der Reichskanzlei, Lammers11. Die Vorstellungen des RuPMdl tendierten dahin,
für die Pfalz einen besonderen Landeskommissar zu bestellen, auf den die Zustän¬
digkeit einzelner bayerischer Staatsministerien (des Staatsministeriums des Innern,
des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, des Staatsministeriums für
Wirtschaft und Forstverwaltung) übergingen; ausgenommen bleiben sollten das
Aufsichtsrecht über die Zentralbehörde und Zentralinstitute, die für ganz Bayern
einheitlich waren, ferner die Zuständigkeit des bayerischen Gesamtministeriums,
des bayerischen Ministerpräsidenten und grundsätzlich auch die Zuständigkeiten
der bayerischen Staatskanzlei und des Staatsministeriums der Finanzen
(ausgenommen einiger Bereiche). Hierzu ergingen in den folgenden Wochen ent¬
sprechende "Aufstellungen" über die Zuständigkeiten, die von der Übertragung an
das für die Pfalz zu schaffende Organ ausgenommen werden müßten bzw. die auf
das zu schaffende Organ übergehen könnten.
Nachdem der bisher aus den Verhandlungen herausgehaltene Reichsstatthalter von
Bayern, Franz Ritter von Epp, im März 1936 hinzugezogen worden war, scheiterte
der Plan letztlich an dem Kompetenzstreit zwischen der bayerischen Landesregie¬
rung und dem künftigen Landeskommissar in der Pfalz. Die klarste Lösung sah
man in RMdl in der Abtrennung der Pfalz von Bayern und ihrer Vereinigung mit
dem Saarland zu einem Reichsgebiet. Diese Entscheidung konnte jedoch nur Hitler
selbst treffen, der am 13. Mai den Beteiligten mitteilen ließ, daß er einer endgülti¬
gen Lösung den Vorzug gebe; sie habe jedoch keine Eile.
Damit blieb es vorerst bei der rein saarländischen Verwaltungseinheit12. Bürckel
war vorerst mit seinen Vorstellungen gescheitert, konnte sich jedoch damit trösten,
daß seine Kompetenzen als Führer des NSDAP-Gaues Saarpfalz auch
verwaltungstechnisch auf dieses Gebiet wirkten13. Von Barth allerdings wurde das
Ziel einer Zusammenlegung weiter verfolgt, und sei es durch eine Angliederung
der Saar an die Pfalz und damit an Bayern; es ist jedoch kaum anzunehmen, daß
der Plan in dieser Form Bürckels Zustimmung gefunden hätte14. In die Richtung
einer gewünschten Zusammenlegung des Saarlandes und des Regierungsbezirks
Pfalz ging auch die von Reichsjustizminister Gürtner am 21. Juli 1938 erlassene
Verordnung, die das Saarland aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Köln her¬
ausnahm und ab 1. Oktober 1938 dem OLG Zweibrücken zuordnete15. Letztlich
konnte Bürckel aber die Vereinigung von Pfalz und Saar immer im Sinne einer
wirtschaftlichen Verschmelzung begründen, wenn der Grenzgau Saarpfalz über¬
haupt seine grenzpolitische Aufgabe erfüllen solle, und dabei gab er vor, bereits
11 Sehr. v. 1.2.1936. BA Koblenz, Best. R. 18, Nr. 5.411, Bl, 139-143 u. 175-213.
12 Vgl. RGBl. 19361, S. 491.
13 Vgl. H.-W. Herrmann, Mitteilungen, S. 336, Anm. 54 (Bürckel an Reichsjustizmin. Dr. Gürtner am
29.7.1936).
14 Bürckel an Sieben, 18.6.1936; Betzold an Sieben, 10.6.1936. HStA München, Best, 105.290.
15 RGBl. 1938 I, S. 912. Vgl. H.-W. Herrmann, Die Errichtung des Landgerichtes Saarbrücken, S. 25,
Anm. 104. Dazu: Aufhebung der bisher in Saarlouis bestehenden Senate und des Erbhofgerichts für das
Saarland, zuständig das Erbhofgericht Zweibrücken.
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