bezeichneten Wahlmodus bestand die Möglichkeit, sonstige Persönlichkeiten zu
berufen, die anstelle aller anderen die Wahl vomahmen, wofür - obwohl dies nicht
ausdrücklich betont wird - wegen der erforderlichen kanonischen Befugnisse nur
Kleriker in Frage kamen. Als weitere Alternative zu dieser Wahl durch Kompromiß
(per compromissum) blieb schließlich die einmütige Konventsentscheidung quasi
per inspirationem Divinam, die sich auf eine Wahl ohne vorherige Absprache oder
Verhandlung, allein durch göttliche Eingebung, bezog48.
Will man etwas über Modi der Abtswahl in Weiler-Bettnach erfahren, kommt man
nicht umhin, ins 16.-18. Jh. auszugreifen. Für die Zeit des Mittelalters sind die
Nachrichten mehr als spärlich. Beim Übergang des Amtes von Abt Roger auf
seinen Nachfolger Albert lassen sich zumindest der mutmaßliche Verzicht Rogers49
und die Durchführung eines Wahlverfahrens erkennen50. Eine angeblich
einstimmige Wahl des aus einer Trierer Ministerialenfamilie stammenden Petrus de
Ponte zum Nachfolger des verstorbenen Konrad, die in der ersten Hälfte des 13. Jh.
stattfand, ließ sich nicht verifizieren51. Aus dem Jahre 1425 liegt ein Beschluß des
Generalkapitels vor, der die massive Einflußnahme des Herzogs von Lothringen auf
die Besetzung des Abbatiats in Weiler-Bettnach zu dieser Zeit verdeutlicht52, die in
völligem Widerspruch zu der Weisung des Laterankonzils stand53.
Trotz des massiven Drucks, dem Weiler-Bettnach ausgesetzt war, bemühte man
sich um die Wahrung der freien Abtswahl. Als 1559 wieder einmal eine Neubeset¬
zung anstand, ersuchte der in Wallerfangen residierende herzogliche Bailli
d'Allemagne offenbar bei seinem Dienstherm um dessen Intervention zugunsten
seines Bruders Christoph von Wallerfangen, des Propstes von Marienfloß bei
Sierck. Dies geht aus zwei nach der Entscheidung verfaßten Schreiben hervor.
Beim ersten handelt es sich um einen Brief von Prior und Konvent an den Bailli mit
der eindeutigen Absage an alle Einflußnahme von außen und der Mitteilung, pour
le bien et conservación de nostre maison Dieu, avons faict une vraye ordinaire et
coustumier election, sans intervention d'aucune fraulde ny deception54. Man habe
den Mitbruder Jean Churerion zum Abt gewählt, und da die Wahl ordnungsgemäß
48 Zu den Regularien der Abtswahl generell BERLIERE: Elections.
49 Albert ist als Abt erstmals 1184 bezeugt, in der gleichen Urkunde wird ein Rogerus senior
Vilerensis genannt (ADM H 376 Nr. 1; ADM H 1714, fol. 144r- 146r; MRRII, S. 145 Nr. 509).
50 Eine undatierte, nach 1181 abgefaßte Bestätigung einer 1178 vorgenommenen Schenkung des
Vogts Wilhelm von Chiny durch Bischof Bertram von Metz (ADM H 1714, fol. 99r-101r; ADM H
1779 Nr. 16) hat bereits Abt Albert zum Empfänger. Die Schenkung Wilhelms erhielt hingegen
noch Abt Roger. In der Urkunde heißt es: Post hec aliquanto tempore interiecto et novo abbate
subrogatu venit Vilerium .... was auf ein Wahlverfahren und die Entscheidung zugunsten eines
Externen hindeutet.
51 DUPRIEZ, S. 275.
52CAN1VEZ IV, S. 293f. (1425,52). Vgl. die Ausführungen zu den Vogteiansprüchen auf Weiler-
Bettnach.
n
MANS1, Bd. XXII, Sp. 1014 ("Quod electio facta per saecularem potestatem non valeat").
54 ADMM B 909 Nr. 37 [o.D., 1t. Dorsalnotiz 1559].
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