Einsicht in die Bücher war niemand gestattet. Einem Kammerrat war die Auf¬
sicht über die Registratur anvertraut Das Personal der Rentkammer wurde
durch vier Kammerkanzlisten sowie Kanzleiakzessisten - ihre Zahl schwankt
zwischen zwei und drei - und durch einen Kammerboten vervollständigt.
IV Die Kirchenbehörden
Seit der lutherischen Reformation - sie bedeutete nicht nur einen Bruch mit der
bisherigen kirchlichen Lehre, sondern auch die vollständige Verdrängung der
bischöflichen Jurisdiktion aus dem Territorialbereich - sah sich der pfalz-zwei-
brückische Landesherr vor die Aufgabe gestellt, seiner nunmehr protestanti¬
schen Kirchenpolitik die institutioneilen Grundlagen zu geben. Die neuen Be¬
hörden, die aus dem Zusammenspiel von Reformation und landesherrlichem
Kirchenregiment erwuchsen, waren das reformierte und das lutherische Ober¬
konsistorium sowie die Verwaltung der geistlichen Gefälle.
1. Zur konfessionellen Entwicklung in Pfalz-Zweibrücken
Bereits seit den 20er Jahren des 16.Jahrhunderts lassen sich in Pfalz-Zweibrük-
ken Prediger finden, die - geduldet von Herzog Ludwig II. (1514 - 1532) - refor-
matorisches Gedankengut verbreiteten. Der bekannteste, Johann Schwebel95,
schuf während der vormundschaftlichen Regierung des Pfalzgrafen Ruprecht
(1532 - 1542) gemeinsam mit ihm und dessen Beamten die Voraussetzungen für
eine lutherische Landeskirche, die schließlich unter Herzog Wolfgang (1542 -
1569) ihre erste Ausgestaltung erhielt96. Nach dem Augsburger Religionsfrie¬
den erließ er nach kurpfälzischem und württembergischen Vorbild 1557 eine
Kirchenordnung97 98, die den lutherischen Glauben als Landesreligion festlegte. In
seinem Testament von 1568 mahnte Wolfgang seine Erben und Nachkommen,
daß diese bei der erkannten gereinigten Lehre vom Grund des Glaubens und der
Rechtfertigung beharren", bei der Augsburger Konfession bleiben sollten. Im
Zuge der Durchführung seines Testaments, das auch nachdrücklich die Nach¬
folge seiner Erben geregelt hatte, übernahm Wolfgangs zweiter Sohn Johann I.
(1575 - 1604) die Regierung Pfalz-Zweibrückens. Bedeutungsvoll für seine
Regierungszeit ist in diesem Zusammenhang die Einführung der reformierten
Religion in seinem Territorium. Seit Johanns Übertritt vom lutherischen zum
reformierten Bekenntnis im Jahr 1588 wurde die reformierte Lehre stark begün¬
stigt; unter Johann II. (1604 - 1635), Friedrich (1635 - 1661) und Friedrich
Ludwig (1661 - 1681) war sie die herrschende Religion. Lutherische Gemeinden
blieben nur in denjenigen Kondominaten bestehen, in denen sich Pfalz-Zwei¬
brücken mit lutherischen Fürsten die Landesherrschaft teilte.
95 Siehe zu ihm jung, Johann Schwebel.
96 Siehe dazu und zum folgenden dingler, Zweibrücken zur Reformaüonszeit
97 Text bei Richter, Die evangelischen Kirchenordnungen, Bd. II, S. 194 ff. Eine Neuaus¬
gabe stammt von 1720; siehe dazu JACOBSON, Quellen des evangelischen Kirchen¬
rechts, S. 728.
98 Zitiert nach koch, Der Übergang von Pfalz-Zweibrücken, S. 26. Vgl. diesen Überblick
auch für das folgende.
95