sehen Politik zwischen Europa und autonomistischer Selbstbehauptung führt dazu, daß
schon in diesem Abschnitt auf die im nächsten Hauptkapitel anstehende Zentralfrage
nach der bildungspolitischen Entwicklung im Rahmen der Auseinandersetzungen um die
Saar nach 1951 einzugehen sein wird. Gleichwohl wird das Hauptaugenmerk dem bemer¬
kenswerten Versuch gelten, eine Hochschule zu etablieren, die insbesondere zur Erfüllung
folgender Aufgaben beitragen sollte: der bildungsökonomischen Abstützung für das
Saarland, dem wissenschaftlich-kulturellen Austausch zwischen dem Saarland und
Frankreich und der Verständigung der westeuropäischen Völker. Bereits die geschriebene
Verfassung der Universität wird zeigen, daß Europa in dieser Konstellation nur eine unter¬
geordnete Rolle spielte.
1. Verfassung und Verwaltungsorgane der Universität
Laut Artikel 13 des Statuts der Universität des Saarlandes vom 3. April 195010 11 hatte die
Universität des Saarlandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit finanzieller Auto¬
nomie'' folgende Organe: den Verwaltungsrat, den Rektor und Prorektor, den General¬
sekretär als Chef der Universitätsverwaltung und den Universitätsrat. Von diesen Gre¬
mien war, darauf hatte man sich schon im Jahre 1948 bei den Gründungsverhandlungen
im Quai d’Orsay geeinigt12, der paritätisch aus Saarländern und Franzosen zusammenge¬
setzte Verwaltungsrat das eindeutig Bestimmende. Ausgehend von der Formel des Arti¬
kels 14, daß der Verwaltungsrat die Leitung der Universität auszuüben habe, war er näm¬
lich grundsätzlich und weitgehend kompetent für alle Personal- und Haushaltsangelegen¬
heiten, für Satzungen, für die Organisation von Forschung und Lehre sowie für alle Beru¬
fungen, Abberufungen, Beförderungen und Ernennungen von Mitgliedern des Lehrkör¬
pers.
Für die Ämter des Rektors und Prorektors, die in Absprache durch die Regierungen in
Paris und Saarbrücken vergeben wurden, hatte der Verwaltungsrat lediglich ein Vor¬
schlagsrecht. Bei Berufungen bedurfte es der Zustimmung des saarländischen Kultusmini¬
sters und eines qualifizierten französischen Mitglieds des Verwaltungsrats, bei der Wahl
der Dekane und Prodekane hatten die Fakultäten ein Vorschlagsrecht13.
Die fast absolute Dominanz des Verwaltungsrates wäre durchaus mit dem im Artikel 6
des Statuts bejahten Gedanken akademischer Selbstverwaltung zu vereinbaren gewesen,
wenn es sich um ein aus der Universität hervorgegangenes kollegiales Gremium gehandelt
hätte. Dies war aber, wie erinnerlich,14 nicht der Fall. Seine 16 respektive mit dem Vorsit¬
zenden 17 ordentlichen Mitglieder kamen ausschließlich aus behördlichen Bereichen des
Saarlandes und Frankreichs, aus Kreisen der Wirtschaft sowie, soweit es sich um saarlän¬
10 Veröffentlicht im Amtlichen Schulblatt für das Saarland Nr. 15 vom 5. 8. 1950, S. 27 — 32.
11 Artikel 1 des Universitätsstatuts.
12 Vgl. oben, S. 125 f.
13 Vgl. hierzu im einzelnen die Artikel 14 bis 29, 56 und 68 des Universitätsstatuts.
14 Vgl. oben, S. 125 f.
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