Brandvers.ämter:
Im Saarland keine; zuständig war hier die Provinzial-Feu-
erversicherungsanstalt der Rheinprovinz, eine Körperschaft
öffentlichen Rechts.
27.6.1936, ABI. Reichskomm. S. 214); das Unterstellungsverhältnis des Kulturamts Saarbrücken blieb
zunächst offen, praktisch vom Reichskommissar ausgeübt, so daß Dr. Nießen im Bereich der Unterabt.
Ib zugleich als Referent für Landeskulturffagen fungierte. Gern, den Bestimmungen der Reichsumle¬
gungsordnung v. 16.6.1937, die am 1.1.1938 in Kraft trat, sollte zu der Obersten Umlegungsbehörde,
dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, eine Obere Umlegungsbehörde hinzukommen,
die Bürckel nach Saarbrücken holen wollte. Doch gern. Entscheid des Ministeriums v. 4.12.1937
(LwRMBl. S. 873) wurde das Kulturamt in Umlegungssachen dem O.Präs. der Rheinprovinz in Ko¬
blenz unterstellt, was einer Niederlage Bürckels gleichkam. Anscheinend umging später B. diese Be¬
hörde und richtete seine Korrespondenz unmittelbar an das Ministerium. Wohl die Auffassung Bürckels
vertrat Dr. Nießen (Ausführungen von Dr. Nießen zur Reichsumlegungsordnung, 8.7.1937: LA Saar¬
brücken, Best. Landeskulturverw., Nr. 483), der dem Reichskommissar im Sommer 1937 die gleichen
Rechte zugestanden wissen wollte, wie dem preuß. O.Präs.; dies ginge aus der Benennung des Reichs¬
kommissars als Siedlungsbehörde - obere Siedlungsbehörde - hervor (vgl. VO über die Einf. reichs-
rechtl. Vorschriften im Saarland v. 27.9.1935, RGBl. I, S. 1.204, 2. DV z. Ges. über die vorl. Verw. d.
S. v. 15.7.1935, RGBl. I, S. 1.020 und den Erlaß des Reichs- u. Preuß. Min. f. Ernährung und Land¬
wirtschaft v. 12.12.1935, Nr. VII 37099/35). Wenn auch in der VO über die Einf. reichsrechtl. Vor¬
schriften im Saarland v. 30.6.1936 nicht ausdrücklich gesagt sei, daß dem Reichskommissar die glei¬
chen entsprechenden Rechte zustehen wie dem O.Präs., so müsse die Zuständigkeit aus der Stellung des
Reichskommissars als solchem gefolgert werden, zumal in §2 u. 3 der VO über die Einführung der
landeskulturrechtlichen Vorschriften im Saarland dem Reichskommissar besondere Aufgaben zugestan¬
den und gleichzeitig auch gemäß §4 die Bildung einer Spruchkammer für Siedlung und Auseinander¬
setzung bei dem Reichskommissar vorgesehen wurde. Erst die Zusammenlegung der Behörde des
Reichsk. f. d. Saarland und des Reg.Präs, in Speyer (2.4.1940) zur Behörde des Reichskommissars für
die Saarpfalz führte zu einer eigenständigen Landeskulturverwaltung. Am 1.9.1940 wurde der Reichs¬
kommissar zur Oberen Umlegungsbehörde bestimmt (LwRMBl. S. 930), am 7.9. ebenfalls zur Oberen
Siedlungbehörde f. d. Saarpfalz (LwRMBl. S. 957); seit 1936 war der Reichskommissar demnach nur
Siedlungsbehörde gewesen. Aufgaben bei der neuen Unterabt. Va (Neubildung dt. Bauerntums u. Um¬
legung): Vorl. Geschäfts verteilungspl. VO u.ABl. Reichsk. f. d. Saarpfalz, S. 32. Komm. Leiter ab
2.10. Dr. Nießen; Ausdehnung der Zuständigk. auf Lothr. ab 2.10.1940: VOB1. Lothr. S. 74. N. leitete
auch entspr. Unterabt. II/2a, dann 1/22, beim Chef der Zivilverw. in Lothr.. Einführung des Reichsum¬
legungsrechts mit Wirkung v. 1.2.1941 u. des Reichs- u. preuß. Siedlungsrechts am 11.2.1941 in
Lothr.: VOB1. Lothr., S. 178 u. 130; der Chef der Zivilverw. war Obere und Oberste Umlegungsbehör¬
de zugleich. Mit der Zusammenfassung der Behörden des Reichsstatthalters und des Chefs der Zivil¬
verw. v. 15.5.1941 wurden beide Oberen Landeskulturverwaltungen zu der Unterabt. IVd (Neubildung
dt. Bauerntums u. Umlegung) verschmolzen; unterstellt war nur das Flurbereinigungsamt Neustadt
(ausgen Pers. Sachen bei Bayern), das Kulturamt Saarbrücken u. die am 7.1. bzw. 15.5.1941 neu
gegründeten Kulturämter Metz und Merzig: VOB1. Lothr., S. 68 u. LwRMBl., S. 345. Vgl. H.-W.
Herrmann, Pfalz und Saarland, S. 321ff. u. V. Rödel, Die Behörde, S. 287ff. Vgl. VIII. Kap. 3.
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