dung zugewiesen. Ebenfalls ausgenommen waren die Hoch- und Landesverratssachen
soweit es sich um Straftaten handelte, die nach dem 28, Februar 1935 begangen wur¬
den; sie wurden zur Aburteilung dem Volksgerichtshof in Berlin zugewiesen. Am 1.
Oktober 1938 wurde auf Initiative Bürckels das Saarland aus der Zuständigkeit des
OLG und der Generalstaatsanwaltschaft Köln herausgenommen und dem OLG Zwei¬
brücken zugewiesen10.
d. Für das Versorgungswesen
- das Hauptversorgungsamt in Koblenz.
e. Für die Deutsche Reichspost
- die Reichspostdirektion in Saarbrücken.
f. Für die Berghoheitsverwaltung
- das Oberbergamt in Bonn.
Ab 1. Januar 1942 wurde ein Oberbergamt in Saarbrücken als selbständige Reichsmit-
telbehörd errichtet, die dem Reichswirtschaftsminister unterstand11.
g. Für die Reichs Wasserstraßen-Verwaltung
- der Oberpräsident (Rheinstrombau-Verwaltung) in Koblenz.
h. Für die Reichsluftfahrtverwaltung
- das Luftamt in Darmstadt.
i. Für die Eichverwaltung
- die Eichungsdirektion in Köln.
j. Der Treuhänder der Arbeit12 für das Wirtschaftsgebiet Saar-Pfalz mit dem Sitz in
Saarbrücken (§4).
I ® Übernahme der Zivil- und Strafsachen sowie der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die
vorher beim Obersten Gerichtshof in Saarlouis lagen, mit Ausnahme der Revisionen gegen die Urteile
des Schwurgerichts; diese wurden dem Reichsgericht zur Entscheidung zugewiesen. Ebenfalls ausge¬
nommen waren die Hoch- und Landesverratssachen, soweit es sich um Straftaten handelte, die nach dem
28.2.1935 begangen wurden (Aburteilung d. d. Volksgerichtshof in Berlin). 1938 wurde durch Initiati¬
ve Bürckels das Saarland aus der Zuständigkeit des OLG und der Generalstaatsanwaltschaft Köln
herausgenommen und dem OLG Zweibrücken zugewiesen. Vgl. H.-W. Herrmann, Die Errichtung des
Landgerichts Saarbrücken, S. 26f.
II Die Vo v. 5.9.1941, RGBl. I, S. 559, bestimmte mit Wirkung vom 1.1.1942 die Errichtung eines Ober¬
bergamtes in Saarbrücken als selbständige Reichsmittelbehörde; sie war dem Reichswirtschaftsminister
unterstellt.
12
Vgl. H. Romeyk, Der Gau Moselland, S. 252f., der davon ausgeht, daß mit der Schaffung bestimmter
Behörden und der Zuteilung ihrer Arbeitsgebiete (hier eine Sprengeleinteilung in etwa gemäß den
bisherigen Landesarbeitsämtem) praktisch eine anstehende Reichsreform berührt wird, auch wenn
Hitler 1935 durch Erlasse die öffentliche Erörterung darüber verboten hatte. Die Erlasse wurden zwar
den entsprechenden Behörden bekannt gemacht, doch nicht veröffentlicht.
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