Full text: Landesherr und Landesverwaltung (11)

Als Pfalz-Zweibrücken nach dem Tod Friedrich Ludwigs 1681 an die Kleebur¬ 
ger oder Schwedische Linie fiel, kam es zunächst in der Zeit der französischen 
Reunion" zur Einwanderung von Lutheranern und Katholiken. Unter den 
Rekatholisierungsmaßnahmen litt Pfalz-Zweibrücken allerdings weniger als die 
Kurpfalz99 100. Nur wenige Pfarreien, die von den Franzosen errichtet wurden, 
blieben erhalten, denn Artikel 9 des Rijswijker Friedens besagte ausdrücklich, 
daß im Zweibrücker Land die Reunionen rückgängig gemacht werden sollten 
und daß die sogenannte Rijswijker Klausel hier - anders als in der Kurpfalz - 
keine Anwendung finden sollte. Erst nach dem Rijswijker Frieden (1697) hatte 
der schwedische König, der bisher nur nominell Herr des von Frankreich kon¬ 
trollierten Landes war, seine Herrschaft antreten und eine schwedische Verwal¬ 
tung einrichten können. Ein 1698 veröffentlichtes Einwanderungspatent gestat¬ 
tete auch Lutheranern völlige Gewissensfreiheit und Religionsausübung101; nun 
begann sich die lutherische Kirche in Pfalz-Zweibrücken neu zu formieren. In 
Zweibrücken läßt sich bereits im gleichen Jahr eine lutherische Gemeinde 
nachweisen, der lutherische Pfarrer wurde aus den Einkünften der Reformier¬ 
99 Siehe dazu pöhlmann, Zweibrücken in der Reunionszeit, S. 124-126. 
100 Zu den kurpfälzischen Verhältnissen siehe hans. Die kurpfälzische Religionsdeklara- 
üon von 1705, S. 11-35. Für Pfalz-Zweibrücken vgl. bachmann, Pfalz Zweibrückisches 
Staats-Recht, S. 204 f (§ 153). „Bachmann weist im einzelnen auf die ProblemaÜk hin, 
die für die Beurteilung der sogenannten Chamoi'schen Liste beachtet werden muß. 
Denn die Chamoi'sche Liste erweckt den Eindruck, als ob ,das ganze Herzogtum von 
1681-1697 mit kath. Einwohnern untermischt (sei)' íbachmann, Pfalz Zweibrücki¬ 
sches Staats-Recht, S. 204]. Das aber trifft keineswegs zu. Nur in den Städten, wie 
Zweibrücken und Hornbach, kam es zur Einführung eines ordentlichen öffenüichen 
Gottesdienstes. Da nun aber von dem franz. Intendanten zu Homburg, Mr. de la 
Goupilliére, am 21. 12. 1684 ein(e) Ordon(n)anz des franz. Königs für das unter seiner 
Kontrolle stehende Gebiet zwischen Rhein, Mosel und Saar bekanntgegeben wurde, 
wonach in allen Orten das Simultaneum mit den Katholiken eingeführt werden sollte, 
wurden von auswärtigen kath. GeisÜichen verhältnismäßig häufig prot. Kirchen bei 
Kasualfällen benutzt Diese Kirchen wurden dann in die Chamoi'sche Liste aufge¬ 
nommen und von den Katholiken als Simultaneen beansprucht" (Müller, Vorge¬ 
schichte der Pfälzischen Union, S. 54, Anm. 25; vgl. dazu auch may, Simultankirchen, 
S. 294-309). 
101 Siehe dazu die Ausführungen bei bachmann, Pfalz Zweibrückisches Staats-Recht S. 
215 (§ 159), der darauf hin weist daß nach dem Instrumentum Pacis Art. VII eine sol¬ 
che Anpflanzung Evangelischer [d.h. lutherischer] Einwohner und Unterthanen in einem 
entvölkerten - obschon großtentheils reformirten Lande nicht gesetzwidrig sei. Sofern 
dadurch die Rechte der ansässigen Reformierten nicht angetastet wurden, darf man 
bachmann durchaus zusümmen. Das Zweibrücker Einwanderungspatent sah, 
ähnlich wie die Privilegien des reformierten Kurfürsten von der Pfalz, die Einrichtung 
eigener reformierter Fremdengemeinden vor, sobald sich in den Städten Meisenheim, 
Zweibrucken und Bergzabern eine merkliche Anzahl derselben [reformierte Ausländer] 
angepflanzet haben wurde (ebda., S. 214). Vgl. dazu Müller, Vorgeschichte der Pfälzi¬ 
schen Union, S. 53, Anm. 23. 
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