Full text: NS-Politik an der Saar unter Josef Bürckel (25)

Viertes Kapitel 
Der Aufbau der nationalsozialistischen Verwaltungs¬ 
struktur an der Saar unter dem Reichskommissar J. Bürckel 
1, Die Umstellung der Rechtspflege an der Saar auf das NS-Rechtssystem 
1.1 Der materielle Rechtszustand der Saar nach der 15jährigen Sonderverwaltung 
Das saarländische Rechtswesen1 hatte im Laufe der 15jährigen Abtrennung vom 
Reich eine von den Rechtsverhältnissen des Reiches zeitweilig stark abweichende 
Gestaltung angenommen. Dies machte sich bei der Übernahme des Saarlandes 
durch das Reich um so mehr bemerkbar, als sich dort in den zurückliegenden zwei 
Jahren aufgrund der "nationalen Erneuerung" eine grundlegende Wandlung der 
gesamten politischen und rechtlichen Verhältnisse vollzogen hatte. Es bestanden 
zum Zeitpunkt der Rückkehr im Saargebiet zahlreiche Gesetze, die sich von den 
Reichsgesetzen unterschieden bzw. innerhalb des Saargebietes nicht einheitlich ge¬ 
regelt waren. Zu dem älteren Reichsrecht und den partikularen Rechten der ehe¬ 
maligen preußischen Rheinprovinz und der bayerischen Rheinpfalz waren die 
Verordnungen der Reko getreten, die teils für das gesamte Saargebiet, teils nur für 
einen der beiden Landesteile erlassen waren und nunmehr zum Zeitpunkt der 
Übernahme des Saargebietes vom Reich als qualitativ weniger befriedigend ange¬ 
sehen wurden. So urteilten die "Leipziger Neueste(n) Nachrichten" am Abstim¬ 
mungstage: "Insgesamt gesehen ist die Gesetzgebung der Regierungskommission 
auf verschiedenen wichtigen Gebieten als zurückgeblieben und unzureichend zu 
bezeichnen gegenüber dem fortschrittlicheren Zustand im übrigen Deutschland. 
Vor allem hat das große Gesetzgebungswerk des Nationalsozialismus keinerlei 
Eingang im Saargebiet gefunden."2 
Bezüglich der Angleichung an den Rechtszustand des Reiches herrschte bei den 
Reichsbehörden selbst Unklarheit darüber, "ob nämlich im Augenblick der Rück¬ 
gliederung die während der Absperrung des Saargebietes erlassenen deutschen Ge¬ 
setze, soweit sie nicht nach ihrem Geltungsbereich oder nach ihrem Gegenstand 
örtlich beschränkt sind, ipso iure auch im Saargebiet Geltung erlangen oder ob es 
einer ausdrücklichen Inkraftsetzung jedes einzelnen dieser Gesetze durch besonde- 
1 H. WesthofF, Recht und Verwaltung, bes. S. 92-114. Vgl. C. Groten, Die Rückkehr des Saarlandes, S. 
363-370. Zum Gerichtswesen während der 15jährigen Saarverwaltung s. H.-W. Herrmann, Die Errich¬ 
tung des Landgerichtes Saarbrücken, S. 14-24. 
2 
Kopie der "Leipziger Neueste(n) Nachrichten" v. 13.1.1935. AA...betr. Die Rückgliederung des Saar¬ 
gebiets 1935, Bd. 1. Zur Auffassung des Reiches über die Rechtslage vgl. H. Gerber, Die gegenwärtige 
Rechtslage im Saargebiet, in: Deutsches Recht, Nr, 24, 4.Jg. 1934, S. 578-580. BHStA München, Best. 
MWi, Nr. 8.265. 
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