Stellvertreter wurde der französische Literaturwissenschaftler Maurice Bemol. Beide
traten ihr Amt am 1. Oktober 1956 an. Zum gleichen Zeitpunkt verließ Joseph François
Angelloz, der tüchtige Rektor der Jahre von 1950 bis 1956, das Saarland. Er übernahm
ein gleichwertiges Amt an der Universität im südfranzösischen Montpellier und folgte im
Jahre 1958 einem Ruf nach Straßburg82.
Eine richtige deutsche Landesuniversität wurde Saarbrücken aber erst im Jahre 1957,
nachdem der Landtag am 26. März ein neues Universitätsgesetz erlassen hatte, das das
Statut vom 3. April 1950 außer Kraft setzte83. Es gab „Grünes Licht“ für eine Hochschul¬
verfassung, die entsprechend deutscher Tradition freie Rektorenwahl, kollegiale Selbst¬
verwaltung und studentische Mitbestimmung zuließ84. Geebnet war der Weg zudem für
neue Studienordnungen und die Eliminierung der obligatorischen Zweisprachigkeit85.
Heinrich Schneider hat in seinen Memoiren für sich und seine politischen Freunde in An¬
spruch genommen, die Saaruniversität „im Sinne aller bundesdeutschen Universitäten
umgestaltet und ihr schon frühzeitig eine der neuzeitlichsten Verfassungen gegeben“ zu
haben86, um damit den eigentlichen, von allem politischen Egoismus des Separatismus be¬
freiten Beginn eines saarländischen Hochschullebens zu betonen. Doch die Wirklichkeit
deckt sich ebensowenig mit dieser von Schneider festgestellten Zäsur wie mit der von ihm
diagnostizierten radikalen Reform der Universitätsverfassung. Modern war das neue
Statut bezüglich der Mitsprache nichtprofessoraler Lehrenden und der Studenten, aber
die andere von ihm als Fortschritt gepriesene Neuerung, nämlich die Überbrückung der
andernorts üblichen Frontstellung zwischen Universität und Staat, die man in einer Art
Symbiose von Hochschulsenat und öffentlich strukturiertem Universitätsrat gefunden zu
haben glaubte, war eindeutig aus den Erfahrungen der Jahre bis 1955 entwickelt worden.
Im Grunde hatte man das Kompetenzverhältnis dieser Gremien nur verkehrt. Der Senat
wurde zur dominierenden Kraft im Hochschulleben, der Universitätsrat war nur noch zu¬
stimmend zuständig in fiskalischen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Natür¬
lich wird man auch damit die generelle Absicht des neuen Universitätsgesetzes, die Prinzi¬
pien des deutschen Hochschulrechts auch für Saarbrücken einzuführen, nicht bestreiten.
Doch sollte man bei einem Vergleich nicht nur, wie es Schneider offensichtlich tut, die Pa¬
ragraphen miteinander messen, sondern auch die Verfassungswirklichkeiten. Dann frei¬
lich wird man bald feststellen, daß der Unterschied vor und nach 1955 so gravierend nicht
gewesen ist87. Dafür spricht nicht nur der bemerkenswert harmonische Übergang von der
alten zur neuen Verfassung, immerhin blieb der Verwaltungsrat bis zum Jahre 1957 im
Amt88, sondern auch die Kontinuität im Personalpolitischen, womit hier das oftmals zu
beobachtende Einrücken von Persönlichkeiten in verantwortliche Positionen der univer¬
82 Interview P. Woelfflin vom 12. 10. 1977.
83 Gesetz Nr. 573 vom 26. 3. 1957. Veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes Nr. 41 vom 5. 4.
1957, S. 291 ff.
84 Vgl. dazu die Berichterstattung und 3. Lesung des Universitätsgesetzes in den Stenographischen
Berichten des Saarländischen Landtags, 3. Wahlperiode, S. 918 ff.
85 Die neue Universitätsverfassung wurde am 10.9.1958 verkündet. Nach H. J. Schuster,S. 75.
86 H. Schneider, S. 146.
87 Vgl. oben, S. 213 ff.
88 Von den acht saarländischen Mitgliedern dieses Gremiums wurden allerdings nach dem 23. Ok¬
tober 1955 sechs aus ihren ehrenamtlichen Diensten entlassen und durch Kandidaten der Hei¬
matbundparteien (CDU, SPD, DPS) ersetzt.
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