Full text: Lotharingia (26)

- ein Glaube - ein Reich und entsprechend nur ein Reichsoberhaupt hatte gesiegt. Noch in 
Aachen wurden Lothar (I.) zum Mitkaiser erhoben und seine Brüder Ludwig (der Deutsche) 
als Unterkönig für Bayern und Pippin für Aquitanien benannt. 
Schon aus dem Text der Ordinatio Imperii geht hervor, daß die politischen Widerstände 
groß waren. Offen brachen sie aus, als Ludwig dem Frommen aus zweiter Ehe mit der 
Welfin Judith ein Sohn Karl (der Kahle) geboren wurde, für den die ehrgeizige Mutter Herr¬ 
schaftsanteile verlangte. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen, die in der Begegnung von 
Vater und Söhnen 833 auf dem „Lügenfeld" bei Colmar kulminierten und zum offenen 
Bruderkrieg nach Ludwigs des Frommen Tod 840 führten, kam es schließlich zu einer Reihe 
von Vorverträgen und im August 843 zum Reichsteilungsvertrag von Verdun. Unter 
Ausschaltung des Eintrittsrechts ihres Neffen Pippin II. erhielten Ludwigs des Frommen 
Söhne Teile des väterlichen Erbes: Lothar I. das Mittelreich mit den Zentren Aachen und 
Rom; Ludwig d. D. das Ostreich und Karl d. K. das Westreich. Mit dem berühmten Vertrag 
von Verdun war die Reihe fränkischer Teilungsverträge längst nicht beendet, doch haben 
sich seine Auswirkungen nicht nur aus der Retrospektive als letztlich dauerhaft erwiesen. 
Diese Tatsache rechtfertigt einen Blick auf die drei Teilreiche. 
Voraussetzung des Teilungsvertrages von Verdun war ein Friedensvertrag.23 Beide Verträge 
wurden von den politischen Führungsschichten, den Großen, erzwungen, beide Verträge 
auch von ihnen und den Königen beeidet. Diese Mitbestimmung des Adels ist kein ganz 
neues Element, aber doch ein ungemein signifikantes, gegenüber früherer Mitwirkung 
enorm gesteigert. Rechtsgrundlage für die Teilung war die Brüdergemeine, also das natura¬ 
liter zwischen den Königsbrüdern bestehende Rechtsverhältnis. Es wurde aber durch die 
wechselseitigen Eide der Brüder wie ihrer Großen gesteigert zu einem Vertragsgefüge 
zwischenstaatlicher Art, einer amicitia oder Schwurfreundschaft. Aus der Perspektive des 
Teilungsprinzips ist dies bemerkenswert, weil der Teilungsvorgang öffentlicher oder objek¬ 
tiver, für die beteiligten Könige und ihre Herrschaftsverbände verpflichtender und dauer¬ 
hafter gestaltet ist. Ebenso bedeutsam ist die eidliche Festlegung der Könige zu einer 
gegenseitigen Besitzgarantie ihrer Reiche für sich selbst und ihre Söhne. Überliefert ist diese 
Nachricht aus einem viel späteren Schreiben von Papst Johannes VIII.24 Es besagt 
mindestens, daß in Verdun 843 das Eintrittsrecht der Brudersöhne oder Neffen für künftige 
Regelungen garantiert wurde und daß dem Papsttum offenbar diese Garantieerklärung 
mitgeteilt, vielleicht sogar urkundlich hinterlegt wurde. 
Der Vertragstext von 843 ist bekanntlich verloren, die sonstige Überlieferung recht trüm- 
merhaft. Trotzdem wird deutlich, daß die Großen des fränkischen Gesamtreiches auch den 
Teilungsplan, nach dem geteilt wurde, „gefunden", d.h. ausgearbeitet hatten. Welche Vor¬ 
gaben beachtete dieses Konzept? Die Beantwortung dieser Frage hat die Entwicklungsstufen 
der in Verdun fixierten Teilreiche miteinzubeziehen. 
23 Bequeme Zusammenstellung der Quellen zum Vertrag von Verdun bei Peter Classen (Hg.), Politische 
Verträge des frühen Mittelalters (Histor. Texte Mittelalter 3) 1966, S. 22-26. Zur Interpretation vgl. 
Schneider, Brüdergemeine (wie Anm.12) S. 141 ff. 
24 Brief an die ostfränkischen Könige Ludwig III. und Karl III. 874/75 (MGH Epp 7 Nr. 41, S. 297); in P. 
Classens Sammlung (wie Anm.23) S. 25f. 
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