beobachtung, die auch für die
politische Akzeptanz der saarländischen Sozialpolitik wie auch für das Problem der
gescheiterten Bewahrung und Übertragung des "sozialen Besitzstandes" auf die Bun¬
desrepublik Deutschland im Auge zu behalten ist.
2. Verzahnung saarländischer Reformpolitik mit den Intentionen des Wirtschafts¬
partners
Neben einer Synthese divergierender sozialpolitischer Traditionen und Schwerpunkt¬
bildungen zeigt sich aber auch eine Verzahnung von sozialpolitischen Vorstellungen
der saarländischen Parteien mit den Neuordnungswünschen der französischen Militär¬
regierung.
2.1 Ausdehnung der Sozialversicherungspflicht.
Bereits im Vorfeld der Sozialversicherungsreform war per Verfügung vom 20. Dezem¬
ber 1946 die Sozialversicherungspflicht ohne Rücksicht auf das Jahreseinkommen auf
alle Berufstätigen ausgedehnt worden. Als Beitragsbemessungshöchstgrenze wurden
7.200 RM festgelegt. In Kontinuität dazu wurden im November 1947 alle Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung (RVO), des Angestellten- und Knappschaftsgesetzes,
soweit sie die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung durch eine Jahres¬
arbeitsverdienstgrenze beschränkt hatten, aufgehoben. Durch Verfügung Grandvals
vom 23. November 1947 sollten die Beamten in die LVA integriert werden, was jedoch
nicht erfolgte.73 Wer ein bestimmtes Einkommen überschritt, fiel damit nicht mehr aus
der gesetzlichen Sozialversicherung heraus. Dies bedeutete eine Stärkung der gesetzli¬
chen Sozialversicherung, da durch den Zugewinn gutverdienender Beitragszahler
positive Auswirkungen für die Einnahmeentwicklung zu erwarten waren. In diesem
Zusammenhang ist aber auf die Beitragsbemessungshöchstgrenze, den Plafond, hin¬
zuweisen, der nicht unumstritten war.74
Der Wegfall der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Sozialversicherung
bedeutete wie die Einführung des Plafonds eine Abkehr von der deutschen Sozial¬
versicherungstradition. Diese Entwicklung entsprach der französischen. Die französi¬
sche Sozialgesetzgebung zwischen 1944 und 1951 war durch die Ausdehung der
Sozialversicherungspflicht geprägt.75 Diese Charakterisierung gilt auch für die saarlän-
Abl.1947, S.16 und S.19.
74
Verordnung über die Ausdehnung der Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der
Kranken-, Renten- und knappschaftlichen Versicherung vom 4.11.47, in: Abl.1947, S.582 und 920.
L a r o q u e, Au Service, S.233.
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