3. Die Kommunalverwaltung
3.1. Die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung und deren
Auswirkungen auf personalrechtlicher und sachlicher Ebene
Auf der am 8. Februar 1935 im Reichsinnenministerium abgehaltenen Bespre¬
chung1 über die gesetzgeberischen Maßnahmen, die zur Übernahme der deutschen
Verwaltung im Saargebiet erforderlich waren, gingen die Teilnehmer (bes.
Min.Rat Dr. Vollert) davon aus, auf kommunaler Ebene das entsprechende
Reichsgesetz zum 1. März 1935 noch nicht einzuführen; ursprünglich war nämlich
daran gedacht worden, die Reichsgemeindeordnung zum 1. März einzuführen.
"Traumvorstellung" der saarländischen Gemeindevertreter war, "überall dort, wo
die Außerkraftsetzung saarländischer Rechtsnormen aus wichtigen praktischen
Gründen bedenklich erscheint oder wo mit Rücksicht auf den innerdeutschen
Rechtszustand und zu erwartende Veränderungen des Reichsrechtes die Überlei¬
tung auf eine Dauerregelung zur Zeit nicht möglich erscheint, von dieser abzuse¬
hen"2. Gauleiter Bürckel, der die neue Deutsche Gemeindeordnung3 als Teil der
mit dem Ermächtigungsgesetz eingeleiteten Reichsreform ansah, um "an Stelle des
bisher zersplitterten Gemeinderechts der deutschen Gaue ein einheitliches Recht
für alle Gemeinden"4 zu schaffen, vertrat die Auffassung, daß sogar der 1. April
hierfür noch zu früh sei. Somit sollte hinsichtlich der Reichsgemeindeordnung, der
Amtsordnung, der Kreisordnung und des Zweckverbandsgesetzes zunächst alles
beim alten bleiben; die Frage der Gemeindefinanzen, der Gemeindeausgleichsord¬
nung bzw. des Finanzausgleichs sollten vorerst in möglichst enger Zusammenar¬
beit mit dem Reichsminister der Finanzen geklärt werden.
Trotz dieser Bedenken datiert eine Anfrage Bürckels vom 3. April 1935 bei den
Landräten5, sich bis zum 15. des Monats dazu zu äußern, ob und welche verwal¬
tungstechnischein) Bedenken gegen die Einführung der Reichsgemeindeordnung
zum 1. Mai 1935 bestünden; der OB der Stadt Saarbrücken erhob hierzu keine
1 BA Koblenz, Best. R 2, Nr. 12.236, Bl. 190. Zur Beschwerde Fricks über die "Aufsplitterung der
Kommunalverwaltung" s. sein Sehr, an die Reichsminister v. 16.11.1934, in: Ausgewählte Dokumente
zur Geschichte des Nationalsozialismus 1933-1945, C-Dok. v. 16.11.1934(3 S.).
2
Abschr. der Abschr., "Vorschläge der Vertreter der Gemeinden u. Gemeindeverbänden des Saargebietes
betr. Oberleitung des kommunalen Rechtszustandes im Saargebiet auf das innerdeutsche Recht" v.
5.2.1935 (mit Vorstellungen zur Kreis-, Städte- u. Landgemeindeordnung, zu Finanzen, Steuern,
u.a.m.). StadtA Saarbrücken, Best. Amt des OB 1938-1945, Nr. 3.343.
3
Zur "Neuordnung der Kommunalverfassung im Dritten Reich" s. H. Matzerath, Nationalsozialismus, S.
107-132, die DGO, S. 132-164. Vgl. für Bayern, "Kommunalpolitik unter dem Hakenkreuz", in: M.
Broszat u.a. (Hg,), Bayern in der NS-Zeit, S. 403-417, bes. S. 407.
4 NSZ-Rheinffont Nr. 57 v. 8.3.1935: "Zwei Jahre Reichsreform Gemeindeordnungen aus den Jahren
1937 u. 1941 im LA Saarbrücken, Best. LRA St. Ingbert, Nr. 1.602.
5 Sehr, des Reichskommissars für die Rückgliederung des Saarlandes v. 3.4.1935. StadtA Saarbrücken,
Best. Großstadt (Hauptverwaltung 1930-1945), Nr. 3.187-35/0.
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