Full text: NS-Politik an der Saar unter Josef Bürckel (25)

ren Gesetzgebungsakt bedarf'3; das gleiche Problem bestand bezüglich der "Frage, 
ob die im Saargebiet von der Regierungskommission im Rahmen ihrer Befugnisse 
erlassenen Rechtsnormen - entweder im Ganzen, oder soweit sie von der deutschen 
Gesetzgebung abwichen - ohne weiteres ihre Geltung verlieren würden, oder ob 
sie, um wirksam zu werden, besonders außer Kraft gesetzt werden müßten"4. Der¬ 
lei Rechtsunsicherheit trat man allerdings in der Frage der Gültigkeit des Reichs¬ 
konkordates im Saarland sofort (nämlich mit dem Schreiben des kath. Reg.Präs. 
Saassen, Trier, wahrscheinlich am 5. März 1935 an Bomewasser auf besondere 
Anweisung Bürckels hin) entgegen; gingen Bischof Sebastian und Bischof Bome¬ 
wasser, der Kardinalstaatssekretär Eugenio Pacelli und der Heilige Stuhl davon 
aus, daß das Konkordat nach der Rückgliederung des Saarlandes auch dort seine 
Anwendung finden werde, so sollte nach einer direkten Anweisung Hitlers dieses 
eben dort nicht gelten5. 
Mit der Übernahme des Saargebietes galten in diesem Gebiet alle internationalen 
Abmachungen, die das Reich seit dem 11. November 1918 abgeschlossen hatte. 
Von einer entsprechenden Gesetzesregelung wurde diesbezüglich Abstand ge¬ 
nommen und vielmehr auf das bei einer Staatensukzession bekannte "Prinzip der 
beweglichen Vertragsgrenzen"6 zurückgegriffen. Diese Regelung entsprach durch¬ 
aus der deutschen Rechtsauffassung, wobei von Reichsseite davon ausgegangen 
wurde, daß die Souveränität des Reiches während der 15jährigen Saargebiets-Zeit 
nur gemht hatte7. Anders hingegen vollzog sich die Einführung der innerstaatli¬ 
chen deutschen Rechtsordnung, die erst allmählich dem übrigen Deutschland an¬ 
geglichen wurde. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, daß im innerstaatlichen 
Recht enorme Veränderungen der Rechtsordnung eingetreten waren, während der 
internationale Rechtszustand sich in dieser Zeit nicht wesentlich verändert hatte. 
Unter dem Gesichtspunkt der Staatensukzession dürfte auch das Schreiben des 
Außenministers, Freiherr von Neurath, vom 3. Dezember 1934 zu sehen sein, das 
den Saarländern, die am 3. Dezember 1934 im Saargebiet wohnten, ein Abzugs¬ 
recht innerhalb einer Frist von 6 Monaten zugestand, mit entsprechenden Rege¬ 
lungen bezüglich des beweglichen Vermögens. Diese Emigranten, die das flebile 
privilegium emigrationis in Anspruch nahmen, verloren de iure nicht ihre deut¬ 
sche Staatsangehörigkeit, so daß sie folglich erst im Ausland (Frankreich) ihren 
Anspruch auf Einbürgerung anmelden mußten; de facto waren sie jedoch gezwun¬ 
gen, im Falle ihrer Wiedereinreise ins Reich um Wiederaufnahme zu bitten. 
3 Sehr, des Reichsverkehrsministers an den Reichsminister des Innern, den Reichsminister der Justiz, den 
Beauftragten des Reichskanzlers für Saarangelegenheiten, das AA v. 28.12.1934. AA..betr. Die 
Rückgliederung des Saargebiets 1935, Bd. 1. 
4 Ebd. Bd. 1. Vgl. B.J. Faber, Kirche und Staat, S. 132-135. 
5 Siehe ausführlich IX. Kap. 1. 
6 Vgl. O. Langfelder, Die völkerrechtliche Rückgliederung, S. 25, Anm. 128. 
7 Vgl. Aloisis Bericht v. 5.12.1934: SDN JO 15, 1934, S. 1.694ff. 
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