gen des Reiches und Preußens, nicht aber diejenigen Bayerns. Dies geschah gemäß
dem Grundgedanken des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes
und der vorläufigen Regelung der Gerichtsverfassung im Saarland, wonach das
Saargebiet als geschlossene Verwaltungseinheit dem Bezirk des OLG Köln über¬
geben wurde.
1.2. Die Angleichung der Saar an reichsrechtiiche Vorschriften und
deren politische Auswirkungen
Im gesamten Reich hatte sich die "Verreichlichung" am zeitigsten und konsequen¬
testen auf dem Gebiet der Justiz vollzogen, nachdem ein erstes Gesetz "zur Über¬
leitung der Rechtspflege auf das Reich" schon am 16. Februar 1934 ergangen war.
Das Reichsjustizministerium, bisher primär nur Gesetzgebungsministerium, erhielt
unter Zusammenlegung mit dem Preußischen Justizministerium in Berlin die ober¬
ste Verwaltungskompetenz für sämtliche Gerichte und Justizbeamten in Deutsch¬
land; die Auflösung der Landesjustizministerien und -behörden und ihre Überfüh¬
rung in rund 30 einheitliche, dem Reichsjustizminister unterstehende Oberlandes¬
gerichtsverwaltungen zum 1. April 1935 fielen nun zusammen mit der Änderung
der Rechtssituation an der Saar.
Die vom Reich abweichenden Rechtsnormen an der Saar bedurften schnellstens
einer Angleichung an reichsrechtliche Vorschriften1, so daß größtenteils noch vor
der Rückgliederung die entsprechenden Schritte in die Wege geleitet wurden. Dies
geschah durch die nachfolgenden Rechtsvorschriften.
♦ Die "Allgemeinverfügung des Reichs- und Preußischen Justizministers im
Saarland" vom 25. Februar 19352: Die Vereinbarungen zwischen der Deut¬
schen Regierung und dem Völkerbundsrat vom 1./2. Juni 1934 zur Sicherstel¬
lung der Freiheit und Aufrichtigkeit der Volksabstimmung im Saargebiet,
wirksam seit dem 6. September 1934 und nur gültig für abstimmungsberech¬
tigte Personen, erlangte Gesetzeskraft; ebenso wurde als Reichsgesetz die
Vereinbarung betreffend nicht-abstimmungsberechtigte Personen vom 273.
Dezember 1934 beschlossen.
♦ Die "Verordnung über die vorläufige Regelung der Gerichtsverfassung im
Saarland" vom 22. Februar 19353: Nunmehr sprachen auch die Gerichte im
Saarland Recht "im Namen des Deutschen Volkes" anstelle der bisherigen
Rechtsprechung "im Namen der Regierungskommission des Saargebietes". Als
OLG für das Saarland übernahm das OLG in Köln in bürgerlichen Rechts¬
streitigkeiten, Strafsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar¬
keit die Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung in dem Umfang, in
1 23 Seiten Verordnungen umfaßte allein das Reichsgesetzblatt Nr. 19/1935 zur Inkraftsetzung deutscher
Gesetze an der Saar.
2 Deutsche Justiz, 1. Hj. 1935, S. 320.
3 RGBl. 1935 I, S. 246 u. Deutsche Justiz, 1. Hj. 1935, S. 315. Vgl. S.L.Z. Nr. 57 v. 27.2.1935, ferner
RAB1.1935 I, Nr. 7, S. 73. H.-W. Herrmann, 150 Jahre Landgericht, S. 26.
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