Schwarzmerter (Wüstung, Gde. Charleville-sous-Bois, Ktn. Vigy).
Aubertin, der Sohn des verstorbenen Ritters Pontius von Volmerange(-16s-Boulay),
erklärte 1372, er habe mit der Abtei Weiler-Bettnach eine Abmachung getroffen,
daß diese ihm für den Weidgang der Tiere ihrer Grangie auf dem Bann von Volme-
range nur eine Anerkennung in Form eines Kapauns leisten müsse1.
Sehndorf (Gde., Krs. Merzig-Wadern, Saarland).
Beatrix, die Witwe Arnolds von Sierck, schenkte Weiler-Bettnach 1264 einen Jah¬
reszins von vier Malter Weizen und neun Sester Hafer sowie Kapaune und Hühner
aus Einnahmen ihres Allods in Syndorff7 8 9, Bezug hierauf nimmt eine Urkunde Ar¬
nolds von Sierck, der sich als Sohn der Beatrix und des verstorbenen Herrn Arnold
zu erkennen gibt. Er bestätigte 1266 die Stiftung in villa de Sigendorf^.
Sierck-les-Bains (Gde. und Ktn.).
Einen Weingarten diesseits der Mosel veräußerte Thilmann von Halstroff
(Halestrop) 1265 der Abtei10. Herzog Friedrich III. von Lothringen gestand dem
Kloster 1262 oder 1272 11 das Recht zu, zehn Morgen Weinlagen in Sierck zu be¬
sitzen, wofür er jährlich zehn "muids" Wein verlangte. Diese schenkte er zu seinem
eigenen Seelenheil und dem seiner Vorfahren dem Infirmitorium, der Krankenstati¬
on des Klosters. Zur Erinnerung an diese Schenkung sollte der Konvent am Tag des
Jahrgedächtnisses ein "muid" Wein zur Pitanz erhalten 12. Einen Wingert beim
Siercker Tor neben der Kelter von Rettel (deleiz le chaucuir de Rittele) stiftete 1290
der Ritter Johann von Sauines {Sones)13. Auf Lebenszeit erbat er sich hierfür jähr¬
lich ein "muid" nach dem Maß von Sierck. Nach seinem Tod fiel der Wingert als
vollständiges Eigentum Weiler-Bettnach zu 14. Um Weingüter in Sierck gab es
mehrfach Streit. Schon 1286 verzichtete Johannes, Sohn des Abelo, auf einen Win¬
gert, genannt Raiken, bei Sierck15. Gleichermaßen erkannten 1290 Ludwig von
7 ADM H 1714, fol. 42Ir-422r [1372 II 2]; vgl. auch Kap. VI.
8 ADM H 1755 Nr. 5r (deutschspr. Abschrift, datiert 1264 IV 3).
9B.N„ Coli. Lorr. 976 Nr. 22; ADM H 1755 Nr. 5v; ADM H 1714, fol. 370r-v [1266 VIII 15; alle in
lat. Sprache],
10ADMH1713, S. 81.
11 DE WAILLY, S. 69f. Nr. 83, gibt im Druck der Urkunde das Jahr 1262 an; der Verfasser des Ar¬
chivinventars datierte sie dagegen auf 1272 (ADM H 1713, S. 81). Die Textstelle lautet mil dous
eens et sexante dous ans. Da dous im ersten Fall als "zwei" aufzulösen ist, scheint die Übersetzung
der zweiten Stelle und damit der Jahreszahl mit 1262 eindeutig. Dennoch ist die Variante
"douze"/"zwölf' nicht ganz auszuschließen. Vgl. dasselbe Problem bei Hestroff!
12 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 18; ADM H 1714, fol. 361r-362r [1262 oder 1272 XI]; gedruckt bei DE
WAILLY, S. 69f. Nr. 83.
13 Unmittelbar bei Longwy, D6p. Meurthe-et-Moselle.
14 B.N., Coli. Lorr. 976 Nr. 43; ADM H 1714, fol. 360r-361r [1290 III 28].
15 ADM H 1713, S. 81.
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