Full text: Die Zisterzienserabtei Weiler-Bettnach (Villers-Bettnach) im Hoch- und Spätmittelalter

Man darf nicht übersehen, daß der Schutz durch das Herzogshaus für Weiler- 
Bettnach auch von Vorteil sein konnte. Abt Guido wurde 1353 aus nicht näher be¬ 
kannten Gründen von Sire Arnouls de Homberch gefangengenommen. Dagegen 
intervenierte Maria von Blois, die Witwe Herzog Rudolfs als Vormund Johanns I. 
Sie verwies darauf, der Abt stehe sous la garde spéciale de la duchesse89 und for¬ 
derte die sofortige Freilassung. Nachdem diese erfolgt war, erklärte sie, auf eine 
Bestrafung zu verzichten. 
Der nächste Beleg stammt bereits aus dem 15. Jh. Unter Abt Johannes von Ger- 
béviller89 90 erlebte Weiler-Bettnach besonders in den Jahren 1425-27 eine turbulente 
Zeit. Der Konvent beschloß offenbar seine Absetzung und wählte Simon von Mon- 
tigny, einen Mönch aus Pontifffoy, zum neuen Abt. Das Generalkapitel kassierte 
jedoch 1425 die Wahl, die von Simon bereits angenommen worden war, und 
schickte ihn in sein Metzer Kloster zurück91. Dies lag wohl an seiner Person, denn 
die Berechtigung der Absetzung billigte ein anderer Beschluß im gleichen Jahr dem 
Konvent mit der Begründung zu, daß sonst in Kürze der geistliche wie weltliche 
Ruin des Klosters drohe92. Die Entscheidung über den Verbleib behielt aber das 
Generalkapitel - und dies ist außergewöhnlich - dem Herzog von Lothringen vor ob 
ipsius contemplationem. Wenn er an Abt Johannes festhalten wolle, stelle das Ge¬ 
neralkapitel die eigenen Bedenken zurück. Wenn er jedoch mit der Absetzung ein¬ 
verstanden sei, solle er selbst einen Mönch oder Abt des Ordens auswählen, ihn 
zum Abt ernennen und in Weiler-Bettnach in sein Amt einsetzen unter Beachtung 
der Regularien von Papst und Orden - was immer das hier noch heißen mag. Ab¬ 
schließend erbat die Äbteversammlung seine Entschuldigung für das Vorgehen Mo- 
rimonds in dieser prekären Situation. 
Das Recht der freien Abtswahl als wesentlichstes Merkmal der klösterlichen 
Selbstverwaltung und unabdingbarer Bestandteil der Ordensverfassung existierte in 
Weiler-Bettnach schon in der ersten Hälfte des 15. Jh. nicht mehr uneingeschränkt. 
Der Formulierung des zuletzt zitierten Beschlusses des Generalkapitels kann man 
entnehmen, daß der Herzog von Lothringen schon bei der Erhebung des Johannes 
zum Abt nicht unbeteiligt war. Zwei Urkunden vom 2. und 23. März 1428 verdeut¬ 
lichen ein weiteres Mal die Abhängigkeit dieses Abtes vom Herzog93. Während des 
"Apfelkrieges", in dem sich die Stadt Metz und der Herzog von Lothringen gegen¬ 
überstanden94, geriet Abt Johannes - und offenbar nur sekundär das Kloster selbst - 
89adm 18 J25. 
9®Nach den Abtslisten von 1414-30 Abt. 
91 CANIVEZ IV, S. 291 (1425,35). 
92 CANIVEZ IV, S. 293f. (1425,52): potuisse rationabiliter et debuisse ac posse deponi...ne si dictus 
frater loannes in dicto monasterio maneat abbas, ad extremae desolationis ruinam spiritualem et 
temporalem in brevi deveniat ipsum Villeriense monasterium, quod vertat Omnipotens... 
93 HMB V, Preuves, S. 56-58 (zu korrigieren in 1428) und S. 65f. Vgl. BUR, S. 388f., zu ähnlicher 
Einflußnahme durch die Grafen der Champagne. 
94 Vgl. hierzu FR1DRIC1, S. 215-237. Daß der Krieg an Weiler-Bettnach nicht spurlos vorüberging, 
belegt die Notiz bei PHILIPPE DE VIGNEULLES: Chronique, Bd. II, S. 207, zum Jahre 1429: 
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