erhielt der Abt von Weiler-Bettnach 1432 (gemeinsam u.a. mit den Äbten von
Eußerthal und Wörschweiler)24, 143425 und 144226. Nur im letztgenannten Jahr
wurde mit der Krankheit und Schwäche des Abtes ein Grund für sein Fernbleiben
erwähnt. Nach längerer Zeit erhielt der Abt 1486 erneut die Erlaubnis, ebenso wie
seine Amtsbrüder in Eußerthal, Wörschweiler und in einer Reihe lothringischer und
südwestdeutscher Zisterzen, zu Hause bleiben zu dürfen27. Schließlich gilt für das
Jahr 1497 das Fehlen des Weiler-Bettnacher Abtes Konrad von Villers-la-
Montagne als gesichert, da der Abt von Pontiffroy das Gesuch Konrads28 um die
Erlaubnis zur Wahl eines Beichtvaters auf dessen Bitte hin der Versammlung
vortrug29.
Als Kontrollorgane neben dem Generalkapitel, das eine uneingeschränkte Juris¬
diktionsgewalt besaß, die bis zur Amtsenthebung und Kassation der Wahl reichte,
und dem Vaterabt, der im Rahmen seiner Visitationspflicht alle für die Wahrung
der Ordensgrundsätze nötigen Maßnahmen - in Abstimmung mit dem Generalka¬
pitel auch die Absetzung von Amtsträgem - treffen konnte, fungierten außerhalb
des Ordens der Papst und in Teilbereichen der Diözesanbischof. In Rom beschäf¬
tigte man sich jedoch in erster Linie mit allgemein für die Zisterzienser relevanten
Themen, Einzelffagen fanden in aller Regel nur auf Bitte des jeweiligen Klosters
das Augenmerk der Kurie. Die Einflußnahme der Bischöfe beschränkte sich auf
Teilaspekte der Ordensverfassung.
Prinzipiell waren die Zisterzen exempt, dem Bischof blieb der direkte Zugriff ver¬
wehrt. Er durfte in Eigenregie die Klöster nicht visitieren und keine Kirchenstrafen
gegen sie oder darin lebende Einzelpersonen verhängen30, ferner standen ihm keine
Interventionen auf dem wirtschaftlichen wie personellen Sektor zu. So beschränkte
sich seine Tätigkeit auf die gerade in der Gründungsphase wichtige Be¬
sitzbestätigung zugunsten Weiler-Bettnachs. Daneben konzentrierten sich die
Kontakte zum einen auf die Ebene zweier Grundherren, wobei Weiler-Bettnach v.a.
aus den bischöflichen Schenkungen keine unerheblichen Profite zog31, zum andern
24 CANIVEZ IV, S. 376 (1432,24).
25 CANIVEZ IV, S. 399 (1434,15).
2^ CANIVEZ IV, S. 518 (1442,31). Im Gegensatz zu den beiden früheren Freistellungen richtete sich
das Generalkapitel hier speziell an den Abt von Weiler-Bettnach.
27 CANIVEZ V, S. 534 (1486,8).
28 Abt Konrad von Villers-la-Montagne ist erstmals für den 15. Juli 1497 bezeugt (ADM H 1898 Nr.
16), sein Vorgänger Romanus aus demselben Ort im einzigen Beleg für seine Amtszeit am 5.
Januar 1497 (ADM H 1860 Nr. 17a). Es scheint zwar nicht ganz auszuschließen, daß das Anliegen
von Romanus ausging, doch die Suche nach einem Beichtvater dürfte gerade nach erfolgter Wahl
bzw. Ernennung zum Abt relevant geworden und somit eher von Konrad initiiert worden sein.
29 CANIVEZ VI, S. 186(1497,58).
30 Diese beiden Privilegien erhielt Weiler-Bettnach von Gregor IX. bzw. Alexander IV. verbrieft:
ADM H 1714, fol. 556v-557v [1228 II 2, Lateran] (betr. Kirchenstrafen) sowie ADM H 1714, fol.
569v-570v [1260 I 18, Anagni] (betr. Visitation).
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JI Hingewiesen sei nur auf die Landstiftung zur Errichtung der Salzpfannen in Marsal im
ausgehenden 12. Jh. Vgl. Kap. VIII,2.
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