ten zu erheben, biete keine Rechtsgrundlage für die Zukunft. Weder er noch seine
Vorfahren hätten jemals gegenüber dem Kloster irgendwelche Rechte gehabt: Je
Maihuez, dux de Loherreinne et marchiz, faz conesant à toz ke eil de Vilers, per ma
priere, senz nul droit ke je i aie de moi ou de mes ancesourz, m'ont suffert à panre
sor lor homes XX livres de mesceinz, et ce faz a savoir kunques mais n'avint, et se
lor promet ke jamais n'avarraf0 Diese "lettre de non préjudice" macht deutlich,
wie sensibel das Kloster darüber wachte, jeglichem Ehrgeiz hinsichtlich der Aneig¬
nung vogteilicher Gewalt einen Riegel vorzuschieben. Den Wendepunkt markiert
eine Vereinbarung zwischen Weiler-Bettnach und Matthias II. vom 10. August
124940 41. Er bestätigte, daß der Wald von Hussigny (Husingen) vollständiges Eigen¬
tum des Klosters sei, wegen dessen Verschuldung (pro debitis suis relevandis et
minuendis) Abt und Konvent sich jedoch gezwungen sahen, den Wald retenta sibi
proprietate et possessione fundi et allodii zu verkaufen. Da die Abtei aber nicht in
der Lage sei, den Ein- und Ausgang in den abgeholzten Wäldern zu verhindern,
übernahm der Herzog diese Aufgabe. Als Gegenleistung pro sui iuris defensione et
conservacione erhielt er ein Drittel des Verkaufspreises für das Holz (ex vendicione
lignorum). Abschließend betonte der Herzog erneut, weder er noch seine Nachfol¬
ger besäßen Rechte an dem Wald. Dennoch gelang es ihm, auf diese Weise mit
Weiler-Bettnach in ein Schutzbündnis einzutreten, das langfristig zur Ausformung
vogteilicher Rechte führen konnte. Die Herzöge - und andere weltliche Große - ver¬
folgten im 13. Jh. eine Politik, die vielfach über die Abtretung von Waldrechten
den Zugang zur klösterlichen Grundherrschaft und schließlich zur Hochgerichts¬
barkeit suchte und fand. Sie ließen sich Schenkungen übertragen, die sie als Mitei¬
gentümer auswiesen, für die sie den Schutz des weltlichen Armes gegen äußere
Feinde zusagten. Diese "traités d'accompagnement" beschränkten sich nicht auf das
13. Jh., wie Guyot anhand einiger Beispiele zeigen konnte42. Wenngleich bezüglich
Hussigny keine ausdrückliche Übereignung von Teilen des Waldes erfolgte und
Belege für eine Intervention des Herzogs in der Folgezeit fehlen, muß das Stück an
den Anfang der Versuche gestellt werden, Weiler-Bettnach für die lothringische
Landesherrschaft zu gewinnen. Dennoch darf man nicht übersehen, daß - analog
zur "garde" - die Bitte um Schutz offensichtlich Herzog Matthias angetragen wurde
und formaljuristisch die Vogteifreiheit somit gewahrt blieb.
Die Ausformung des herzoglichen Schutzes untersuchen zu wollen, wäre aufgrund
der Quellenlage ein aussichtsloses Unterfangen. Gleichwohl gibt es vereinzelte No¬
tizen, die auf eine gewisse Einflußnahme auf Weiler-Bettnacher Güter - sei sie vom
40 ADM J 6146 [1231 X 10]; LE MERCIER DE MOR1ERE, S. 270 Nr. 21.
41 ADMM B 483 Nr. 49; kopial: ADMM B 909 Nr. 35; ADM H 1714, fol. 189v-200v und fol. 554r-
554v; ADM H 1756 Nr. 18b; ADM H 1842 Nr. lb; ADM H 1842 Nr. 4 [beglaubigte Abschrift von
1726 VI 28 mit falscher Datierung auf 1259, aber späterer Korrektur von quinquagesimo in qua¬
dragesimo]-, Regest bei LE MERCIER DE MORIERE, S. 23lf. Nr. 352.
42 GUYOT, S. 40 Anm. 13, führt an: "accompagnement" zwischen dem Abt von Jandeures und dem
Grafen von Bar (1229); dem Gf. v. Salm und den Mönchen v. Senones (1234); Johann v. Salm und
den Äbten von Senones und Moyenmoutier (1338); dem Hzg. v. Lothringen und dem Abt von
Troisfontaines (1518); Hzg. Theobald v. Bar und den Mönchen von Saint-Mihiel (1551).
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