ren Gesetzgebungsakt bedarf'3; das gleiche Problem bestand bezüglich der "Frage,
ob die im Saargebiet von der Regierungskommission im Rahmen ihrer Befugnisse
erlassenen Rechtsnormen - entweder im Ganzen, oder soweit sie von der deutschen
Gesetzgebung abwichen - ohne weiteres ihre Geltung verlieren würden, oder ob
sie, um wirksam zu werden, besonders außer Kraft gesetzt werden müßten"4. Der¬
lei Rechtsunsicherheit trat man allerdings in der Frage der Gültigkeit des Reichs¬
konkordates im Saarland sofort (nämlich mit dem Schreiben des kath. Reg.Präs.
Saassen, Trier, wahrscheinlich am 5. März 1935 an Bomewasser auf besondere
Anweisung Bürckels hin) entgegen; gingen Bischof Sebastian und Bischof Bome¬
wasser, der Kardinalstaatssekretär Eugenio Pacelli und der Heilige Stuhl davon
aus, daß das Konkordat nach der Rückgliederung des Saarlandes auch dort seine
Anwendung finden werde, so sollte nach einer direkten Anweisung Hitlers dieses
eben dort nicht gelten5.
Mit der Übernahme des Saargebietes galten in diesem Gebiet alle internationalen
Abmachungen, die das Reich seit dem 11. November 1918 abgeschlossen hatte.
Von einer entsprechenden Gesetzesregelung wurde diesbezüglich Abstand ge¬
nommen und vielmehr auf das bei einer Staatensukzession bekannte "Prinzip der
beweglichen Vertragsgrenzen"6 zurückgegriffen. Diese Regelung entsprach durch¬
aus der deutschen Rechtsauffassung, wobei von Reichsseite davon ausgegangen
wurde, daß die Souveränität des Reiches während der 15jährigen Saargebiets-Zeit
nur gemht hatte7. Anders hingegen vollzog sich die Einführung der innerstaatli¬
chen deutschen Rechtsordnung, die erst allmählich dem übrigen Deutschland an¬
geglichen wurde. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, daß im innerstaatlichen
Recht enorme Veränderungen der Rechtsordnung eingetreten waren, während der
internationale Rechtszustand sich in dieser Zeit nicht wesentlich verändert hatte.
Unter dem Gesichtspunkt der Staatensukzession dürfte auch das Schreiben des
Außenministers, Freiherr von Neurath, vom 3. Dezember 1934 zu sehen sein, das
den Saarländern, die am 3. Dezember 1934 im Saargebiet wohnten, ein Abzugs¬
recht innerhalb einer Frist von 6 Monaten zugestand, mit entsprechenden Rege¬
lungen bezüglich des beweglichen Vermögens. Diese Emigranten, die das flebile
privilegium emigrationis in Anspruch nahmen, verloren de iure nicht ihre deut¬
sche Staatsangehörigkeit, so daß sie folglich erst im Ausland (Frankreich) ihren
Anspruch auf Einbürgerung anmelden mußten; de facto waren sie jedoch gezwun¬
gen, im Falle ihrer Wiedereinreise ins Reich um Wiederaufnahme zu bitten.
3 Sehr, des Reichsverkehrsministers an den Reichsminister des Innern, den Reichsminister der Justiz, den
Beauftragten des Reichskanzlers für Saarangelegenheiten, das AA v. 28.12.1934. AA..betr. Die
Rückgliederung des Saargebiets 1935, Bd. 1.
4 Ebd. Bd. 1. Vgl. B.J. Faber, Kirche und Staat, S. 132-135.
5 Siehe ausführlich IX. Kap. 1.
6 Vgl. O. Langfelder, Die völkerrechtliche Rückgliederung, S. 25, Anm. 128.
7 Vgl. Aloisis Bericht v. 5.12.1934: SDN JO 15, 1934, S. 1.694ff.
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