Kloster gewollt oder nicht - hindeuten. Probleme bereitet aber allgemein die zeitli¬
che Einordnung. So stammen aus dem 17. und 18. Jh. Verzeichnisse, die für eine
Reihe von Orten noch Weiler-Bettnacher Hochgerichtsrechte postulieren, obwohl
der Abt selbst diese sicherlich nicht mehr in Anwendung brachte. Auf dieser Ebene
ließe sich die Durchsetzung von Vogteigewalt gut beobachten, doch die einzige
Grundlage einer - möglichen - Hypothese böten die Sammelwerke "Die alten Ter¬
ritorien" und "Das Reichsland Elsaß-Lothringen", deren Angaben zu Besitz- und
Herrschaftsverhältnissen aber einerseits lückenhaft bleiben, andererseits dennoch
oft kategorisch klingen. Nur Detailstudien zu den relevanten Orten könnten hier
Abhilfe schaffen; jene ließen sich aber im Rahmen dieser Untersuchung nicht be¬
werkstelligen43. Somit bleibt der Rückgriff auf eine zugegebenermaßen nicht sehr
umfangreiche Quellengrundlage beschränkt. Nicht immer läßt sich wie im Falle des
Weistums von Altroff, worin 1403 bei der Erfragung der klösterlichen Rechte in
Bettelainville gleichzeitig die Hochgerichtsbarkeit des Abtes wie die Anwesenheit
herzoglicher Beamter aus Sierck schriftlich festgehalten wurde44, die direkte Brük-
ke schlagen. Häufig agierten die Herzöge im Hintergrund, Transaktionen ihrer Le¬
hensleute mit Weiler-Bettnach deuten aber bisweilen ihren Dirigismus an. Einige
herausragende Stücke lassen zumindest die Skizzierung eines eindeutigen Bildes
zu.
Aboncourt, wo Weiler-Bettnach bereits 1137 Güter besaß, sollen der Herzog von
Lothringen und der Graf von Luxemburg im 13. Jh. unter sich aufgeteilt haben.
Über den Besitz von Weiler-Bettnach hatte demnach der Herzog die Vogteigewalt
inne, der sie als Afterlehen den Herren von Varsberg übertrug, vielleicht verbunden
mit den Gütern selbst45. Skepsis gegenüber dieser Nachricht scheint aber ange¬
bracht. In keiner der mehr als zwanzig mittelalterlichen Urkunden, die Weiler-
Bettnacher Besitz in Aboncourt betreffen - es ist der Ort mit der größten Beleg¬
dichte - treten der Herzog oder die Herren von Varsberg in Erscheinung. Häufig
genannt werden dagegen die von Vinsberg als Lehensträger der Herren von Luttan¬
ge, die wiederum im Grafen von Luxemburg ihren Oberlehensherm hatten. Nicht
erst mit der umfangreichen Veräußerung von 1285 an Weiler-Bettnach46 gab es Be¬
rührungspunkte. Arnold, der Sohn des Thomas von Vinsberg, übertrug 1308 nach
der Heirat seiner Frau die Hälfte dessen, was er in Aboncourt besaß, mit ausdrück¬
licher Genehmigung des Abtes47.
43 Selbst die Betonung des Alleinanspruchs auf alle Stufen der Gerichtsbarkeit innerhalb des Radius
von einer Meile um das Kloster noch im 18. Jh. sagt nichts über die Praxis aus. So ist es höchst
unwahrscheinlich, daß sich Fälle, die der Hochgerichtsbarkeit unterstanden, in diesem Gebiet er¬
eigneten. Vgl. Kap. VI, Anm. 36!
44 Vgl. die Übersicht über den Klosterbesitz in Altroff.
45 REL II, S. 260f.; ALTE TERRITORIEN II, S. 478f.
46 ADM H 1714, fol. 29r-30v.
47 ADM H 1714, fol. 41r-42r; hier fol. 42r: Et nous frere Hanris abbé de Villeirs dessus dis faisons a
scavoir a toz que cest bien par notre greit par notre volonteit et par mon consantement que les
waigières et li dowaires soit foit anci fait com ci dezour est devis.
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