Wohl sowie friedliche Verhältnisse zwingender zu erlangen.30 In neuzeitlichen Jahrhun¬
derten würde man von einer Art Verfassungskonferenz sprechen, hier jedenfalls wurden
dem später hinzukommenden König eigene Vorstellungen vorgetragen; er ließ sie schriftlich
fixieren und die Vertragsurkunde durch Unterschrift aller festigen. In diesem Vertragstext ist
an weniger glatt formulierten Stellen zu erkennen, daß ein zähes Ringen stattgefunden hatte,
wobei der König schon eidliche Zusicherungen vorweg geben mußte, beispielsweise das
jedem zukommende Volksrecht zu achten! Dem Vertragstext ist ferner zu entnehmen, daß
die westfränkischen Großen, die sich selbst zu einer convenientia verabredet hatten, dem
König ihre Forderungen präsentierten, die dieser dann auch urkundlich akzeptierte: Im
ersten Kapitel garantierte Karl der Kahle den honor ecclesiae, die Rechte der Kirche; im
zweiten den honor regius, d.h. die Rechte die Königs, und im dritten Kapitel den honor
fidelium, die Rechte des Laienadels. Es sind damit sozusagen die drei tragenden Säulen der
westfränkischen Staatlichkeit angesprochen. Die genannten Kapitel setzen dabei „König,
Geistlichkeit und Laienadel in eine rechtliche Wechselbeziehung, auf der das gesamte
Gemeinwesen beruhte; keine der drei Seiten ist von den beiden anderen unabhängig.
Darüber hinaus läßt aber schon das Kapitel über den honor regius erkennen, daß ein echter
Vertrag vorliegt: es verbietet die Bildung jeder coniunctio, die sich 'gegen diesen aufrichti¬
gen Vertrag' ... richtet".31
Die Großen des westfränkischen Reiches hatten vertraglich eine Genossenschaft gebildet,
dem König ihre Verfassungsvorstellungen präsentiert, und der König selbst war dem Bund
seiner Fideles dann beigetreten, nachdem er ihre Forderungen akzeptiert hatte. In Coulaines
wurden im November 843 demnach zwei Verträge geschlossen, „von denen nur der zweite
beurkundet wurde".32 Müßte man diesen zweiten nicht als Herrschaftsvertrag bezeichnen,
der den Teilungsvertrag von Verdun mit seiner friedlichen Konsolidierung nach außen nun
mit einer Konstituierung im Innern ergänzte?
Wir sind es längst gewöhnt, auch nach den Auswirkungen spektakulärer Ereignisse zu fra¬
gen. Sprechen nicht manche Wirren gerade im Westreich der Interpretation des Vertrages
von Coulaines Hohn? Einwände dieser Art sind gewiß nicht bedeutungslos, doch geht es in
unserem Zusammenhang vorrangig um die Herauslösung eines Teilreiches aus der Einheit
des Frankenreiches und um den Ernst dieses verfassungspolitischen Bemühens. Eine erste
Nachricht, die in den Wirkungszusammenhang gehört und vermutlich bereits eine nach
außen gerichtete Abgrenzungsabsicht enthält, ergibt sich im unmittelbaren zeitlichen
Umfeld von 843. Hinkmar von Reims erwähnt rückblickend in seinen Quaternionen von
868, Karl der Kahle habe seinerzeit durch Graf Richwin seinem Bruder Ludwig dem Deut¬
schen die Beschlüsse von Coulaines 843 zur Kenntnis übersandt.33 Spuren dieses Textes
oder irgendeiner Nachwirkung finden sich indes im Ostreich nicht; alle entsprechenden
Hinweise ergeben sich im folgenden aus westfränkischer Überlieferung, und zwar in durch¬
aus beträchtlicher Zahl.
30 Detaillierte Darstellung bei Classen (wie Anm.29) und Lot, Le règne (wie Anm. 28).
31 Classen (wie Anm. 29) S. 23.
32 Ebd. S. 23.
33 Migne PL 125, 1066 AB: et per Ricuinum Ludovico fratri vestro misistis...
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