sehen Industriearbeiters", hatte die "Deutsche Front" im November 1933
versucht4, einerseits den Proletarisierungsprozeß im Saargebiet seit dem Jahre
1800 aufzuzeigen, der nach der Rückgliederung nur aufgehalten werden könne,
wenn von NS-Seite sofort mit einer planmäßigen Wohnungs-, Siedlungs-, Boden-
und Gartenpolitik begonnen werde, andererseits aber nicht umhin gekonnt, auf die
"relativ gesunde Struktur des saarländischen Arbeitsmarktes", das
"hochentwickelte saarländische Industriegebiet" und die gesunde Auflockerung der
Landwirtschaft und im Gartenbau hinzuweisen, - alles Attribute, die das Ausmaß
der Arbeitslosigkeit und der Wohnungsnot in der von Goebbels im März 1934 in
Zweibrücken dargestellten Form unglaubhaft erscheinen lassen.
Mit Finanzierungserleichterungen durch die Gewährung von steuerlichen Vergün¬
stigungen an nichtbezuschußte Kleinwohnungsbauten, mit der Befreiung von klei¬
neren Abgaben, der Fristenverlängerung bis Jahresende 1935 oder der Fristenver¬
längerung fiir die Befreiung von der Grund- und Gebäudesteuer für die vor dem 1.
März 1935 bezugsfertig gewordenen Kleinwohnungsbauten bis zum Ablauf des 31.
März 1936 versuchte Bürckel sofort die laufende Siedlungstätigkeit für sich propa¬
gandistisch auszunutzen; neu hinzu kamen die Gewährung von Ehestandsdarle¬
hen, ferner die Steigerung der Bautätigkeit durch die Förderung des Wohnungs¬
baus und der Siedlungen, besonders mit der großzügigen Bewilligung von
40prozentigen Reichszuschüssen für Instandsetzungs-, Ergänzungs- und Umbau¬
arbeiten5. Die NS-Presse stellte großtuerisch die Zuschüsse des Reiches denen der
Reko gegenüber6.
In einem eigenen Bericht wies die NSZ-Rheinfront am 5. März 1935 auf den Bau
der versprochenen 2.000 Siedlungen an der Saar hin7. Trotz stärkster Bevölke¬
rungsdichte Europas sei während der 15jährigen Völkerbundsherrschaft kein
4 Deutsche Front, 1. Jg., Folge 1 v. 1.11.1933, S. 17-23, bes. S. 23.
5 Vgl. Zeitschrift für die Gesamte Staatswissenschaft, 96, 1936, S. 377Ü'. Die Gesetze: RGBl. 1935 I, S.
246, 537, 538, 758, 765f.
6 NSZ-Rheinfront Nr. 114 v. 16.5.1935: "Nationalsozialistische Aufbauarbeit".
7
Ebd. Nr. 54 v. 5.3.1935: "Ein Werk des deutschen Sozialismus. Zweitausend Siedlungen für die Saar".
Siedlung war im Sinne von Wohneinheit zu verstehen. Der NS-Staat unterschied: a. Kleinsiedlung (das
Arbeitsministerium als Aufsichtsbehörde, für die Partei durchgeführt vom Reichsheimstättenamt bei der
DAF mit Gauheimstättenämtem). b. Bauemsiedlung (Neubildung deutschen Bauerntums, planmäßige
Schaffung landwirtschaftlicher Klein- u. Mittelbetriebe als Innenkolonisation, Reichsministerium als
Aufsichtsbehörde für Ernährung u. Landwirtschaft, durchgeführt von gemeinnützigen Siedlungsun-
temehmen). Einteilung in Neusiedlung, Anliegersiedlung und Kolonialsiedlung. Zum Sinn und Zweck
"des deutschen Siedlungswesens" s. Bekanntmachung v. 13.6.1935: Amtsblatt des Reichskommissars
für die Rückgliederung des Saarlandes, Nr. 16, S. 120f. Die Richtlinien von 1933-1935 über die
Kleinsiedlung wurden im Juli 1936 neu gefaßt. Sondernummer v. 10.7.1936, ebd. S. 221-260 (mit al¬
len wesentlichen Detailfragen). Auch in der Folgezeit gab es immer wieder Änderungen. Neben der
Kleinsiedlung wurde ab August 1935 bes. der "Volkswohnungsbau" herausgestellt. Vgl. Amtsblatt des
Reichskommissars v. 5.8.1935 gemäß Erlaß des Reichs- und Preußischen Arbeitsministers v.
27.7.1935. Vgl. NSZ-Rheinfront Nr. 182 v. 7.8.1935.
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