überwachen82; bisweilen war sie als Gerichtsbehörde tätig83. Vierteljährlich
mußte eine Revision vorgenommen und dem Herzog darüber Bericht erstattet
werden. Durch untere und mittlere Beamte, wie Bergräte, Berginspektoren,
Bergmeister und Bergverwalter, wurde dieses Kollegium in seiner Tätigkeit
unterstützt. Die ausgeübte Kontrolle war so weitgehend, daß die private Verwal¬
tung der Gewerkschaften immer mehr zurückgedrängt wurde. Aufgrund ihrer
Beschwerde wurde am 7. April 1747 eine Verordnung erlassen, daß sie einen
Vertreter mit Sitz und Stimme in das Bergratskollegium wählen sollten. Dies
ermöglichte nun den Gewerkschaften, ihre Interessen besser als bisher zu ver¬
treten. Auf deren Betreiben kam es nach der Absetzung des Oberbergdirektors
Stahl im November 1775 wegen betrügerischer Amtsführung zu einer Neuord¬
nung der oberen Bergbauverwaltung. Das Bergratskollegium wurde durch De¬
kret Karl II. Augusts vom 15. April 1778 abgeschafft und dessen Aufgaben¬
bereich wieder der Rentkammer zugewiesen.
Eine Manufakturkommission, welche die Manufakturen und Fabriken über¬
wachte und sich ebenfalls aus Räten und Assessoren zusammensetzte, scheint
nicht lange bestanden zu haben; ihre Aufgaben wurden bald wieder durch die
Rentkammer erledigt84.
Die Geschichte dieses Kollegiums war von immer neuen Versuchen durch¬
zogen, eine spezielle Verwaltung der einzelnen Funktionen wieder durch eine
generelle Zusammenfassung aller finanziellen Angelegenheiten abzulösen und
umgekehrt. Die Bemühungen der Fach Verwaltung beeinträchtigten keineswegs
die besondere Bedeutung der Rentkammer; ihre Tätigkeit lief in ihren überlie¬
ferten Bahnen als höchste Finanzbehörde weiter. Neben dem Kassen- und
Rechnungswesen wurden von ihr einige spezielle Verwaltungsaufgaben, vor
allem die Domänen Verwaltung, die Verwaltung der Zölle und indirekten
Steuern sowie der Akzise und Lizente, die Pacht- und Leihsachen, das Kon¬
zessionswesen und das Salzwesen, erledigt. Aus dem Bereich der verselbstän¬
82 Eine Kontrolltäügkeit wurde auch deswegen notwendig, weil durch die beliebte Ver¬
pachtung der Bergwerke an kleine Pächter für das Bergwesen großer Schaden ent¬
standen war. Vgl. dazu reuter, Merkantilismus im Herzogtum Zweibrücken, S. 76 f.
83 Zur Berggerichtsbarkeit siehe breyer, Geschichte des Bergrechts, S. 161: Es sollten
nach der Bergordnung von 1768 „die Klagen in Bergwerkssachen ausnahmslos beim
Bergratskollegium unter Vorsitz des Oberbergdirektors entschieden werden. Die
Appellation war innerhalb vierzehn Tagen dem Hofgericht zuzustellen. Zugleich mit
der Abschaffung des Bergratskollegiums durch Dekret Karls II. vom April 1778 wurde
die Zuständigkeit in Gerichtssachen neu geregelt, Streitigkeiten, deren Wert weniger
als 10 Gulden betrug, .Schlägereien ohne Blutrunst, Zänkereien und Beleidigungen'
sollten durch Bergmeister und Geschworene nach Bergwerksrecht und Gewohnheit
im beschleunigten Verfahren erledigt werden. Wichtigere Streitigkeiten, welche sich
zu einem förmlichen Prozeß eigneten, sollten vom Oberamt Meisenheim unter Titel
und Siegel des Bergamts entschieden werden. Die Appellation gegen diese Entschei¬
dung sollte an die fürstliche Regierung gerichtet werden". Zum folgenden siehe silber-
SCHMIDT, Bergwesen, S. 143 ff; breyer, Geschichte des Bergrechts, S. 154.
84 Vgl. dazu reuter, Merkantilismus im Herzogtum Zweibrücken, S. 13.
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