An Behörden wurden dem Reichskommissar der Bezirksausschuß, das Regierungs¬
forstamt, die Oberversicherungsämter, das Versorgungsgericht und die Landes¬
versicherungsanstalt angegliedert; die bestehenden Kreis- und Forstkassen waren
ihm als Kreiskassen unterstellt (§3). Für die Durchführung der Verwaltung be¬
standen neben den genannten Behörden (und den Reichszentralbehörden) folgende
besonderen Behörden, die dem Reichskommissar nicht unterstellt waren, denen
gegenüber er aber die in Paragraph 1 genannten Befugnisse besaß:
a. Für die staatliche Abgabenverwaltung (nicht Abgaben der Gemeinden, Gemeindever¬
bände und juristischen Personen des öffentlichen Rechts)
- der Präsident des Landesfinanzamtes in Würzburg.
Für die Besitz- und Verkehrssteuerverwaltung wurde eine Zweigstelle in Saarbrük-
ken errichtet, zum Geschäftsbereich gehörten die Finanzämter Blieskastel, Dillin¬
gen, Homburg, Merzig, Neunkirchen, Saarbrücken-Stadt, Saarbrücken-Land,
Saarlouis, St. Ingbert, St. Wendel, Sulzbach und Völklingen mit ihren bisherigen
Amtsbezirken. Die Verkehrssteuerverwaltung (Stempelsteuer) lag beim Finanzamt
Saarbrücken-Land. Eine Zweigstelle der Devisenstelle Würzburg wurde in Saar¬
brücken errichtet; diese Regelung galt ab 1. März 1935. Ebenso wurde beim Fi¬
nanzgericht des Landesfinanzamtes Würzburg eine Kammer mit Sitz in Saarbrük-
ken gebildet, wobei die ehrenamtlichen Mitglieder abweichend von § 50 der
Reichsabgabenordnung nicht gewählt, sondern vom Präsidenten des Landesfi¬
nanzamtes im Benehmen mit dem Reichskommissar für die Rückgliederung des
Saarlandes ernannt wurden. Die Zweigstelle für Besitz- und Verkehrssteuem in
Saarbrücken wurde ab 1. Oktober 1937 wieder aufgehoben8.
b. Für die Arbeitsverwaltung
- das Landesarbeitsamt Rheinland in Köln mit Zweigstelle in Saarbrücken9.
Ab Sommer 1940 war es für die gesamte Saarpfalz zuständig; ab 1. Oktober 1940
schieden nämlich die Arbeitsämter Kaiserslautern, Landau, Ludwigshafen, Pirma¬
sens und Zweibrücken, nebst 11 Nebenstellen der Arbeitsämter Kaiserslautern,
Landau und Ludwigshafen, aus dem Sprengel des Landesarbeitsamtes Bayern aus.
Als Landesarbeitsamt der Westmark war es später auch für Lothringen zuständig.
c. Für die Justizverwaltung
- der Oberlandesgerichtspräsident und der General Staatsanwalt beim Oberlandesgericht
in Köln ab 1. April 1935, wodurch das Landgericht Saarbrücken einen Monat früher
als die übrigen deutschen Gerichte direkt dem Reich unterstand. Es übernahm die Zi¬
vil- und Strafsachen sowie die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die
vorher beim Obersten Gerichtshof in Saarlouis lagen, mit Ausnahme der Revisionen
gegen die Urteile des Schwurgerichts; diese wurden dem Reichsgericht zur Entschei-
8 Für die Besitz- und Verkehrssteuerverwaltung: RGBl. 1935 I, S. 227. Zur Aufhebung: RGBL. 1937 I,
S. 1.025. Vgl. Amtsbl. d. Reichsfin.Verw. 1935, Nr. 6, S. 25 (Errichtung) bzw. 1937, Nr. 23, S. 135
(Aufhebung).
9 Zur Bildung von Gauarbeitsämtem für die Reichsverteidigungsbezirke mit Aufgaben der Landesar¬
beitsämter und der Reichstreuhänder der Arbeit s. RGBl. 1943 I, S. 450.
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