a. Einleitung einer Verwaltungsreform der Gemeinde unter besonderer Berück¬
sichtigung der Stellung der Partei im nationalsozialistischen Staate,
b. verstärkte Einbindung der Gemeinde in das Staatsganze,
c. Schaffung einer festen Ordnung des gemeindlichen Finanzwesens,
d. Neugliederung der Gemeinde und ihre Zusammenfassung zu leistungsfähige¬
ren engeren Verbänden und
e. Sicherung der Einheit der örtlichen Verwaltung37.
Die Deutsche Gemeindeordnung wurde als ein Spitzenmodell angesehen, das Ver¬
suche wie die sogenannte oldenburgische Verwaltungsreform (reine territoriale
Neugliederung, Bildung großräumiger Gemeinden, große Kreise) oder die Amts¬
ordnung für Rheinland und Westfalen (unter Aufrechterhaltung der Siedlungsein¬
heit naturgewachsener Gemeinden Zusammenschluß der kreisangehörigen Ge¬
meinden zu engeren Gemeindeverbänden mit hauptamtlicher, fachlich geschulter
Verwaltung) überflügelte. Die neue Ordnung sollte im Sinne der Selbstverwaltung
der Gemeinde als volksnächstem Teil des Verwaltungsorganismus' alle öffentli¬
chen Aufgaben nach örtlichem Bedürfnis und örtlicher Leistungsfähigkeit zuge¬
stehen, soweit nicht ganz besondere Staatsnotwendigkeiten die Ausführung durch
Staatsbehörden verlangten. Die Einheit der örtlichen Verwaltung war soweit als
möglich wiederherzustellen, indem staatliche Aufgaben nur per Gesetz übertragen
werden konnten und die Übertragung neuer Pflichten und Eingriffe in die Verwal¬
tung der Gemeinde nur durch Gesetz zulässig waren. Verordnungen zur Durchfüh¬
rung solcher Gesetze sollten der Zustimmung des RMdl bedürfen, wobei der Leiter
der Gemeinde allein die Verantwortung für die Führung der Geschäfte trug. Ferner
war jede Schaffung von Organen oder Dienststellen zur Aufteilung der Verantwor¬
tung abzulehnen, und unterstanden alle Beamten und sonstigen Dienstkräfte der
Gemeinde allein dem Leiter der Gemeinde als ihrem Dienstvorgesetzten. Die staat¬
liche Aufsicht über die Gemeinde war nur einer Stelle übertragen, die bei einer
Obersten Kommunal-Aufsichtsbehörde, dem RMdl, gipfelte (die fachliche Auf¬
sicht gern. Sondergesetzen ausgenommen); nur die Kommunal-Aufsichtsbehörde
(und nicht Fachbehörden oder sonstige Stellen) sollten mit Zwangsmitteln eingrei-
fen können38.
Um diese Grundsätze in die Tat umzusetzen, beriefen in den folgenden Wochen
die Kreisleiter als die Beauftragten der NSDAP in den Angelegenheiten der
Reichsgemeindeordnung die neuen Gemeinderäte und Ratsherren; K. Eichner im
Kreis Homburg, Dr. O. Reisei im Kreis Merzig, J. Weber im Kreis Ottweiler, P.
Schaub im Kreis Saarlouis, F. Schubert im Kreis St. Ingbert, P. Zewen im Kreis St.
Wendel, W. Weiter im Kreis Saarbrücken-Land und im Kreis Saarbrücken-Stadt
37 NSZ-Rheinfront Nr. 184 v. 9.8.1935 u. Nr. 185 v. 10.8.1935 (Forts.).
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NSZ-Rheinfront Nr. 185 v. 10.8.1935: "Neugliederung der Gemeinden”. Den Brief eines Gemeinde¬
schulzen über kommunale Verhältnisse der Vergangenheit und künftige Erwartungen, in: Die Landge¬
meinde 1935, Nr. 1,S. 37ff.
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