4) Das von den saarländischen Schülern der französischen Höheren Schule zu zah¬
lende Schulgeld wird dem an saarländischen Höheren Schulen zu zahlende Schul¬
geld entsprechen. Zuschüsse und Freistellen werden im selben Verhältnis wie an
den saarländischen Lehranstalten bewilligt.
IV. «Universität11
Die saarländische Delegation erklärt ihre Absicht, aus der Universität eine Lehran¬
stalt deutscher Art zu machen. Sie teilt den Willen der saarländischen Regierung mit,
in weitem Umfange ausländische Professoren zu berufen. In diesem Sinne will die
saarländische Regierung 6 Lehrstühle für französische Professoren freihalten. Für
jeden dieser Lehrstühle wird die saarländische Regierung ein Verzeichnis der An¬
wärter nach Rücksprache mit der französischen Regierung erstellen. Die saarländi¬
sche Regierung spricht die Ernennungen aus, es sei denn, daß die französische Seite
Widerspruch dagegen erhebt.
Zu jedem Lehrstuhl gehört die übliche Anzahl von Mitarbeitern (Assistenten, Moni¬
teuren, Lektoren, usw.).
Diese Lehrstühle sind für die folgenden Lehrfächer vorgesehen:
a) Philosophische Fakultät:
französische Literatur,
französisch,
französische Geschichte und Zivilisation.
Einer dieser drei französischen Lehrstühle wird Hauptlehrstuhl.
Nach Auffassung der französischen Delegation wäre es wünschenswert, den
Lehrstuhl für vergleichende Literatur aufrechtzuerhalten, wobei er allerdings
nicht mit einem französischen Professor neu besetzt zu werden braucht, sobald
der jetzige Inhaber des Lehrstuhles ausscheidet.
b) Naturwissenschaftliche Fakultät:
Mathematik,
naturwissenschaftliche Gegenwartsprobleme
c) Rechtswissenschaft!iche Fakultät:
Ein noch näher zu bezeichnender Lehrstuhl (internationales Privatrecht, Handels¬
recht, vergleichende Rechtswissenschaft).
Die saarländische Delegation wünscht, daß diese Lehrstühle aus dem normalen
Haushalt der Universität bezahlt werden. Die französischen Professoren haben
die gleichen Rechte und Pflichten wie ihre Kollegen anderer Staatsangehörigkeit.
Der Austausch von Gastprofessoren soll gefördert werden.
V. «Übergangszeit für die Universität*
Bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung, was zum Ende des Universitätsjahres 1956/
57 vorgesehen ist, läuft eine Übergangszeit.
In diesem Sinne wird die Ernennung sowohl der saarländischen als auch der franzö¬
sischen Mitglieder des Verwaltungsrates nur bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung
der Universität wirksam sein.
s-h unterstrichen.
*-i unterstrichen.
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