Full text: Landesherr und Landesverwaltung (11)

mission waren der Kammerdirektor Schimper und zwei Beisitzer. In den Ober¬ 
ämtern waren Substituten beschäftigt, welche die erhaltenen Aufträge ausfüh¬ 
ren mußten; von allem war Bericht abzustatten und wenn es für notwendig er¬ 
achtet wurde, mußten sie sich zu Beratungen nach Zweibrücken begeben76. 
Diese Kommission wurde 1772 aufgehoben; vermutlich war der Schwung nach 
dem Tod von Schimper 1767 verloren gegangen. Ihre Aufgabe wurde nun von 
der neu eingerichteten Polizeikommission übernommen, die außerdem noch 
eine Reihe von Aufsichtsbefugnissen ausübte77. 
Innerhalb der Rentkammer gewann das Oberforstamt eine eigene Bedeutung. 
Seine Aufgabe bestand in der Wahrung der fürstlichen Gerechtsame im Forst- 
und Jagdwesen78. Es erhielt seine Selbständigkeit und behielt sie bis zum Be¬ 
ginn des Jahres 1765, wurde dann aber unter Beibehaltung des Namens wieder 
mit der Rentkammer verbunden79. 
Das im September 1743 eingerichtete Bergratskollegium80 unter Leitung eines 
Oberbergdirektors81 war eine weitere Behörde für die wirtschaftliche Verwal¬ 
tung des Landes, die sich aus dem früheren Arbeitsbereich der Rentkammer 
herauslöste. Sie hatte das Bergwesen des Landes zu ordnen und zu 
76 Weitere Personen hat man der Absicht nicht gemäß erachtet, weilen damit mehrere 
Weitläufigkeit verknüpft ist, die man schlechterdings zu vermeiden suchte. Das wesent¬ 
liche ihrer Pflichten und Verrichtungen besteht im allem demjenigen, so auf den Nah¬ 
rungsstand der Untertanen und dessen Auffnahme einen Bezug hat. Siehe dazu BayStaBi 
München Cod. germ. 7941, S. 19. 
77 Siehe dazu LA Speyer B 2, Nr. 4331. Zu den Aufgaben der Polizeikommission siehe 
das Kapitel „Das Regierungskollegium''. 
78 Bezüglich der Trennung der Aufgabenbereiche zwischen Rentkammer und Ober¬ 
forstamt wurde am 28. Februar 1747 verfügt, daß Wasser, Weiher und Teiche, so lang 
solche im Wasser stehen, [...] zu des Oberforstamts, wann solche aber zu Gärten und Wie¬ 
senland liegen gelassen und aptiert werden, zu dem Rent-Cammer Departement gehören 
(KSchA Zweibrücken IV, Nr. 3269, unter dem Stichwort „Rentkammer"). Zum Forst- 
und Jagdwesen in Pfalz-Zweibrücken siehe keiper, Pfälzische Forst- und Jagdge¬ 
schichte, S. 45-50. 
79 Verordnung vom 6. Januar 1765 (KSchA Zweibrücken II, Nr. 321, Stichwort „Forst¬ 
amt"), 
80 Siehe zur Errichtung, zum Geschäftsbereich sowie zu den Veränderungen innerhalb 
des Kollegiums LA Speyer B 2, Nr. 4387, 4388, 4389. Vgl. dazu auch Silberschmidt, 
Bergwesen, S. 142-148. 
81 Zu den FunkÜonen des Oberbergdirektors siehe LA Speyer B 2, Nr. 4390; zu den 
Inhabern dieser Position siehe Silberschmidt, Bergwesen, S. 143 f. 
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