Full text: Die Zisterzienserabtei Weiler-Bettnach (Villers-Bettnach) im Hoch- und Spätmittelalter (27)

se Didiers zurückgreifen, um Genaueres über die Inhalte einer solchen Vereinba¬ 
rung zu erfahren. Die "garde" wurde in der Regel auf ewige Zeiten gewährt, wobei 
meist eine Gegenleistung, entweder in Form geistlicher Dienste (Anniversarien, 
Aufnahme in die Gebetsverbrüderung) oder primär als Natural- bzw. Geldabgaben, 
zu erbringen war31. Der "gardien" verpflichtete sich, Hilfe zu leisten. Im Falle der 
Vernachlässigung seiner Aufgabe drohten ihm Sanktionen, die bis zum päpstlichen 
Bannstrahl reichen konnten32. 
Unterstand das Kloster selbst einem Schutzhelm, erstreckte sich die "garde" auf die 
Gebäude und jeden einzelnen Bewohner, gleichwohl ob Mönch oder Laie. Darüber 
hinaus umfaßte sie die Bewohner der Grundherrschaft, die Haustiere, den gesamten 
Güterbesitz mit den darauf stehenden Gebäuden sowie alle Einkünfte daraus und 
die Gerichtsgewalt33. Der eigentliche Klosterkomplex von Weiler-Bettnach unter¬ 
stand jedoch nicht, was unbedingt zu beachten und bisher nicht betont worden ist, 
der städtischen Gewalt. Die Formen des Beistands waren gestaffelt. Sie reichten 
von der (Rechts-)Beratung über die Intervention bei Zahlungssäumigkeit und die 
Verteidigung gegen Gläubiger, die auf die Rückzahlung ihrer Schulden pochten, bis 
hin zur Verteidigung gegen äußere Gewalt als Hauptaufgabe34. Damit verband sich 
die Verpflichtung, im Falle der Bedrohung den Klosterinsassen das Aufenthalts¬ 
recht bei sich zu gewähren, was den Zisterziensern, die ihre Stadthöfe auch als Zu¬ 
fluchtsort betrachteten, entgegenkam. Ein militärisches Eingreifen konnte aber nur 
auf die ausdrückliche Bitte von Abt und Konvent hin erfolgen. Die Gefahr der 
"garde" lag darin, daß der "gardien" mit der Begründung, Güter gegen eine Aggres¬ 
sion schützen zu müssen, sich diese aneignete oder sich weigerte, sie nach Beendi¬ 
gung des Streites wieder zurückzugeben. Versuchen, auf die Abtswahl Einfluß aus¬ 
zuüben, konnten Zisterzienser und Prämonstratenser widerstehen35. 
Eine einzige Notiz bringt Weiler-Bettnach noch einmal mit der städtischen Vogtei 
in Verbindung, wobei der Bezug zum Schutzversprechen von 1228 keineswegs 
eindeutig ist. Im Jahre 1345 kaufte die Stadt für 1.000 Pfd. kleiner Tumosen von 
Richard Poujoize und seiner Frau Agnel die Vogtei von Metz, für die u.a. die Klö¬ 
ster zahlen mußten. Neben den städtischen Benediktinerabteien wurde ausdrücklich 
Weiler-Bettnach genannt: Et doient ä ladite vouerie les abbayez de noir moine qui 
sont entour Metz, chescant, ä la feste saint Etienne, londemain de Noiel, I stier de 
vin et II miche et un denier met. Et aultretant come li une des abayez en doit, en 
doit, chescant, Viller-l'abayez,36 Der Begriff der "vouerie"/Vogtei, in früherer Zeit 
wegen negativer Assoziationen meist bewußt vermieden, wird nun freimütig ver¬ 
31 DIDIER, S. 99. 
32 Ebd., S. 219-221. 
33 Ebd., S. 22 lf. 
34 Ebd., S. 224-237. 
35 Ebd., S. 342f. 
3^ Urkunde vom 18. Juli 1345, abgedruckt in: HMB III, Preuves, S. I04f.; erwähnt auch bei 
HUGUENIN: Chroniques, S. 81. 
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