se Didiers zurückgreifen, um Genaueres über die Inhalte einer solchen Vereinba¬
rung zu erfahren. Die "garde" wurde in der Regel auf ewige Zeiten gewährt, wobei
meist eine Gegenleistung, entweder in Form geistlicher Dienste (Anniversarien,
Aufnahme in die Gebetsverbrüderung) oder primär als Natural- bzw. Geldabgaben,
zu erbringen war31. Der "gardien" verpflichtete sich, Hilfe zu leisten. Im Falle der
Vernachlässigung seiner Aufgabe drohten ihm Sanktionen, die bis zum päpstlichen
Bannstrahl reichen konnten32.
Unterstand das Kloster selbst einem Schutzhelm, erstreckte sich die "garde" auf die
Gebäude und jeden einzelnen Bewohner, gleichwohl ob Mönch oder Laie. Darüber
hinaus umfaßte sie die Bewohner der Grundherrschaft, die Haustiere, den gesamten
Güterbesitz mit den darauf stehenden Gebäuden sowie alle Einkünfte daraus und
die Gerichtsgewalt33. Der eigentliche Klosterkomplex von Weiler-Bettnach unter¬
stand jedoch nicht, was unbedingt zu beachten und bisher nicht betont worden ist,
der städtischen Gewalt. Die Formen des Beistands waren gestaffelt. Sie reichten
von der (Rechts-)Beratung über die Intervention bei Zahlungssäumigkeit und die
Verteidigung gegen Gläubiger, die auf die Rückzahlung ihrer Schulden pochten, bis
hin zur Verteidigung gegen äußere Gewalt als Hauptaufgabe34. Damit verband sich
die Verpflichtung, im Falle der Bedrohung den Klosterinsassen das Aufenthalts¬
recht bei sich zu gewähren, was den Zisterziensern, die ihre Stadthöfe auch als Zu¬
fluchtsort betrachteten, entgegenkam. Ein militärisches Eingreifen konnte aber nur
auf die ausdrückliche Bitte von Abt und Konvent hin erfolgen. Die Gefahr der
"garde" lag darin, daß der "gardien" mit der Begründung, Güter gegen eine Aggres¬
sion schützen zu müssen, sich diese aneignete oder sich weigerte, sie nach Beendi¬
gung des Streites wieder zurückzugeben. Versuchen, auf die Abtswahl Einfluß aus¬
zuüben, konnten Zisterzienser und Prämonstratenser widerstehen35.
Eine einzige Notiz bringt Weiler-Bettnach noch einmal mit der städtischen Vogtei
in Verbindung, wobei der Bezug zum Schutzversprechen von 1228 keineswegs
eindeutig ist. Im Jahre 1345 kaufte die Stadt für 1.000 Pfd. kleiner Tumosen von
Richard Poujoize und seiner Frau Agnel die Vogtei von Metz, für die u.a. die Klö¬
ster zahlen mußten. Neben den städtischen Benediktinerabteien wurde ausdrücklich
Weiler-Bettnach genannt: Et doient ä ladite vouerie les abbayez de noir moine qui
sont entour Metz, chescant, ä la feste saint Etienne, londemain de Noiel, I stier de
vin et II miche et un denier met. Et aultretant come li une des abayez en doit, en
doit, chescant, Viller-l'abayez,36 Der Begriff der "vouerie"/Vogtei, in früherer Zeit
wegen negativer Assoziationen meist bewußt vermieden, wird nun freimütig ver¬
31 DIDIER, S. 99.
32 Ebd., S. 219-221.
33 Ebd., S. 22 lf.
34 Ebd., S. 224-237.
35 Ebd., S. 342f.
3^ Urkunde vom 18. Juli 1345, abgedruckt in: HMB III, Preuves, S. I04f.; erwähnt auch bei
HUGUENIN: Chroniques, S. 81.
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