Full text: Lotharingia (26)

Im östlichen Teil hatten häufiger bezeugte Vorstellungen von den gentes ultra Rhenum seit 
Generationen ein vielleicht noch unklares Wissen um Züge gemeinsamer Interessen und 
ethnischer Nähe zum Ausdruck gebracht, das wohl auch Unterschiede gegenüber den links¬ 
rheinischen, gallorömisch geprägten Kerngebieten des Frankenreiches betonte. H¡er knüpfte 
ein seit dem frühen 9. Jahrhundert spürbares ostfränkisches Wir-Gefühl an25, und es korre¬ 
spondierte mit Ludwigs des Deutschen Titulaturanspruch: Seit 826 urkundete dieser Unter¬ 
könig als rex Baioariorum; nach dem Aufstand gegen den kaiserlichen Vater im Jahre 833 
steigerte sich der Anspruch, der auch auf eine ethnische Bereichsbezeichnung verzichtete 
und übergreifender formulierte: Hludowicus divina favente gratia rex. Ludwig d. D. hat die¬ 
sen Titel bis zu seinem Tode 876 beibehalten, aber seinen Herrschaftsanspruch schon seit 
833 in seinen Urkundendatierungen präzisiert mit der Formel: in orientali Francia,26 Der 
Vertrag von Verdun 843 wies ihm recht verbindlich dieses ostfränkische Reich oder Teil¬ 
reich zu, das sich im Verlauf des 9. und des beginnenden 10. Jahrhunderts zum deutschen 
Reich entwickelte. 
Das Westreich, das König Karl der Kahle 843 in Verdun erhielt, unterstand seinem Herr¬ 
schaftsanspruch im wesentlichen schon vorher. Die Zuweisung orientierte sich zweifelsfrei 
an faktischen Machtverhältnissen, ließ aber die Rolle Aquitaniens etwas in der Schwebe, 
obwohl Karl d. K. den Südwesten des Hexagons als seine politische Option für die Zukunft 
ansehen konnte. 
Der Weg dieses westfränkischen Teilreichs zum französischen Königreich war steinig, doch 
die Anfangsphase verlief sensationell. Weil sie zugleich die Folie für die Entwicklung auch 
Lotharingiens bildet, ist eine Skizzierung notwendig. Als König Karl d. K. von einer erfolglo¬ 
sen Expedition gegen die Bretonen zurückkehrte, zwangen ihn die in Coulaines bei Le Mans 
versammelten weltlichen wie geistlichen Großen „zu einem Vertrag über die rechtlichen 
Grundlagen seiner Herrschaft".27 Diesen Vertrag von Coulaines (Villa Colonia) vom Novem¬ 
ber 843 hat Ferdinand Lot 1910 als erste „Charte" der französischen Geschichte bezeich¬ 
net28, auf deutscher Seite sprach ihn Peter Classen 1963 „gleichsam als Gründungsurkunde 
des westfränkischen Reiches" an.29 Beide Bewertungen haben die internationale Forschung 
so verschreckt, daß man dem Vertrag von Coulaines seither allenfalls eine minimale Auf¬ 
merksamkeit schenkt - sollte nicht sein dürfen, was nicht sein könne? 
Ehe der König nach Coulaines kam, hatten die politischen Führungsschichten des Westrei¬ 
ches, hohe Geistlichkeit und weltlicher Adel, sich dort versammelt und in pacis concordia 
et vera amicitia sich zusammengeschlossen, um über des Königs und des Reiches Stabilität 
und Nutzen gedeihlicher verhandeln zu können und um das eigene und des ganzen Volkes 
25 Wolfgang Eggert, Barbara Pätzold, Wir-Gefühl und regnum Saxonum bei frühmittelalterlichen 
Geschichtsschreibern (Forschungen zur mittelalterlichen Geschichte, Bd.31) Weimar 1984, bes. S. 29ff. 
26 Wolfgang Eggert, Das ostfränkisch-deutsche Reich in der Auffassung seiner Zeitgenossen (Forschun¬ 
gen zur mittelalterlichen Geschichte, Bd.21 ) Berlin 1973. 
27 MGH Capitularia 2 Nr. 254, S. 253ff. - in P. Classens Zusammenstellung (wie Anm.23) S. 26-29. 
28 Ferdinand Lot in: F. Lot und L. Halphen, Le règne de Charles le Chauve, 1re partie: 840-853 (Bibliothè¬ 
que de l'école des hautes études 175, 1910, S. 96; Ders., Naissance de la France (Paris 1970) S. 347. 
29 Peter Classen, Die Verträge von Verdun und von Coulaines 843 als politische Grundlagen des 
westfränkischen Reiches, in: HZ 196 (1963) S. 1-35, hier S. 26. 
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