umbringen solle'. Sie erschrak bei dieser Botschaft, und ihr Herz wurde von heftigem
Ingrimm erfüllt, vornehmlich deshalb, weil sie schon das gezückte Schwert und die Schere
vor Augen sah. Da sprach sie von Bitterkeit überwältigt - sie wußte in ihrem Schmerze
nicht, was sie sagte - unbesonnener Weise also: 'Lieber will ich sie, wenn sie nicht auf den
Thron erhoben werden, tot sehen, als geschoren'" [d.h. in den Mönchsstand gezwungen].
Gregor von Tours, der großartige Historiker der Fränkischen Geschichte, der selbst einem
gallorömischen Senatorengeschlecht entstammte, kritisiert Chrodichildes Reaktion, meint
zudem, „bei reiflicherer Überlegung" hätte sie gewiß anders entschieden.15 Doch so brach¬
ten die Könige ihre Neffen um; in der Sprache des Erbrechts könnte man formulieren: Das
Anwachsungsrecht der Brüder vernichtete das Eintrittsrecht der Neffen, deren ohnmächtiger
Anwalt die königliche Großmutter war. Dieses sog. Anwachsungsrecht war übrigens nach
vollzogener, brutaler Machtentscheidung formal so wirkungsmächtig, daß der an den Mor¬
den offenbar unbeteiligte dritte Bruder, Theuderich, zu gleichen Teilen (aequa lance) an der
Erbmasse beteiligt werden mußte.16
Über die Reaktionsweisen der fränkischen Führungsschichten ist nichts überliefert, doch
spricht sehr viel für deren bewußte Tolerierung der jeweiligen Entscheidungen und der künf¬
tigen Dominanz des Anwachsungsrechts der Brüder gegenüber dem Eintrittsrecht der Nef¬
fen. Das stärkste Argument für diese Einstellung liegt in der Tatsache, daß der fränkische
Adel seine Mitbestimmung im politischen Entscheidungsprozeß durchgängig zu wahren und
gerade in Herrschaftsnachfolgefragen, bei denen Wahlrecht der Großen und dynastisches
Erbrecht eng verschränkt waren, durchzusetzen wußte.17 Der knappe Hinweis rechtfertigt
es, für alle wesentlichen Festlegungen wie auch Veränderungen des Erbprinzips von
grundsätzlicher Akzeptanz seitens der politischen Führungsschichten des Frankenreiches zu
sprechen.
Das grob skizzierte Teilungsprinzip ist im Frankenreich unter der ersten (merowingischen)
wie zweiten (karolingischen) Dynastie sehr häufig praktiziert worden. Dabei hat sich die
angedeutete Dominanz der brüderlichen Erbansprüche behaupten können, wenngleich
häufig die Sohnessöhne oder Neffen gegen die Oheime aufbegehrten. Verschwiegen wer¬
den darf jedoch nicht, daß Dolch und Gift, Brudermord und bewaffnete Auseinan¬
dersetzungen durchaus als parallel wirkendes „Regulativ" entgegen treten, denn in Erb- wie
Nachfolgefragen entschieden Machtfaktoren, wenngleich sie sich gern mit Rechtstiteln
schmückten. Gleichwohl ist ein engerer Zusammenhang von Macht und Recht gerade bei
unserer Thematik unverkennbar.18
Die angedeuteten Teilungsmodalitäten, die unterschiedlichen Erbrechtsvorstellungen ent¬
sprachen, sind nicht spezifisch fränkisch, sondern bei anderen gentes, barbarischen Völ¬
kern, ebenfalls bezeugt. Fränkisch ist am ehesten die Dominanz des brüderlichen An¬
wachsungsrechts, und es ist bezeichnend, daß die Burgunderin Chrodichilde ebenso wenig
15 Ebd. - Nur der dritte Bruder, Chlodovald, wurde „durch den Beistand mächtiger Männer" rechtzeitig
isoliert und gerettet. Er wurde Geistlicher und gründete das Kloster Saint-Cloud.
16 Gregor III., 18 S. 119f.
17 Verwiesen sei auf die Ergebnisse meiner Untersuchung (wie Anm.9), bes. S. 254ff.
18 Ebd. S. 240ff.
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