sonen, aber auch Fremde und Reisende, welche in den Zuständigkeitsbereich der
Fremdenpolizei fielen,7
Die Bevölkerungsstatistik in Preußen litt zu diesem Zeitpunkt unter einer erheblichen
Kompetenzenaufsplitterung. Lebensdaten wurden in weiten Landesteilen noch durch die
Kirchen erhoben, Volkszählungen führte das Statistische Büreau durch, Steuerlisten wur¬
den unter der Regie des Finanzministeriums erstellt, die fluktuierenden Bevölkerungsteile
erfaßte im Falle preußischer Staatsbürger die Ortspolizei, Ausländer jedoch die Frem¬
denpolizei.8
Die beschleunigte industrielle Entwicklung seit Beginn der 1850er Jahre, begleitet von
größeren Bevölkerungsbewegungen, erzwang zumindest eine Überarbeitung und Straffung
des polizeilichen Meldewesens, indem den Ortspolizeibehörden nun die Gesamtver-
antwortung für die exakte und erstmals auch fortlaufende Registrierung aller mobilen
Bevölkenmgsteile übertragen wurde, zwecks ständiger Korrektur der Klassensteuerrollen.
Das Trierer Regierungspräsidium erließ in diesem Sinne im August 1856 eine Polizeiver¬
ordnung zur Meldung neu anziehender Personen. Diese Direktive legte die seitens der
Meldestelle aufzunehmenden detaillierten Angaben zu den anziehenden Personen fest,
bestimmte eine Meldefrist von 14 Tagen, und zwar für den Zuwanderer selbst, unter
Androhung einer Strafe von bis zu 10 Talern bei Zuwiderhandlung.9 Neuartig war hierbei
die Registrierung aller Zuwanderer, ob es sich um Ausländer, Ortsfremde oder Neubürger
handelte, welcher man als Preuße auf Antrag durch Stadtratsbeschluß und Zahlung eines
Bürgereinkaufsgeldes werden konnte.
Ein umfassendes Meldewesen im heutigen Sinne wurde jedoch erst mit der Verordnungs¬
novelle des Jahres 1874 geschaffen. Jeder Zuzug in eine Ortschaft sowie jeder Umzug
innerhalb einer Ortschaft sollten gemäß diesem Erlaß im Zeitraum von drei Tagen danach,
jeder Abzug aus einer Ortschaft im voraus der zuständigen Meldestelle bei der Ortspolizei
durch den Migranten schriftlich oder mündlich angezeigt werden.10 Diese Vorgaben
bildeten auch das Kernstück der Meldeverordnungen von 1892 und 1900, welche die
7 Vgl. Gesetzsammlung für die Königlich Preußischen Staaten, Gesetz über die Aufnahme neu
anziehender Personen vom 31.12.1842 (=№.2317). Unter "Fremden" sind hier "Ausländer" zu
verstehen.
3 Vgl. Jackson, Alltagsgeschichte, S.29f.
9 Vgl. Amtsblatt der Regierung zu Trier, BPolVO betr. die Meldung neu anziehender Personen
vom 21.8.1856. Registriert werden sollten Vor- und Zunahme, Stand bzw. Beruf, Alter, Ge¬
burtsort, Ehepartner, Kinder sowie der letzte Wohnort des Zuziehenden. Zu beachten ist die
Meldepflicht des Zuwanderers selbst, während die vorherigen Regelungen eine Meldung seitens
des Wohnungsgebers forderten.
10 Vgl. Saarbrücker Kreis-Blatt, BPolVO betr. das Meldewesen vom 22.12.1874 mit Gültigkeit
ab dem 1.9.1875.
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