Full text: Die Zisterzienserabtei Weiler-Bettnach (Villers-Bettnach) im Hoch- und Spätmittelalter (27)

ausgestellte Urkunde terminierte die Verpachtung auf sechs Jahre, während denen 
der Abtei jährlich die gewaltige Menge von 240 Quart Getreide - ein Hinweis auf 
den Schwerpunkt der Grangienwirtschaft - am 11, November zustand. Das Getreide 
war in der curia auszuhändigen, die auch weiterhin den Religiösen der Abtei zur 
Übernachtung offenstand. Der Pächter Robert, presbyter rector ecclesie de 
Ruranges, mußte ihnen Heu und Stroh zur Verfügung stellen. Robert trat ferner in 
die Verpflichtung Weiler-Bettnachs ein, dem Herrn von Distroff (Thiekestorf) 
jährlich zwei Fuhren Heu zu überlassen. Gegen vier von Robert zu leistende Pflug- 
und Fuhrdienste übernahm Weiler-Bettnach die Ausbesserung der Wege. 
Wahrscheinlich verpachtete die Abtei curiam ipsorum quam habent in dicta villa de 
Ruranges in fine ville sitam Robert oder jemand anderem über die sechs Jahre 
hinaus, behielt sich jedoch das Eigentumsrecht vor. Ein 1692 in der Abtei erstelltes 
Güterverzeichnis enthält zu Rurange sur Moselle den Eintrag, zwei Pachthöfe (deux 
metteries) aus altem Klosterbestand befänden sich auf dem Bann, ihre Gebäude 
seien aber verfallen68. 1741 ist nur noch von einer métairie sans logement die 
Rede69. 
Auf eine weitere Grangie weist eine Urkunde aus dem Jahre 1372 hin. Aubertin, 
der Sohn des verstorbenen Ritters Pontius von Volmerange(-lès-Boulay), einigte 
sich 1372 mit Weiler-Bettnach auf einen eher symbolischen Zins von einem Ka¬ 
paun, der für die Weidenutzung des Banns von Volmerange durch die en lor 
grainge con dist Xwarzmertre gehaltenen Tiere als Entgelt zu entrichten war70. Die 
Grangie Schwarzmerter lag wenige Kilometer südöstlich Weiler-Bettnachs in der 
Gemarkung von Charleville-sous-Bois zwischen Epange, der Mühle Rénange und 
der Banngrenze von Hinckange71 *. 
Es bleiben schließlich Höfe, bei denen die Beurteilung, ob es sich um Grangien 
handelte, nicht zu überwindende Schwierigkeiten bereitet. In einem Weistum, das 
1403 die Weiler-Bettnacher Rechte in Bettelainville fixierte, wurde den Bewohnern 
die Pflicht auferlegt, zu kommen in den Hof zu Altdorf in allem dem recht als die 
von Altdorf12. Klingt dies zunächst recht eindeutig nach der Existenz einer Grangie 
in Altroff, so macht die Bemerkung stutzig, die Einwohner des Ortes müßten wie 
die von Bettelainville die Äcker der Abtei in Neudelange pflügen. Hätte in Altroff 
ein Klosterhof bestanden, wären die Bewohner zumindest von Altroff sicher hier - 
oder zumindest auch hier - tätig gewesen. Die geringe Entfernung zwischen Neude¬ 
lange und Altroff spielte für die Errichtung von Grangien zumindest keine zwin¬ 
gende Rolle, wie die Agglomerationen von Ludelange/Batzenthal/Gondrange bzw. 
68ADMH 1758, fol. 13r. 
69ADMH 1757 Nr. 22, S. 26 Art. 37 [1741 IV 2]. 
70 ADM H 1714, fol. 421r-422r [1372 II 2]. 
71 REL III, S. 1017. 
12 ADM H 1718; ADM H 1714, fol. 472v-473v; ADM H 1766; die lat. und frz. Version gedruckt bei 
KAISER: Records de justice, S. 214-217. Da die ursprüngliche Version nach der jeweiligen An¬ 
gabe in H 1714 und H 1766 in dt. Sprache verfaßt war, folgt das Zitat dem einzigen - zwar kopial - 
überlieferten dt. Text H 1718. 
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