Einzelfall, sondern um eine geläufige Thematik57 58. Seit dem Pontifikat Gregors IX.
(1227-41) lassen sich Hilfegesuche dieser Form nachweisen. Weiler-Bettnach er¬
hielt selbst ein solches im Jahre 1302, mit der Aufforderung durch Papst Johannes
XXII., dem Zisterzienserkloster St-Etenoit-en-Woövre beizustehen contra occupato-
res et detentores bonorum monasterii eiusque molestatores^. Schreiben gleichen
Inhalts gingen an eine Reihe weiterer Äbte, u.a. von Wörschweiler und Eußerthal.
Daß sich im Urkundenbestand von Weiler-Bettnach eine Kopie der Bulle "Fulgens
sicut stella matutina" vom 12. Juli 1335 befand59, ist nicht außergewöhnlich, han¬
delt es sich doch um die neben "Parvus fons" wichtigste Neubestimmung der spät¬
mittelalterlichen Ordensgrundlagen. Ein anderes Gewicht für die Klostergeschichte
Weiler-Bettnachs würde sie dann erlangen, wenn das darin erwähnte, neueröffnete
particulare Studium in Metz mit der zumindest zeitweise Weiler-Bettnach unter¬
stellten Zisterze Pontiffroy in Verbindung gestanden hätte.
Den Abschluß der Papsturkunden bildet eine Bulle Papst Nikolaus' V. vom 16. Mai
145 060. Sie nimmt Bezug auf die Zeit des Schismas und das "Wiener Konkordat"
mit Friedrich III., das u.a. dem Papst die Besetzung von Pfründen in den ungeraden
Monaten zugestanden hatte61. Nikolaus erklärte, daß in den restlichen Monaten illi
ad quos spectaret collatio, provisio, praesentatio, electio seu quaevis alia dispositio
dictorum beneficiorum libere disponere possent. Da der Abt von Weiler-Bettnach
in mehreren Orten das Kollaturrecht innehatte, betraf diese Zustimmung auch ihn.
Namentlich erwähnt wurde in der Urkunde weder Weiler-Bettnach noch ein ande¬
res Kloster. Das eigentliche Motiv für die Ausstellung war aber nicht die Frage
nach der zeitlichen Aufteilung der Kollatur, sondern die Lösung des Problems, ob
das "Wiener Konkordat" auch für das Bistum Metz galt. Das Konkordat war nur
mit der "Deutschen Nation" in Person Friedrichs III. geschlossen worden. Das Bi¬
stum hatte während des Schismas entgegen der Position des Erzbischofs von Trier
auf der Seite des avignonesischen Papsttums gestanden62, was nicht unwesentlich
durch den Herzog von Lothringen beeinflußt war. Zudem hatte die Bilingualität in¬
nerhalb des Bistums eine Annäherung an den französischen Standpunkt in der
Papstfrage gebracht. Unter Vorbehalt der Leistung des Gehorsamsversprechens
gewährte Nikolaus nun allen dazu Berechtigten, in den ausgewählten Monaten die
vakanten Ämter zu besetzen, und erklärte bereits erfolgte Vergaben für rechtskräf¬
tig. In der wichtigsten Passage betonte er die Zugehörigkeit von Stadt und Bistum
Metz zur Almania, was die Geltung des Konkordats für diesen Raum zur Folge
57 Es geht dabei meist um die Schlichtung von Streitfällen. Vgl. POTTHAST Nr. 8946 mit identi¬
schem Wortlaut [1232 VI 8] oder Nr. 9127a-26.228 an den Abt von St. Eucharius in Trier mit dem
Auftrag, dem Kloster Maria Laach beizustehen [1233 III 18]; bezüglich einer Zisterze erstmals un¬
ter Nr. 13.832 an einen Würzburger Dekan und Scholaster betreffend Heilsbronn [1249 X 5].
58 SAUERLAND: Urkunden, S. 177 Nr. 341 [1321 VIII 1, Avignon],
59 ADM H 1803 Nr. 1; gedruckt bei CANIVEZ III, S. 410-436.
60 ADM H 1756 Nr. 3.
61 Der Text bei ZEUMER, S. 266-268 Nr. 168.
62 Allgemein zur Position der Bischöfe von Metz in dieser Zeit JANK, v.a. S. 110-114, und EHLEN.
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