Immobilien durch das Stadthofpersonal als wichtigen Tätigkeitsbereich hinzuneh¬
men müssen, galt doch bei der Häuserpacht die Konservierung des Baubestands als
meist urkundlich fixierte Pflicht oder die Instandhaltung der schwierig und aufwen¬
dig zu kultivierenden Weingärten als ökonomische Notwendigkeit.
Als älteste überlieferte Stadthöfe im deutschsprachigen Raum wird man wohl die
1142 erwähnten curiae der Zisterzen Ebrach und Heilsbronn in Würzburg anspre¬
chen müssen, daneben mit etwa zeitgleicher Einrichtung den Hof des Klosters
Himmerod in Trier15. Geht man nur von der strikten Terminologie der curia aus, so
lassen sich die Höfe Weiler-Bettnachs in Metz und Trier erst 127616 resp. 131217
nachweisen. Gerade die im zweiten Fall offenkundige Gleichsetzung von curia und
domus zwingt jedoch zu einer erheblichen zeitlichen Vorverlagerung, was wenig
erstaunt, zumal Güterbesitz - in Metz sogar in beträchtlichem Umfang - schon we¬
sentlich früher bezeugt ist. Bereits in den ältesten Besitzbestätigungen für die Abtei
stößt man auf Eigentum in der Stadt. Bischof Stephan von Metz unterstellte 1146
seinem Schutz u.a. domos et vineas quas dominus Curvinus de Honbur Metis pre-
fate ecclesie pro remedio anime sue contulit18. Wenngleich der Verkauf von Häu¬
sern in der Stadt bis ins ausgehende 13. Jh. gegenüber der Verpachtung deutlich
dominierte19, sicherlich bedingt durch die angesprochene Richtung, die das Gene¬
ralkapitel vorgab, deutet die Erwähnung in der die Rechtmäßigkeit des Eigentums
unterstreichenden Urkunde Stephans auf die längerfristige Eigennutzung durch die
Abtei hin. Dies wird umso deutlicher, als Papst Eugen III. 1147 der Abtei vineas et
domos quas Metis habetis bestätigte20. Daß man der 1189 formulierten Weisung
aus Citeaux dennoch Folge leistete, zeigt eine Bulle Alexanders III., die schon 1179
nur noch ein Haus ansprach. Der Hinweis auf dazugehörige Weinlagen und Perti¬
nenzen offenbart, daß es sich mittlerweile um einen größeren Komplex handelte21.
Dieselbe Formulierung wie für Metz wählte die päpstliche Kanzlei für Trier, wo
1179 erstmals ein festes Domizil erwähnt wird22. Urban III. übernahm 1186 die
15 SCHICH, S. 224. Der aus Clairvaux kommende Gründungskonvent bezog wohl zunächst sogar in
einem Trierer Haus Quartier, das als Keimzelle des umfangreichen Himmeroder Besitzes in der
Mosel metropol e gilt; vgl. WILKES, S. 17.
ADM H 1743 Nr. 9a [1276 III 21]. Ein Zins von 25 s. sollte demnach an lai cour de Villairs de-
dans Mes abgeliefert werden.
12 LHAK 1 A Nr. 3856 [1312 (VI 24?)]. Der Trierer Bürger Heinrich, genannt Kanwertin, versprach
einem Mitbürger die Zahlung eines Zinses von 18 s. ex domo mea prope domum et curiam que ap-
pellatur proprie zuo Wilrebettenachen. Die Urkunde ist am rechten unteren Rand hinter der Jah¬
resangabe abgerissen oder abgeschnitten; die Tagesdatierung folgt dem Eintrag im Findbuch.
18 ADM H 1714, fol. 138r-144r; gedruckt in ACTES 2,I,B, S. 145-151 Nr. 66.
19 BENDER, S. 187.
20 ADM H 1715 Nr. 1 [1147 XII 20]; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S. 280-282 Nr. 2;
MEINERT, S. 240f. Nr. 50.
21 ADM H 1715 Nr 2; ADM H 1755 Nr. 2 [1179 I 17]; gedruckt bei WOLFRAM: Papsturkunden, S.
293-296 Nr. 10. Alexander nannte domum quam habetis in Metensi civitate cum vineis et aliis per-
tinentiis suis.
Die Bulle Eugens III. (wie Anm. 20) spricht lediglich von Weinlagen in episcopatu Trevirensi.
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