doch das Großprojekt einer neuen verwaltungsmäßigen Neugestaltung sichtbar.
Zahlreiche Änderungen des Gebietsstandes oder Umbenennungen versuchten in
der Folgezeit diesem Ziel Rechnung zu tragen15, wobei das neue "Großraum¬
denken" Pate gestanden haben dürfte.
Probleme im Vorfeld der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung ergaben
sich an der Saar aus der Rechtsunsicherheit, ob künftig ehrenamtlich oder haupt¬
amtlich verwaltet werden solle; grundsätzlich bildete nach der neuen Regelung im
Reich eine Einwohnerzahl von 100.000 die Grenze zwischen beiden Verwaltungs¬
arten. Gegenüber der bisherigen preußischen Regelung war mit der Deutschen
Gemeindeordnung im Reich die einheitliche Bezeichnung "Bürgermeister" einge¬
führt worden, auch für die Leiter der Dorf- (Land-) Gemeinden, die bisher " Dorf¬
gemeinde-) Schulze" hießen und im Saarland noch die Bezeichnung "Gemeinde¬
vorsteher" führten. Auf die Gemeindeverbände, d.h. die Ämter, Kreise und die
Provinzen, fand die Gemeindeordnung keine Anwendung. Ämter als Gemeinde¬
verbände existierten nur in der Rheinprovinz und in der Provinz Westfalen. Im
preußischen Teil des Saarlandes bestanden lediglich Ämter, die noch die alte
Bezeichnung "Bürgermeisterei" trugen und regelmäßig mehrere Gemeinden um¬
faßten. Demnach war zwischen diesen Ämtern und den einzelnen Gemeinden zu
unterscheiden. Für die Leiter der Ämter, die Amtsbürgermeister, galten bis zur
Einführung der Amtsordnung noch die Bestimmungen der Rheinischen Landge¬
meindeordnung, für die Leiter der Gemeinden, die Gemeindevorsteher, nach der
Deutschen Gemeindeordnung nunmehr Bürgermeister, galten die Bestimmungen
der Deutschen Gemeindeordnung.
Mit der Verordnung über die Anpassung der Landesverwaltung im Saarland an die
Grundsätze des nationalsozialistischen Staates vom 31. Juli 193516 traten im ehe¬
mals preußischen Teil des Saarlandes die Mehrzahl der vor 1933 in Preußen erlas¬
senen Gesetze hier sinngemäß in Kraft. Die Vorschriften der §§ 60-105 der deut¬
schen Gemeindeordnung vom 30. Januar 193517 mit den entsprechenden Durch-
führungs-18 und Ausführungsbestimmungen19 traten ab 1. April 1935 im Reich in
15 Die seit 1. 3.1935 vorgenommenen Änderungen in: Gemeindeverzeichnis für die Westmark. Nach dem
Gebietsstand v. 1.4.1941, S. 68-90, ein systematisches Gemeindeverzeichnis, S. 23-65. Für 1939 weist
das Amtliche Gemeindeverzeichnis für das Großdeutsche Reich aufgrund der Volkszählung von 1939
(Berlin 1944) 243 Gemeinden aus; dazu die saarl. Gemeinden: Ebd. S. 27.
^ RGBl. 1935 I, S. 1.053f. Vgl. R. Zeitler, W, Bitter, B. von Derschau (Hg.), Kommentar zu Deutschen
Gemeindeordnung, S. 615f. An die Stelle Preußens trat das Reich, an die Stelle der Preuß. Minister die
Reichsminister, an die Stelle des Reg. Präs, der Reichskommissar für die Rückgliederung des Saarlan¬
des.
17 RGBl. 1935 I, S. 49-64. Vgl. K. Fiehter, Deutsches Gemeinderecht, Nr. 25, einschl. Nachtrag 25.
18 RGBl. 1935 I, S. 393-400. Lediglich aufgrund der halbjährlichen "Verspätung" im Saargebiet galten
für einige Termine nicht der 30.6.1935, sondern der 30.9.1935. Siehe Amtsblatt des Reichskommissars:
Bekanntmachung v. 19.9.1935, Nr. 34, S. 320.
19 RGBl. 1935 I, S. 470.
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