dem bisher die Zuständigkeit des OGH in Saarlouis begründet war. Ausge¬
nommen waren Revisionen gegen Urteile des Schwurgerichts; hier war das
Reichsgericht zur Entscheidung über die Revisionen zuständig. Zur Erledi¬
gung seiner Aufgaben richtete das OLG Köln Zivil- und Strafsenate (mit 3
Mitgl. einschl. Vors.) in Saarlouis ein, deren Zahl der RMdJ bestimmte. Aus
der Zahl der zu den Senaten gehörigen Richter wurde in Saarlouis ein Präsi¬
dium gebildet, den Vorsitz führte der Präsident des OLG in Köln. Gemäß
Präsidialbeschluß vom 28. Februar 1935 setzte sich der detachierte Senat in
Saarlouis aus OLGRat Matthies in Köln und den als Hilfsrichtem einberufe-
nen LGRäten Thürk und Freudenberger4 in Saarbrücken als Beisitzern zu¬
sammen; es kamen dann ab 18. März 1935 LGRat Heimsoeth aus Trier und ab
1. April 1935 LGRat Dr. Bauer aus Köln sowie OLGRat Soehnge hinzu. Den
Vorsitz übernahm der vom 1. April 1935 ab ernannte Senatspräsident Dr.
Canetta (1. und 2. Zivilsenat), den 3. Zivil- und Strafsenat leitete Dr. Oster.
Allerdings wechselten in den folgenden Wochen die Stellenbesetzungen noch
recht häufig.
♦ Neu gebildet wurde ebenfalls bis 31. März 1935 das Landgericht Saarbrücken.
Justizbeamte im Saarland unterstanden bis auf weiteres den für preußische Be¬
amte geltenden Vorschriften, doch galten für die Notare in den Amtsgerichts¬
bezirken Homburg, St. Ingbert und Blieskastel die Bestimmungen für die
bayerischen Notare; Notare deutscher Staatsangehörigkeit, die im Saarland
seit dem 26. Februar 1920 ernannt worden waren, galten als von der zuständi¬
gen Stelle ernannt. Als Dienststrafgericht des 1. Rechtszuges war die Dienst¬
strafkammer bei dem OLG in Köln zuständig, beim 2. Rechtszug der Dienst¬
strafsenat beim Kammergericht in Berlin. Die Verordnung über die vorläufige
Regelung der Gerichtsverfassung berührte nicht den für ein Jahr bestehenden
Obersten Abstimmungsgerichtshof.
♦ Die "Verordnung zur Überleitung der Strafrechtspflege im Saarland" vom 21.
Februar 19355: Ab 1. März 1935 galt auch im Saarland das Reichsstrafgesetz¬
buch, das Deutsche Auslieferungsgesetz, die Verordnung über den Vollzug
von Freiheitsstrafen und von Maßregeln der Sicherung und Besserung, die mit
Freiheitsentziehung verbunden waren, das Gesetz über die beschränkte Aus¬
kunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken und die Straf¬
registerverordnung; bestimmte Gesetze blieben vorerst noch ausgespart.
4 K. Feudenberger: geb. 29.1.1894 in Saarbrücken, Mitgl. d. NSDAP seit 1.6.1933 u. zahlreicher Gliede¬
rungen und Organisationen mit Leitungsfunktionen, 1935-1937 Kreisrechtsamtsleiter in Saarbrücken,
ab 1937 Gauhauptstellenleiter, 1.1.1930-1.12.1933 LGRat am LG in Saarbrücken, 1.12.1933-
28.2.1935 LGRat d. Preuß. Justizverwaltung, 1.3,1935 -15.5.1935 OLGRat in Saarlouis, 16.5.1935-
31.8.1944 LGDir. in Saarbrücken, 1.9.1944-Schluß LG Präs, in Saargemünd. LA Saarbrücken, Best. II
Spr. 126/48 -1 Spr. 108/48, E 2179/47.
RGBl. 1935 I, S. 248 u. Deutsche Justiz, 1. Hj. 1935, S. 326-330.
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