Diese war juristisch lediglich bei Auseinandersetzungen mit Bewohnern von Metz
wirkungsvoll, kann also nur als partieller Schutz verstanden werden. Es stellt sich
jedoch die Frage, ob man die "garde" nicht weiter fassen und ihre Effektivität am
politischen Status des Protektors messen muß. Je mehr Macht er besaß, desto grö¬
ßer waren sein Einfluß und sein militärisches Gewicht. Dies barg andererseits für
die Klöster die Gefahr, daß er versuchte, Druck auf sie auszuüben, was schließlich
in einer "Oberhoheit" endete27. Damit verschwimmen freilich die Unterschiede
zwischen "garde" und Vogtei.
Eine wesentliche Bedeutung besitzt unter diesen Vorzeichen die Frage, von wem
die Initiative zu einer derartigen Vereinbarung ausging. Didier konnte für sein fran¬
zösisches Untersuchungsgebiet zeigen, daß fast immer die Klöster darum baten und
die Entscheidung, um die "garde" nachzusuchen, vermutlich mehrheitlich vom
Konvent beschlossen werden mußte28. Indes scheint die Stadt Metz eine aggressi¬
vere Strategie bei der Aneignung der "garde" verfolgt zu haben. Klerikern, die ge¬
gen städtische Verordnungen (atours) verstießen, wurde der Verlust der "garde"
angedroht29. Man versuchte, sich die Schuldenlast der Klöster St. Martin und Gorze
bei Metzer Bürgern zunutze zu machen, um auf sie Druck auszuüben. Die Proble¬
matik der Belege über die "garde" der Stadt Metz liegt in ihrer Datierung. Ohnehin
spärlich, stammen sie aus dem 14. Jh.: einer Zeit, als die "garde" der "vouerie"
gleichkam. Alle beziehen sich auf Klöster in Metz oder den Vororten, eine Aus¬
nahme bildet allein Weiler-Bettnach, was ein Zufall der Überlieferungslage sein
könnte.
Im Falle Weiler-Bettnachs scheint die Initiative zur Schutzvereinbarung nicht vom
Kloster ausgegangen, sondern von der städtischen Administration als ein besonde¬
rer Gunsterweis ihrerseits empfunden worden zu sein. Vorausgegangen war wohl
die Vermittlung eines für Metz vorteilhaften Friedensschlusses durch Abt und Kon¬
vent: ... que pour un grand service que ly abbé de Villers et ly convent nous fit d'un
droit de la pais de monseigneur Arnaut de Lupi... si avons pris en nostre garde
toutes les choses qui à l'abbaye de Villers appartiennent par tous lieuxs an nostre
pays?0 In Ermangelung von Zeugnissen für das Eingreifen städtischer Organe in
Streitfälle, die Weiler-Bettnach betrafen, muß man auf die Untersuchungsergebnis¬
443) und der zu definieren ist als "J'ensemble des villages, qui, dans un rayon de quatre lieues, ap¬
partenaient aux seigneurs messins, sans participation d'un seigneur étranger" (Ebd., S. 448).
2^ ADM H 1715, Nr. 3b; HMB II, S. 430. Fälschlich heißt es hier, der Schutz habe sich auf das Klo¬
ster selbst bezogen. Da der Einfluß der Stadt aber nicht so weit reichte, wäre ein solches Ver¬
sprechen unrealistisch gewesen.
27 DONECKER, S. 214.
28 DIDIER, S. 96f.; DONECKER, S. 233: "... eine garde gründet auf dem freien Willen der Schutzsu¬
chenden und bewahrt Freiheit."
29 J. SCHNEIDER: Metz, S. 435.
Die Urkunde ist als Abschrift eines OfFizialatinstruments vom 9. März 1292 oder 25. März 1291
überliefert. Beide Datierungen sind möglich, doch wäre im zweiten Fall sicherlich die Assumptio
Mariae zur Kennzeichnung des Tages verwendet worden. Die Orthographie wurde vom Kopisten
dem Französisch des 17./18. Jh. angepaßt.
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