dürfte jedoch nur ein Ausnahmefall gewesen sein66. Auch die im Jahre 1446 er¬
folgte Auslösung einer Weiler-Bettnach gehörenden Wiese in Valmont für eine
nicht bezifferte Summe67 bleibt ein Einzelzeugnis. Das Generalkapitel versuchte,
die wirtschaftliche Situation zu verbessern, indem es 1460 den Äbten von Beaupré
und Clairlieu auftrug, alle Äbte, Äbtissinnen und sonstigen Ordensangehörigen, die
Zahlungsverpflichtungen gegenüber Weiler-Bettnach hatten, zur Begleichung die¬
ser Schulden anzuhalten68. Die Wechselseitigkeit solcher Kommissionen deuten
Beschlüsse der Jahre 1444 bzw. 1464 an, in denen einmal die Äbte von Weiler-
Bettnach, Beaupré und Haute-Seille mit der Überprüfung eines Gütergeschäfts der
Zisterze Clairlieu69, zum andern die Äbte von Morimond und Weiler-Bettnach mit
einer umfassenden Finanzvisitation in Beaupré70 betraut wurden. Dabei deckt sich
die 1464 gewählte Formulierung nahezu mit der 1460 vom Generalkapitel hin¬
sichtlich Weiler-Bettnachs getroffenen Entscheidung71. In diese Zeit fällt die Be¬
teiligung des Abtes Johann von Weiler-Bettnach an einer ausschließlich den wirt¬
schaftlichen Aspekt berücksichtigenden Visitation der Eifelzisterze Himmerod. Die
Umstände implizieren zum einen die Kompetenz des Abtes von Weiler-Bettnach
bei der Lösung derartiger Schwierigkeiten, zum andern zeigen sie den drohenden
Ruin des einst finanzkräftigsten Zisterzienserklosters der Region zwischen Maas
und Mosel auf72. Unter der Leitung des Trierer Erzbischofs Jakob von Sierck reiste
Abt Johann gemeinsam mit den Äbten der rheinischen Zisterze Kamp und der Be¬
nediktinerabtei St. Matthias73 sowie dem Prior der Trierer Kartause nach Him¬
merod. Nach eingehender Prüfung legten sie am 8. April 1445 umfangreiche Regu¬
larien vor, die in der Verbannung des Abtes auf sechs Jahre gipfelten74. Dessen
Amt übernahm für diese Zeit der Himmeroder Mönch Peter von Wittlich als cel¬
lerarius et procurator generalis ... in administracione et regimine fructuum, bo¬
norum, proventuum et temporalium, unterstützt von den Priestern Simon von Kues
und Friedrich von Wittlich. Um die Unterhaltskosten für den Konvent zu gewähr¬
leisten, durften nur die Priestermönche (monachi presbiteri) und die beiden Novi¬
zen in Himmerod verbleiben, die übrigen monachi et fratres sollten auf die Him¬
merod unterstellten Frauenklöster verteilt werden. Unter den differenzierten weite¬
ren Bestimmungen verdient die Festschreibung der fünfmal jährlich vor den beiden
66 Vgl. Kap. IV,4.
67 ADM H 1752; ADM H 1714, fol. 535r-536r [1446 VI 6].
68 CANIVEZ V, S. 65 (1460,81).
69 CANIVEZ IV, S. 556 (1444,41).
70 CANIVEZ V, S. 167 (1464,89).
71 Das einleitende Ad idem verweist auf den Beschluß 1462,82.
72 Zum wirtschaftlichen Niedergang Himmerods A. SCHNEIDER: Himmerod, S. 31f., 68-70 und
168f.; WELLSTEIN: Visitationsabschied, S. 226.
73 Die Abtei St. Matthias wurde wenige Jahre zuvor von dem 1439 verstorbenen herausragenden Abt
Johannes Rode reformiert, der eine weitreichende Neuorientierung innerhalb des
Benediktinerordens bewirkte.
74LHAK 96 Nr. 1305; LHAK 1 A Nr. 11.609; gedruckt bei WELLSTEIN: Visitationsabschied, S.
230-233.
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