Full text: Die Zisterzienserabtei Weiler-Bettnach (Villers-Bettnach) im Hoch- und Spätmittelalter (27)

ausgestellte Urkunde, dominus Theobaldus religiosus et monachus Vilariensis su¬ 
perintendens in Bonhausen habe durch den Kauf von Fischen und anderen Waren 
eine Schuld in Höhe von 40 Pfd. Metzer Denare bei dem Meier Heinrich von Faul- 
quemont offenstehen37. Entgegen gängiger Praxis leitete nicht ein Konverse, son¬ 
dern ein Mönch den Klosterhof, denn nur als Leiter kann man den substantivisch 
aufzufassenden Titel des superintendens verstehen38. Wenn die Abtei die Schuld 
beglich, so heißt dies, daß man vor Ort entweder die Schuld nicht regulieren konnte 
oder aber nicht begleichen durfte. Ab einer gewissen Größenordnung blieben Fi¬ 
nanztransaktionen ausschließlich dem Abt Vorbehalten; ein solcher Fall liegt hier 
vermutlich vor. In einem Streit mit Ludwig, dem Pfarrer von St.-Vincent in Faul- 
quemont, de et super decimis animalium curtis in Bonhuse wurde 1380 entschie¬ 
den, der Priester habe keinen Anspruch auf den kleinen Zehnt39. Zehn Jahre später 
schenkte Herzog Robert von Bar zur Kompensation der dem Kloster bei seinem 
Feldzug gegen den Grafen von Zweibrücken entstandenen Schäden 120 Gold¬ 
francs. Besonders hob er die Zerstörungen hervor, die en un leur [sic!] guiaignaige 
appelle Bonnehosse deuant Faucquemont vorgefallen waren40. Ob dieser Überfall 
mit der Verpachtung im Jahre 1413 in Verbindung steht, sprich ob sich der Hof von 
den Verwüstungen und Plünderungen durch die Soldateska des Herzogs von Bar 
nicht mehr erholte, läßt sich nicht beantworten. Die Verpachtung der Grangie 
scheint jedenfalls nur temporär erfolgt zu sein, denn als 1509 die beiden verlande¬ 
ten Weiher in Bonnehouse zur Instandsetzung und Nutzung vergeben wurden, 
mußte der künftige Besitzer nach Fertigstellung der Arbeiten vor dem Abt, sienem 
geordent herren unde brudder zuo Bonehueßen oder sonstwo über die Kosten Re¬ 
chenschaft ablegen41. Analog zum superintendens kann hiermit nur der magister 
grangiae angesprochen sein, dessen Kompetenz in Haushaltsfragen impliziert wird. 
Der Klosterhof in Bonnehouse wurde 1572 an den Grafen von Salm verkauft42. 
Die beiden bedeutendsten der in den Urkunden Alexanders III. und Urbans III. ge¬ 
nannten Grangien waren sicherlich Ludelange und Bréhain(-la-Cour), die eine zen¬ 
tralörtliche Funktion besaßen und auf die umfangreicher Güterbesitz in der Umge¬ 
bung ausgerichtet war. Beide lagen jenseits der Mosel sehr weit von der Abtei ent¬ 
fernt und erfüllten somit nicht den Grundsatz, wonach Grangien nur eine Tages¬ 
reise vom Kloster errichtet werden durften. Zwar vermögen keine Quellen über die 
Bewirtschaftung der Höfe ihren Stellenwert zu verdeutlichen, doch eine Reihe von 
Belegen liegt vor, die zur Zinsabgabe in einer dieser Grangien auffordem. Beson¬ 
37 ADM H 1714, fol. 506v-508r; ADM H 1797 Nr. 5 [1360 II 2]. 
38 An anderer Stelle in der Urkunde wird das Amt ablativisch als superintendente bezeichnet. Der Ti¬ 
tel ist jedoch nicht authentisch, sondern entstammt einer jüngeren Übersetzung eines ursprünglich 
deutschen Textes, der verlorengegangen ist. Auf die deutschsprachige Vorlage weist der Schreiber 
des Chartulars hin. Bei der Zweitüberlieferung handelt es sich um eine französische Übersetzung. 
39 ADMM B 689 Nr. 18 [1380 XI 18]; ADM 18 J 25 [1380 XI 16]. 
40ADMM B 483 Nr. 50; ADM H 1756 Nr. 18b [1390 III 20]; Notiz in ADM 18 J 25 und bei 
LEDA1N, S. 18. 
41 ADMM B 483 Nr. 51 [1509 XII 9]. 
42 REL II, S. 117 (s.v. Bohnhaus). 
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