Full text: NS-Politik an der Saar unter Josef Bürckel (25)

Im September 1934 beschäftigte sich eine Denkschrift8 des Landgerichtspräsiden¬ 
ten in Saarbrücken mit der möglichst raschen und vollständigen Einführung der 
deutschen Gesetzgebung im Saargebiet, wobei sie gleichzeitig beide Rechtsver¬ 
hältnisse miteinander verglich. Der Verfasser ging davon aus, daß "bei der erheb¬ 
lichen Verschiedenheit der Rechtsentwicklung in den letzten 15 Jahren" es einer 
Menge von Übergangsmaßnahmen bedürfe, "um Härten zu vermeiden und die 
Rechtsordnung in der Übergangszeit übersichtlich zu erhalten"9. Im Saargebiet 
galt nämlich zu diesem Zeitpunkt auf vielen Rechtsgebieten, in der Gerichtsorga¬ 
nisation, ebenso wie im bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Verfahrensrecht, 
das alte deutsche Recht, wie es am 11. November 1918 (Abschluß des Waffenstill¬ 
standes zwischen Frankreich und dem Deutschem Reich) in Kraft war. Noch be¬ 
stand Unklarheit darüber, "ob das Reich einen Überleitungs-Kommissar mit ge¬ 
setzgebender Gewalt ins Saargebiet schicken soll(e), um an Ort und Stelle in Füh¬ 
lungnahme mit den örtlichen Sachkennern die Überleitungsgesetze zu erlassen, 
oder ob die Überleitung von den einzelnen Reichs- und Landesministerien aus be¬ 
arbeitet werden soll(e)"10; dies erinnert an die Übergabe des Saargebietes an den 
Völkerbund, als der Oberpräsident der Rheinprovinz zum Reichskommissar für die 
Übergabe bestellt wurde. 
Schienen auf diesem Gebiet zum Teil illusorische Vorstellungen über "weiche" 
und "harte" Modalitäten der Rechtsumstellung nach der Rückgliederung zu beste¬ 
hen, so gab man sich auch in anderen Bereichen solchen Betrachtungen hin; so 
z.B. der "Frage, ob und inwieweit die Bestimmungen des neuesten deutschen 
Rechtes über die Bedeutung des Rasseunterschiedes und den Einfluß gewisser poli¬ 
tischer Gesinnungen und Betätigungen eingeführt werden sollen und können" oder 
der "Frage nach der Währungsumstellung", wobei ganz speziell Befürchtungen be¬ 
züglich der bei den öffentlichen Sparkassen des Saargebietes liegenden Dauerspar¬ 
einlagen (mindestens 700 Mill. Franken) und deren Behandlung durch das Reich 
nach der Rückgliederung laut wurden11. 
Was die Umstellung aus politischen und wirtschaftlichen Gründen sofort nach der 
Rückgliederung betraf, wurden folgende Problemkreise herausgestellt: 
a. die Grenzen der Gerichtssprengel (Beibehaltung der Grenzen des jetzigen 
Landgerichtsbezirks; eine Vorstellung, die bereits von der ehemaligen Zuge¬ 
hörigkeit zu Preußen und Bayern abwich), 
b. die Zugehörigkeit des Landgerichtsbezirks Saarbrücken, 
c. die Einführung der derzeitigen deutschen Gerichtsorganisation, 
8 
9 
10 
11 
Abschrift einer Denkschrift "von unterrichteter Seite" (handschr. Vermerk: Landgerichtspräsident Saar¬ 
brücken) an den Preuß. Justizminister und das AA v. 25.9.1934. AA_..betr. Rückgliederung des Saar¬ 
gebiets, Bd. 12 (insges. 10 S.). 
Ebd S. 1. 
Ebd. S. 1. 
Ebd. S. 2. 
189
	        
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